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Amtsgericht Oberhausen Urteil vom 08.11.2013 - 36 C 2101/13 - Keine Wertminderung bei Totalschaden

AG Oberhausen v. 08.11.2013: Keine Wertminderung bei Totalschaden


Das Amtsgericht Oberhausen (Urteil vom 08.11.2013 - 36 C 2101/13) hat entschieden:
Ein merkantiler Minderwert wird bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens grundsätzlich nicht ausgeglichen, da die wertmindernden Gesichtspunkte bereits in der Schadenberechnung enthalten sind.


Siehe auch Wertminderung / merkantiler Minderwert und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Unfallgeschehen vom 01.05.2013 gegen 21.555 Uhr in Oberhausen, für das die Beklagte dem Grunde nach im vollen Umfange unstreitig einstandspflichtig ist.

Der Kläger verlangt restlichen Sachschaden unter Darlegung seiner Berechnung Blatt 3 der Klageschrift vom 01.08.2013.

Nach der Berechnung des Klägers hat die Beklagte statt der erstattungsfähigen Summe von 7.541,73 Euro lediglich 7.414,80 Euro erstattet; die Differenz in Höhe von 126,93 Euro verlangt der Kläger vorliegend ersetzt.

Weiterhin verlangt der Kläger restlichen Nutzungsausfall, da nach seiner Darstellung die Beklagte für 23 Tage zur Erstattung von Nutzungsausfall verpflichtet ist, nämlich bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges am 23.05.2013.

Insoweit hat die Beklagte auf die vom Kläger geltend gemachten Beträge von 667,00 Euro betreffend Nutzungsausfall 551,00 Euro gezahlt; den Restbetrag von 116,00 Euro verlangt der Kläger.

Zusätzlich verlangt der Kläger einen Ausgleich für die merkantile Wertminderung in Höhe von 1.200,00 Euro.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.442,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (das ist der 05.09.2013) zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 244,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Regelung des § 249 Abs. 2 BGB und ist auch aus diesem Grunde der Auffassung, dass dem Kläger weitergehender Schadenersatz nicht zusteht als derjenige, der vorprozessual gezahlt wurde.

Die Beklagte wendet ein, dass Nutzungsausfall nur für 19 Tage zu erstatten ist und dass kein merkantiler Minderwert im vorliegenden Falle der Schadensberechnung des Klägers zu Grunde gelegt werden kann.

Außerdem verweist die Beklagte darauf, dass geltend gemachte Überführungskosten nicht erstattungsfähig sind.

Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur in zuerkanntem Umfange begründet, im Wesentlichen aber sachlich nicht gerechtfertigt.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen vom 01.05.2013 gegen 21.55 Uhr in Oberhausen ist nicht im Streit.

Die Schadensabwicklung regelt sich wie folgt:

Im Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfall hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von insgesamt 638,00 Euro; hierauf sind 551,00 Euro gezahlt, so dass sich noch ein Betrag von 87,00 Euro ergibt; das ist die Urteilssumme.

Der Unfall geschah unstreitig am 01.05.2013 gegen 21.55 Uhr. Der Kläger hat - belegt - am 23.05.2013 ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug erworben. Das ergibt insgesamt 22 Tage Nutzungsausfall, wobei der 1. Mai als Nutzungsausfalltag entfällt. Bei einem Betrag von 29,00 Euro pro Tag, der im übrigen nicht im Streit steht und angemessen geschätzt ist auch vor dem Hintergrund der Maßstäbe des § 287 Abs. 1 ZPO ergibt das einen Betrag von insgesamt 638,00 Euro.

Der Kläger hat im vorliegenden Falle keinen Anspruch auf Zahlung einer sogenannten merkantilen Wertminderung in Höhe von 1.200,00 Euro. Bei einem - wirtschaftlichten - Totalschaden, wie vorliegend, ist der Ersatzanspruch des Klägers im Hinblick auf Sachschäden begrenzt durch den Wiederbeschaffungswert abzüglich den Restwert.

In dieser Schadensberechnung sind "wertmindernde" Gesichtspunkt enthalten; eine zusätzliche Wertminderung ist nicht erstattungsfähig.

Im Hinblick auf den weiteren Restschaden wie zutreffend, was die Beklagte ausführt, wie dass Überführungskosten nicht zu erstatten sind; insoweit sind sie weder in der vom Kläger vorgelegten Rechnung ausgewiesen noch üblicherweise anfallend beim Erwerb eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs.

Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich nach den Maßgaben der §§ 288, 286, 247 BGB. Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat der Kläger nach den Maßgaben der §§ 13, 14 RVG, 2300 VVRVG lediglich in zuerkannter Höhe.

Der zuerkannte Zinsanspruch hierauf beruht ebenfalls auf den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen.