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Landgericht Magdeburg Urteil vom 31.03.2015 - 11 O 35/15 - Haftungsausschluss beim Befahren der Rennstrecke im Rahmen der Racing-Academy-Veranstaltung

LG Magdeburg v. 31.03.2015: Haftungsausschluss beim Befahren der Rennstrecke im Rahmen der Racing-Academy-Veranstaltung


Das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 31.03.2015 - 11 O 35/15) hat entschieden:
Ein Direktanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG i.V.m. § 1 StVG besteht nur, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet worden ist. Hierzu gehört nicht eine vom öffentlichen Straßenverkehr abgetrennte Rennstrecke. - Wird bei einer Motorsportveranstaltung die Benutzungs der üblichen Sicherheitseinrichtungen (Blinker, Bremsleuchten, Spiegel) von vornherein ausgeschlossen, ist die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses gegenüber geringfügigen Regelwidrigkeiten in freiwillig und einverständlich gestalteten erhöhten Gefahrenlagen anzunehmen.


Siehe auch Autosportveranstaltungen - Motorsportveranstaltungen - Autorennen und Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss


Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1 als Schädiger und der Beklagten zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer Schadensersatz.

Am 5.5.2014 nahm der Kläger an einer Veranstaltung der sog. „Racing Academy“ teil.

Die Veranstalter der „Racing Academy“ bieten unter dem Motto „Enjoy your freedom“ begeisterten Motorradfahrern ein freies Motorradtraining an, um ihnen die Gelegenheit zu bieten „Fahrtechnik und Motorradbeherrschung bei unterschiedlichen Streckenbedingungen für jedes Fahrniveau“ zu verbessern. Durchgeführt wurde die Veranstaltung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in der "etropolis Motorsport Arena O", einer von der Motorsport Arena O GmbH betriebenen Rennstrecke, die nach von ihr vorgegebenen Nutzungsbestimmungen, den jeweiligen Veranstaltern zur Verfügung gestellt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage E 1, Blatt 62 d.A. Bezug genommen.

Die Teilnehmer werden vor dem Befahren der Rennstrecke mit ihren eigenen Motorrädern von den Veranstaltern in Gruppen eingeteilt, wobei bei der Einteilung die Vergleichbarkeit und die fahrerischen Vorkenntnisse der Teilnehmer berücksichtigt werden.

Sowohl den Veranstaltern als auch den Teilnehmern ist klar, dass es bei der Durchführung dieser Veranstaltung auch zu Stürzen kommen kann. Die Veranstalter verlangen aus Gründen der Streckensicherung deshalb eine besondere Vorbereitung der Motorräder der Teilnehmer. Insbesondere müssen sie durch Abbau- oder Verklebemaßnahmen der Beleuchtungseinric

htungen und Spiegel sicherstellen, dass es bei Stürzen nicht zu Bildung von Splitterfeldern auf der Fahrbahn kommen kann. Diese Umbaumaßnahmen bewirken unter anderem, dass es den Teilnehmern während der Fahrt nicht möglich ist, andere Teilnehmer im Rückspiegel zu beobachten, Überholvorgänge durch Blinkzeichen anzuzeigen und Bremsverhalten bereits am Bremslicht eines vorausfahrenden Motorrads zu erkennen. Die Rennstrecke verfügt über Einrichtungen zur Messung von Rundenzeiten. Diese sind während dieser Veranstaltung zwar nicht in Betrieb, jedoch bleibt es den Teilnehmern überlassen, mit ihren eigenen Uhren Rundenzeiten zu nehmen.

Die gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Rennstrecke richten sich nach der Leistungsfähigkeit der Motorräder und dem fahrerischen Können der Teilnehmer, die ihr Geschick wiederum danach beurteilen, ob sie die Runden mit Geschwindigkeiten bewältigen können, die der Leistungsfähigkeit ihres Motorrads und den Gegebenheiten der Rennstrecke entspricht.

Der Kläger fuhr während seines Fahrtrainings mit seinem Motorrad einer Aprilia, RSV 4 Factory mit einer Leistung von 132 kw (ca. 180 PS). Der Beklagte zu 1 führte eine Kawasaki Ninja ZX-​10 R mit einer Leistung von etwa 188 PS. Nachdem der Kläger eine zeitlang mit hoher Geschwindigkeit hinter dem Beklagten zu 1 herfuhr, überholte er ihn. Die Gegengerade durchfuhr er mit wenigstens 200 km/h. Er reduzierte seine Geschwindigkeit in der Bremszone vor einer Kurve auf etwa 170 km/h, um diese zu durchfahren. Dabei stürzte er.

