Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 23.01.2015 - 7 W 2/15 - Nutzung einer Waschstraße durch ein über der Maximalhöhe liegendes Fahrzeug

KG Berlin v. 23.01.2015: Benutzung einer Waschstraße trotz auigeschilderter Mixiamalhöhe


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 23.01.2015 - 7 W 2/15) hat entschieden:
Befindet sich in einer Waschanlage eine deutlich erkennbare Hinweistafel, wonach Fahrzeuge nur bis zu einer maximalen Höhe von 2,20 m dieAnlage benutzen dürfen, ist nicht von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen, wenn die Waschanlage für ein Fahrzeug mit 2,52 m Höhe benutzt wird.


Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

Die sofortige Beschwerde, der der Einzelrichter des Landgerichts mit Beschluss vom 8.1.2015 nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden, denen der Senat folgt und die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt hat. Zutreffend hat es darauf abgestellt, dass der Antragsgegner unstreitig eine deutlich erkennbare Hinweistafel aufgestellt hat, wonach Fahrzeuge nur bis zu einer maximalen Höhe von 2,20 m die Waschanlage benutzen dürfen. Dies ist unmissverständlich, kann und ist von jedem potenziellen Nutzer der Anlage für sein ihm bekanntes Fahrzeug selbst zu beurteilen. Das streitbefangene Fahrzeug ist 2,52 m hoch und damit ganz erheblich höher, was dem Fahrer der Insolvenzschuldnerin hat bekannt sein müssen, zumal auch ein Blick in dem von ihm ohnehin mitzuführenden Fahrzeugschein zur Feststellung oder Verneinung dieser auf dem Hinweisschild genannten Mindestvoraussetzung genügt hätte. Demgegenüber durfte er sich auf die versehentliche und für den Fahrer angesichts der eindeutigen Hinweistafel auch durchaus erkennbare visuelle (Fehl-) Einschätzung des Personals durch ein Fenster des Verkaufsraums nicht verlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 127 Abs.4 ZPO.