Wertminderung / merkantiler Minderwert - Unfallfahrzeug - Mindererlös auf dem Gebrauchtwagenmarkt
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Reparaturschaden - Schadensersatzthemen - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen


Wertminderung / merkantiler Minderwert


Wenn nach fachmännischer Reparatur eines nicht totalgeschädigten Fahrzeugs Mängel zurückbleiben, die nicht im Wege der Nachbesserung beseitigt werden können, wird dadurch der Fahrzeugwert messbar gemindert. Dass eine solche technische Wertminderung eines Fahrzeugs als Schaden ersetzt werden muss, steht außer Zweifel.

Aber auch dann, wenn das reparierte Fahrzeug keinerlei seine Gebrauchstüchtigkeit beeinflussenden Mängel aufweist, hat vielfach allein die Tatsache, dass es bereits in einen Unfall verwickelt war, einen preismindernden Einfluss, wenn es später auf dem Gebrauchtwagenmarkt zum Verkauf angeboten wird. Dieser Abschlag, der sich bereits im Unfallzeitpunkt als spätere Vermögenseinbuße abzeichnet, stellt den sog. merkantilen Minderwert dar.

Diese Wertminderung hat der Schädiger dem Geschädigten alsbald und nicht erst im Verkaufsfall zu ersetzen.

Für die Berechnung des Minderwerts steht eine Vielzahl von teils sehr unterschiedlichen Berechnungsmethoden zur Verfügung.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Alter, Fahrzeugzustand, KM-Leistung: - nach oben -
  • Wertminderung nur bei der Reparatur von tragenden Teilen

  • Keine Wertmindrung, wenn die Reparaturkosten unter 10 % des Wiederbeschaffungswerts liegen?

  • Wertminderung - keine WM, wenn Fahrzeug älter als 4 bis 5 Jahre oder mehr als 100.000 km

  • KG v. 13.01.1975:
    Auch bei älteren Fahrzeugen ist ein merkantiler Minderwert möglich; die Methode Ruhkopf-Sahm ist nicht zwingend.

  • OLG Karlsruhe v. 25.01.1985:
    Auch bei über 100.000 km kann eine Wertminderung gegeben sein, wenn Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs noch mindestens 40% des Listenpreises beträgt.

  • BGH v. 23.11.2004:
    Zur Wertminderung bei älteren Fahrzeugen; Veränderungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt müssen berücksichtigt werden.

  • OLG Oldenburg v. 01.03.2007:
    Mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge hat sich die Bedeutung der Laufleistung für den Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt geändert. Auf eine starre Kilometergrenze kann nicht mehr abgestellt werden, sondern es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt. Der - marktgängige - Pkw der Klägerin war zurzeit des Unfalls trotz der hohen Laufleistung erst rund dreieinhalb Jahre alt. Der Unfallschaden, der unter anderem Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs erforderte, war bei einem späteren Verkauf offenbarungspflichtig. Unter diesen Umständen besteht ein Anspruch auf Ersatz des von einem Sachverständigen ermittelten merkantilen Minderwerts von 250,00 Euro.

  • AG Erkelenz v. 30.09.2008:
    Auch bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, kann ein Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung gegeben sein.

  • LG Berlin v. 25.06.2009:
    Ausnahmsweise kann auch bei einem sehr alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 180.000 km noch ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts gegeben sein.

  • OLG Düsseldorf v. 30.11.2010:
    Die Grundsätze für die Festsetzung einer Wertminderung bei alten Fahrzeugen werden im Falle der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers durch den eintretenden Verlust an Originalität ergänzt und teilweise überdeckt. Bei der Beschädigung eines hervorragend erhaltenen Mercedes 300 SL geht es weniger um eine verbleibende Schadensanfälligkeit, sondern um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeuges nach dem Unfall trotz ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist. Ist dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten, der sich bei einem Fahrzeugwert von 300.000,00 € auf 20.000,00 € belaufen kann.




Quotenvorrecht / Differenztheorie: - nach oben -


Unfallfreiheit bei Bagatellschäden: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 03.12.2004:
    Hat ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht, kann es als unfallfrei bezeichnet werden. Die Ausbesserung nur geringfügiger Blechschäden und von Schönheitsfehlern ist als nicht erheblich anzusehen.

  • OLG Karlsruhe v. 29.08.2007:
    Der Begriff der Unfallfreiheit wird im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet. Er besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert.