Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal Beschluss vom 04.03.2015 - 25 Qs - 722 Js 660/15 - 5/15 - Zur Kenntnis des Unfallbeteiligten von einem bedeutendem Schaden

LG Wuppertal v. 04.03.2015: Zur Kenntnis des Unfallbeteiligten von einem bedeutendem Schaden


Das Landgericht Wuppertal (Beschluss vom 04.03.2015 - 25 Qs - 722 Js 660/15 - 5/15) hat entschieden:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind. Daran bestehen erhebliche Zweifel, wenn bei laienhafter Betrachtung der Lichtbilder der Schaden nicht als bedeutend erkennbar ist und der komplette Schaden von dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten auch nicht bemerkt wurde.


Siehe auch Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Gründe:

Der Beschuldigte ist allerdings dringend verdächtig, am 20.11.2014 gegen 12:00 Uhr in V eine Tat nach § 142 StGB begangen zu haben. Insoweit wird auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen T liegt die Schadenssumme mit 1.406,43 EUR auch durchaus im Bereich des bedeutenden Schadens nach aktueller Rechtsprechung der Kammer.

Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt aber weiter voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind. Hierbei reicht es aus, dass er die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als "bedeutend" begründen.

Daran bestehen indes nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen Zweifel. Zwar ist auf den Lichtbildern des Fahrzeuges der Geschädigten eindeutig zu erkennen, dass dieses im vorderen linken Bereich Verschrammungen aufweist. Folgerichtig hat dies auch der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte in der Verkehrsunfallanzeige notiert.

Der darüber hinaus nach dem Gutachten des Sachverständigen T vorliegende Karosserieschaden "die vordere Stoßfängerverkleidung ist durchgestaucht" ist jedoch auf den Lichtbildern jedenfalls bei laienhafter Betrachtung nicht erkennbar. Dieser Schaden ist offenbar auch von dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht bemerkt worden, was ein Indiz dafür darstellt, dass dieser Umstand nur bei eingehender Betrachtung durch einen Sachverständigen zu erkennen ist.