Das Verkehrslexikon

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OLG Braunschweig Beschluss vom 20.10.2015 - 1 Ss (OWi) 156/15 - Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

OLG Braunschweig v. 20.10.2015: Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen


Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 20.10.2015 - 1 Ss (OWi) 156/15) hat entschieden:
  1. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind entbehrlich, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind.

  2. Dies gilt auch, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird.

Siehe auch Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe und Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hann. Münden hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen einer auf der BAB 7 („Laubacher Berg“) vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 45 km/h) zu einer Geldbuße von 320,- € sowie einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels eines stationären Messgerätes TRAFFIPAX Traffistar S 330 festgestellt. Das Gerät war zum Vorfallszeitpunkt gültig geeicht, die Messung verlief ordnungsgemäß. An der Messstelle, die sich an einer für Autobahnen ungewöhnlich steilen Gefällstrecke befindet, war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Die Messanlage ermittelte eine Geschwindigkeit von 150 km/h, woraus sich nach Abzug einer Messtoleranz von 3 % eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h ergab.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene als Logistikmanager tätig und verheiratet ist, zwei Kinder hat und über ein geregeltes Einkommen verfügt.

Gegen dieses Urteil hat die bevollmächtigte Verteidigerin mit Schriftsatz vom 02.07.2015 Rechtsbeschwerde eingelegt und die Rechtsbeschwerde sodann mit Schriftsatz vom 03.08.2015 weiter begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.


II.

1. (Entscheidung des Einzelrichters)

Die Sache war gem. § 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil zu prüfen war, ob der Fall Anlass gibt, von der bisherigen Senatsrechtsprechung, nach der bei Bußgeldern über 250,-​- € eingehende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen notwendig sind, abzuweichen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft. Sie ist auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie bleibt jedoch - auch zum Rechtsfolgenausspruch - ohne Erfolg.

a) Zum Schuldspruch verwirft der Senat die Rechtsbeschwerde entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, auf den zur weiteren Begründung Bezug genommen wird, gem. §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 45 km/h in objektiver und subjektiver Hinsicht. Dabei hat das Amtsgericht die Anforderungen an die Darstellung einer Messung im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens in jeder Hinsicht beachtet und nachvollziehbar dargetan, dass und weshalb es zu einer ordnungsgemäßen Messung mit dem hier verwandten Messverfahren TraffiStar S 330 gekommen ist. Die getroffenen Feststellungen tragen insbesondere auch die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise und entsprechen insoweit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 07.02.2011 (1 Ss (OWiZ) 225/10) und vom 13.05.2013 (1 Ss (OWiZ) 85/13); jeweils juris).

b) Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Ihre Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.1995 - 5 Ss (OWi) 244/95 - (OWi) 99/95 I, NZV 1996, 78 m. w. N.). Das Amtsgericht hat sich hier an der Regelgeldbuße von 160,00 Euro für den Fall fahrlässiger Begehung und gewöhnlicher Tatumstände orientiert und hat die Geldbuße sodann wegen der vorsätzlichen Begehungsweise gem. § 3 Abs. 4 a BKatV verdoppelt.

Das ist nicht zu beanstanden.

Der Senat hat schon wiederholt anklingen lassen, dass eingehende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auch bei Geldbußen über 250,-​- € möglicherweise verzichtbar sind, wenn gerade auf die Regelgeldbuße erkannt wurde (vgl. dazu bspw. OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.06.2014 - 1 Ss (OWi) 46/14), jedoch konnten die bisherigen Fälle nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung führen, weil die Amtsgerichte in den bisherigen Fällen die jeweilige Regelgeldbuße immer - und teilweise um das Mehrfache - überschritten hatten, so dass Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen unverzichtbar waren und es nach wie vor wären. Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht aber gerade an der Regelgeldbuße orientiert. Der Senat schließt sich nunmehr ausdrücklich der Rechtsprechung der anderen niedersächsischen Oberlandesgerichte an, nach der auch bei Geldbußen über 250,-​-€ nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sind, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14 -, Nds. Rpfl. 2015, 135 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.10.2014, 2 Ss (OWi) 278/14, juris). Dies gilt nach der genannten Rechtsprechung auch dann, und auch insoweit schließt sich der Senat nunmehr dieser Auffassung an, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4 a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird (OLG Celle, a.a.O., im Anschluss an OLG Jena, VRS 122, 149). Denn die Bußgeldkatalogverordnung enthält gem. § 3 Abs. 4 a BKatV eine generelle Regelung für die Bemessung der Bußgelder im Falle vorsätzlichen Handelns; auch insoweit geht der Verordnungsgeber von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (OLG Celle, a.a.O.; so explizit für die Verdoppelung der Geldbuße bei vorsätzlichem Handeln OLG Jena, VRS 122, 149).

Bei der Anordnung des Fahrverbots hat der Tatrichter in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der ein Absehen vom indizierten Regelfahrverbot, ggf. bei gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BKatV, hätte angezeigt erscheinen lassen, verneint.

Zudem ist wegen der nach § 25 Abs. 2 a StVG rechtsfehlerfrei gewährten Möglichkeit, das Fahrverbot für maximal 4 Monate aufzuschieben, auch eine Härte außergewöhnlicher Art für den Betroffenen nicht ersichtlich, und ist im Übrigen mit der Rechtsbeschwerde auch nicht vorgetragen worden.

Die Rechtsbeschwerde bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.