Der Kläger behauptet, dem Beklagten zu 1 den er überholt habe, sei ein Fahrfehler unterlaufen, weshalb er von ihm noch in der Bremszone touchiert worden sei. Jedenfalls habe er einen Schlag verspürt. Infolgedessen sei er zu Fall gekommen, abgeworfen und erheblich verletzt worden. Sein Motorrad habe einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, den er neben

Rechtsverfolgungskosten zunächst mit der als Teilklage bezeichneten Klage ersetzt verlangt.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.096,83 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.7.2014 zu bezahlen, ferner die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten den Unfallhergang, insbesondere, dass der Beklagte zu 1 den Kläger touchiert habe, gehen wegen der baulichen Veränderungen am Motorrad von einem Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis aus und nehmen einen Renncharakter der Veranstaltung an, weshalb eine Haftung ausgeschlossen sei. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

I.

a) Ein Direktanspruch gegen den Beklagten zu 2 scheidet bereits deshalb aus, weil dieser nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nur dann gegeben ist, wenn Ansprüche aufgrund einer Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht geltend gemacht werden können. Das ist hier nicht der Fall.

Denn der Direktanspruch gegen die Versicherung soll nach § 1 PflVG i.V. mit § 1 StVG nur mögliche Ansprüche erfassen, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet worden ist. Dazu gehört eine vom öffentlichen Straßenverkehr abgeschlossene Rennstrecke, die von einem privaten Veranstalter zur Verfügung gestellt und, nach dem Zweck der durchgeführten Veranstaltung, auch unter Nichtberücksichtigung der Zulassungsbestimmungen für den öffentlichen Straßenverkehr (§§ 16 Abs.1, 49a, 56 StVZO,) genutzt werden soll, nicht. Soweit in der Rechtsprechung die Eigenschaft einer Rennstrecke, als auch der Fahrzweck und die Fahrabsicht jedenfalls im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 7 StVG für unerheblich gehalten wird, weil der Haftungstatbestand des § 7 StVG allein auf den Betrieb des Fahrzeugs abstelle und sich auch auf einer Rennstrecke eine Gefahr realisiere, die mit dem Betrieb eines Fahrzeugs als Verkehrsmittels verbunden sei ( so im Ergebnis OLG Karlsruhe, NJW-​RR 2014, 692 bei juris Rn 59 ) trägt diese Erwägung allerdings keine akzessorische Haftung des Versicherungsunternehmens nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Denn § 1 StVG auf den § 1 PflVG wiederum Bezug nimmt, ordnet ausdrücklich an, dass es sich um einen Betrieb auf öffentlichen Straßen und um Fahrzeuge handeln muss, die für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Dementsprechend geht auch der BGH, wenn er den Ausschluss des § 7 StVG mit dem Wegfall der Fortbewegungs- und Transportfunktion begründet ( BGH NJW 1988, 3019 bei juris Rn 6) von Fallgestaltungen aus, die sich mit Fahrzeugen ereignet haben, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind und sich auf öffentlichen Straßen zugetragen haben und grenzt damit den Einsatz des Fahrzeugs zu gänzlich anderen Zwecken (etwa als Arbeitsmaschine) ab. Ein gänzlich anderer Zweck kann aber auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug auf einer abgesperrten nichtöffentlichen Rennstrecke unter vorhergehenden Eingriffen in die für den Straßenverkehr erforderliche Zulassungsfähigkeit verwendet werden soll, weil hierdurch jedermann kundgetan wird, dass der Betrieb des Fahrzeugs aus dem für jedermann geltenden Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsrecht gerade herausgenommen und einer privaten Sondernutzung zugeführt werden soll. Das Befahren einer Rennstrecke, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben ist, hat im Regelfall auch nichts mit einer Fortbewegungs- und Transportfunktion im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu tun. Das legt schon das für Rennstrecken typische und mit erheblichem Lärm verbundene im Kreisfahren, bzw. das Hin- und Herfahren, wenn nicht der ganze Parcours sondern nur einzelne Streckenabschnitte genutzt werden, nahe. Denn insoweit handelt es sich um Bewegungsformen, die der Fortbewegungs- und Transportfunktion eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr nicht entsprechen, weil das öffentliche Straßenverkehrsrecht ein derartiges Fahrverhalten gemäß § 30 Abs. 1 StVO gerade nicht duldet.

b) Auch bestehen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. Denn wenn der Gebrauch der sonst üblichen Sicherheitseinrichtungen eines Fahrzeugs zur Anzeige und indirekten Beobachtung von Fahrsituationen (Blinker, Bremsleuchten, Spiegel) von vornherein ausgeschlossen wird, um eine nutzungsabhängige Sicherheit der Fahrstrecke durch Vermeidung von Splitterfeldern nach Stürzen zu erhöhen, liegen jedenfalls ausreichend Umstände vor, die es rechtfertigen, die allgemein anerkannten Grundsätze eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses gegenüber geringfügigen Regelwidrigkeiten in freiwillig und einverständlich gestalteten erhöhten Gefahrenlagen anzunehmen (hierzu BGHZ 154,316, bei juris Rn 25 ff ).

aa) Dieser erstreckt sich auch auf § 7 StVG, soweit man diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Rennstrecken für anwendbar halten würde, weil die straßenverkehrsrechtliche Haftung, von der Sondervorschrift für entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung abgesehen ( § 8a Abs 1 StVG), ebenso abdingbar ist, wie die Haftung für unerlaubte Handlungen in den Grenzen des § 276 Abs 3 BGB abbedungen werden kann (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW-​RR 2014, 692).

bb) Die Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses für geringfügige Regelwidrigkeiten gebieten hier allerdings bereits die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Denn schon aus den Vorbereitungsmaßnahmen an den Motorrädern folgt, dass von vornherein kein Teilnehmer auf eine fehlerfreie Fahrzeugbeherrschung anderer Teilnehmer vertraut hat. Vielmehr haben sie von vornherein mit der Möglichkeit gerechnet, dass es wegen des erheblich erhöhten Gefahrenpotentials, die diese spezielle Trainingsform der Fahrzeugbeherrschung mit sich bringt, zu Stürzen, Unfällen und damit auch zu gegenseitiger Schadenszufügung kommen kann, weshalb Vorkehrungen gegen Splitterbildungen getroffen wurden. Im Übrigen ist es auch jedermann offenkundig, dass bei Fahrten in dem mitgeteilten Geschwindigkeitsbereich Situationen auftreten können, bei denen nur Bruchteile von Sekunden darüber entscheiden, ob die Kontrolle über das Fahrzeug aufrechterhalten werden kann. Jedermann weiß ebenso, dass nicht einmal professionelle Rennfahrer davor gefeit sind, in dem vom Kläger dargestellten Leistungsbereich zu verunfallen und Stürze und Unfälle auch nicht ohne schwere, zumindest aber erhebliche Schäden für Person und Material ausgehen können. Erst Recht besteht dieses erhebliche Risiko für Teilnehmer, die ihre Fahrfähigkeiten in diesem Leistungsspektrum nur verbessern wollen. Die Behauptung, dem Beklagten zu 1 sei im Bremsbereich einer Kurve bei einer Geschwindigkeit von rund 170 km/h ein „Fahrfehler“ unterlaufen, der wegen einer Berührung zu einem Sturz geführt habe, hat deshalb kein solches Gewicht, dass von einer atypischen Abweichung der einvernehmlich und freiwillig eingegangenen Risikolage ausgegangen werden darf, die Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten. Denn dass auch das Bremslicht nicht zu sehen war, hat der Kläger in seiner Anhörung selbst eingeräumt. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass ein derart spezielles „Fahrtraining“, gemäß dem vorgegeben Motto der Veranstaltung, „Enjoy your freedom“, auch rechtlich zu dem höchstpersönlich definierten Freiheitsgebrauch der Teilnehmer einer derartigen Veranstaltung zählt, die redlicher Weise davon ausgehen, dass sie die gesteigerten Gefahren freiwillig und auf eiSs Risiko eingehen.

cc)Der öffentliche Straßenverkehr zwingt wegen § 3 Abs. 1 StVO nämlich nicht dazu, Fahrfähigkeiten zu erlangen, die den subjektiven Bedürfnissen des Klägers nach Motorradbeherrschung in fahrtechnischen Grenzbereichen entsprechen. Die Straßenverkehrsordnung gibt sich, auch wenn sie sich am Bild des Idealfahrers ausrichtet, mit einem situationsangemessenen Fahrverhalten zufrieden, das auch die persönlichen Eigenschaften des Fahrers berücksichtigt (§ 3 Abs 1 Satz 2 StVO). Sie verlangt aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit, die Geschwindigkeit an die persönlichen Eigenschaften des Fahrers, nicht aber die persönlichen Eigenschaften des Fahrers an einen willkürlich gewählten Hochgeschwindigkeitsbereich anzupassen.

dd) Die weiteren von den Parteien aufgeworfenen Fragen, ob der tatsächliche Zweck der "Racing academy" darin bestanden habe, eine Höchstgeschwindigkeit zu erzielen und es sich um eine Veranstaltung mit objektivem oder nur „gefühltem“ Renncharakter gehandelt hat, haben dahin gestellt bleiben können. Auf sie kommt es ebenso wenig an, wie es bei dieser Sachlage einer Aufklärung bedarf, ob es überhaupt zu einer Fahrzeugberührung gekommen ist. Die Klage war deshalb wegen Entscheidungsreife abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.