Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 21.10.2015 - 11 C 15.2036 - Facharztgutachten bei hirnorganischem Psychosyndrom

VGH München v. 21.10.2015: Facharztgutachten bei hirnorganischem Psychosyndrom und Diabetes mellitus


Der VGH München (Beschluss vom 21.10.2015 - 11 C 15.2036) hat entschieden:
Ergeben sich aus einem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene unter einem chronischen hirnorganischen Psychosyndrom sowie einem Diabetes mellitus leidet und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt sein könnte, ist die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gerechtfertigt. Wird das Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt, ist der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.


Siehe auch Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht und Krankheiten und Fahrerlaubnis


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und M.

Das Amtsgericht München verurteilte den Kläger am 19. Februar 2013, rechtskräftig seit 20. November 2014 durch Urteil des Landgerichts München I, wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Landgericht reduzierte das verhängte Fahrverbot auf einen Monat. Dem Strafverfahren lag zu Grunde, dass der Kläger beim Abbiegen einem entgegenkommenden Mofafahrer die Vorfahrt nahm, der dadurch erheblich verletzt wurde.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 übersandte die Staatsanwaltschaft München I der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Freising (Fahrerlaubnisbehörde) ein im strafrechtlichen Berufungsverfahren vom Landgericht München I eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 13. Juni 2014 zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Klägers mit der Bitte, die Fahreignung in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Dem Gutachten lag ein stationärer Aufenthalt im k...-​Klinikum vom 9. November 2013 bis 15. Januar 2014 sowie eine Exploration am 25. Februar 2014 zu Grunde. Diagnostisch ging das Gutachten von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 61.0), einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-​Hirn-​Trauma (ICD 10 F 07.2) sowie einer mittelschweren depressiven Episode (ICD 10 F 32.11) aus. Die psychologischen Testungen deuteten auf eine deutlich beeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit und Verlangsamung hin. Anhaltspunkte für inhaltliche oder formale Denkstörungen lägen nicht vor. Der Untersuchte habe Abitur und ein Jurastudium bis zum 1. Staatsexamen abgeschlossen. Es bestehe aber keine tiefgreifende Krankheitseinsicht.

Mit Schreiben vom 16. September 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes an. Dr. W..., Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, bestätigte am 30. September 2014, der Kläger werde bei ihm regelmäßig psychotherapeutisch behandelt. Der Allgemeinarzt Dr. F... bestätigte unter dem 14. Oktober 2014, dass der Kläger von ihm wegen eines Diabetes mellitus Typ II behandelt werde. In den letzten 12 Monaten sei es nach eigenen Angaben des Patienten zu keiner Stoffwechselentgleisung gekommen. Er werde mit den Medikamenten Lantus 26 IE, Novonorm und Janumet behandelt. Beide Ärzte bestätigten, Gründe, die zu Zweifeln an der Fahreignung führten, seien nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis 19. Februar 2015 an. Es sei zu klären, ob der Kläger trotz Vorliegens eines hirnorganischen Psychosyndroms (bzw. einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, begleitet von einer mittelgradigen Depression) und den festgestellten Leistungsmängeln (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Weiter sei zu klären, ob er trotz des Vorliegens eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Die Fahrerlaubnisbehörde verlängerte die Vorlagefrist mehrmals.

Die beauftragte B... GmbH erstellte wohl im Mai 2015 ein negatives Gutachten, das der Kläger nicht vorlegte. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 verlängerte die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlagefrist nochmals bis 29. Juni 2015. Am 19. und 22. Juni 2015 legte der Kläger Atteste des Dr. F... vom 28. Mai 2015 und des Dr. W... vom 16. Juni 2015 vor, wonach das Fahreignungsgutachten der B... GmbH unbrauchbar sei. Zugleich bat er um Fristverlängerung, da er am 6. Juli 2015 einen Termin bei dem Begutachtungsinstitut N... GmbH habe und ein Gegengutachten erstellen lassen wolle. Am 23. Juni 2015 beantragte er, die Verwaltungsakte der Begutachtungsstelle B... GmbH zu übersenden.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2). Es müsse nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden, da er das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe. Es sei kein Raum für eine weitere Fristverlängerung bis zur Vorlage eines Gegengutachtens. Die angebliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der B... GmbH könne nicht geprüft werden, da der Kläger das Gutachten nicht vorgelegt habe.

Der Kläger legte der Fahrerlaubnisbehörde eine Verlustanzeige hinsichtlich seines Führerscheins vor.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 2. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 13. August 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, denn die Untersuchungsanordnung sei rechtmäßig und die Weigerung zur Vorlage eines Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgt. Es könne daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt. Mit seiner Beschwerdebegründung legt er ein neurologisch-​psychiatrisches und psychotherapeutisches Gutachten des Begutachtungsinstituts N... GmbH vom 14. September 2015 vor. Die testpsychologischen Untersuchungen seien teilweise unterdurchschnittlich ausgefallen. Gleichwohl komme das Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger sei uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet. Ein hirnorganisches Psychosyndrom oder eine depressive Erkrankung könnten ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und dem Kläger deshalb Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann zur Aufklärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nach Nr. 7.2. der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV bei Vorliegen eines chronischen hirnorganischen Psychosyndroms oder nach Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV bei Diabetes mellitus bestehen.

Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet hat. Mit dem Gerichtsgutachten vom 13. Juni 2014 lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger unter einem chronischen hirnorganischen Psychosyndrom sowie einem Diabetes mellitus leidet und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt sein könnte. Die vorgelegten Atteste der behandelnden Ärzte konnten diese Zweifel nicht ausräumen. Dr. W... bestätigte, dass sich der Kläger schon seit Jahren bei ihm in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde. Welche Diagnose dieser Behandlung zu Grunde liegt, gab er nicht an, sondern stellte nur fest, dass eine kurze neurologische und psychiatrische Untersuchung des Patienten am 30. September 2014 keine Auffälligkeiten ergeben habe. Damit werden die durch das Gerichtsgutachten hervorgerufenen Bedenken an der Eignung des Klägers nicht ausgeräumt. Der Befund des Hausarztes ergab einen erhöhten Glykohämoglobinwert. Dies deutet darauf hin, dass die Behandlung des Diabetes mellitus nicht optimal eingestellt ist. Aussagen zur Compliance des Patienten sind in dem Attest nicht enthalten. Die diesbezüglichen Fahreignungszweifel konnten daher damit ebenfalls nicht ausgeräumt werden.

Die Gutachtensanordnung vom 19. Dezember 2014 entspricht auch den Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde dargelegt, das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte psychiatrische Gutachten sei Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen, da sich daraus der Verdacht eines chronischen hirnorganischen Psychosyndroms nach Nrn. 7.2.2 oder 7.2.1 der Anlage 4 zur FeV ergäbe und Zweifel an einem verantwortungsvollen Umgang mit der Diabeteserkrankung bestünden. Damit war der Kläger in die Lage versetzt, zu erkennen, welche Zweifel an seiner Fahreignung bestehen.

2. Der Kläger hat das angeordnete Gutachten trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht rechtzeitig beigebracht und es konnte daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249; BayVGH, B.v. 10.06.2015 – 11 CS 15.745 – juris). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids. Bis 2. Juli 2015 hatte der Kläger kein Gutachten vorgelegt. Das nunmehr in das Beschwerdeverfahren eingeführte Gutachten der B... GmbH vom 14. September 2015 wurde erst nach Bescheiderlass erstellt und vorgelegt. Es kann deshalb im Entziehungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Im Übrigen handelt es sich bei der B... GmbH nicht um eine Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Die Fahrerlaubnisbehörde musste auch keine weitere Fristverlängerung zur Vorlage eines Gegen- oder Zweitgutachtens gewähren. Bei einer Verlängerung behördlicher Fristen handelt es sich nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG um eine Ermessensentscheidung (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 51; Mann/Sennekamp/Vechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 31 Rn 46), die an Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung tritt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 31 Rn 39a). Die Voraussetzungen, unter denen eine Fristverlängerung erfolgt, dürfen daher nicht strenger sein als bei der Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG (Mann/Sennekamp/Vechtritz a.a.O. Rn. 47). Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit der Beibringungsaufforderung vom 19. Dezember 2014 eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Diese Frist erscheint zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens grundsätzlich ausreichend. Nachdem die erste Begutachtungsstelle den Auftrag wegen Vorbefassung abgelehnt hatte, verlängerte die Fahrerlaubnisbehörde die Frist mehrmals, zuletzt bis 29. Juni 2015, da sich die Einholung des Gutachtens verzögerte.

Die Behauptung des Klägers, das eingeholte Gutachten der B... GmbH sei unbrauchbar, musste demgegenüber nicht zu einer weiteren Fristverlängerung über den 29. Juni 2015 hinaus führen, denn die Fahrerlaubnisbehörde konnte nicht überprüfen, ob die Zweifel des Klägers an dem Gutachten berechtigt sind oder es sich nur um Schutzbehauptungen handelt, weil das Gutachten nicht in seinem Sinne ausgefallen ist. Es ist die Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, zu prüfen, ob ein vorgelegtes Gutachten gemäß Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. den Begutachtungs-​Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) erstellt wurde und ob es schlüssig und nachvollziehbar ist. Entspricht das Gutachten nicht den dort aufgestellten Grundsätzen, so sind Nachbesserungen zu veranlassen oder die Vorlagefrist für die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verlängern. Eine solche Überprüfung konnte hier aber nicht stattfinden, denn der Kläger hat das Gutachten der B... GmbH der Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt und ihr damit keine Möglichkeit gegeben, sich selbst ein Bild von dem angeblich mangelhaften Gutachten zu machen. Auch die vorgelegten Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte zu dem Gutachten der B... GmbH führen nicht zu einer anderen Beurteilung, da der Fahrerlaubnisbehörde auch damit keine Möglichkeit gegeben wurde, das Gutachten der B... GmbH selbst zu prüfen. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte daher ihr Ermessen fehlerfrei dahingehend ausüben, eine weitere Fristverlängerung nicht zu gewähren.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).