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OLG Brandenburg Beschluss vom 18.02.2015 - (1 Z) 53 Ss-OWi 619/14 (351/14) - Mündliche Ermächtigung zur Selbstunterzeichnung der Anwaltsvollmacht

OLG Brandenburg v. 18.02.2015: Mündliche Ermächtigung zur Selbstunterzeichnung der Anwaltsvollmacht


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 18.02.2015 - (1 Z) 53 Ss-OWi 619/14 (351/14)) hat entschieden:
Die wirksame Vertretungsvollmacht i.S.d. § 73 Abs. 3 OWiG bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden; in ihr kann zugleich die Ermächtigung enthalten sein, eine etwa erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Vollmachtgebers zu unterzeichnen.


Siehe auch Die Vollmacht des Rechtsanwalts und Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen


Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg hat mit Bescheid vom 07. Oktober 2013 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h, die am 20. Juni 2013 um 11:19 Uhr auf der Bundesautobahn A … in Höhe des Autobahndreiecks W… in Fahrtrichtung H… begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 150,00 € festgesetzt.

Nach form- und fristgerecht eingelegtem Einspruch des Betroffenen hat die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Neuruppin mit Verfügung vom 17. April 2014 Termin zur Hauptverhandlung auf den 17. September 2014 anberaumt. Mit Anwaltsschreiben vom 15. September 2014 hat der Betroffene beantragt, ihn vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, dabei seine Fahrereigenschaft eingeräumt und ausgeführt, in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache zu machen. Dem Schriftsatz war eine von dem Verteidiger nach eigenen Angaben "in Vertretung für den Betroffenen" unterzeichnete Vertretungsvollmacht beigefügt. In der Hauptverhandlung hat das Bußgeldgericht den Antrag des Betroffenen auf Entbindung mit der Begründung zurückgewiesen, es liege keine wirksame Vertretungsvollmacht vor, weil der Verteidiger des Betroffenen und nicht dieser selbst die Vollmacht vom 15. September 2014 unterzeichnet habe.

Weil weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen waren, hat das Amtsgericht mit Urteil vom 17. September 2014 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Zugleich erhebt er Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2014, die Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen und auf die Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 17. September 2014 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neuruppin zurückzuverweisen.


II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - vorläufigen - Erfolg.

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 OWiG statthaft und entsprechend den Bestimmungen des §§ 79 Abs. 3 S. 1, 80 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann als Prozessurteil, das naturgemäß keine Ausführungen zur Sache enthält, nur mit der Verfahrensrüge beanstandet werden, sodass die erhobene Sachrüge unzulässig ist.

Die von dem Betroffenen erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift durch.

a) Die Antragsbegründung enthält eine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO in Verbindung mit §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG entsprechende Verfahrensrüge. In der Rechtsmittelbegründung ist ausgeführt, was der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, nämlich, dass er die Fahrereigenschaft einräume und die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung beanstande.

b) Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs zu (§§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Neuruppin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Mit der Verfahrensrüge trägt die Verteidigung zutreffend vor, dass die Vorgehensweise des Tatgerichts, den Betroffenen nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, gegen § 73 Abs. 2 OWiG verstößt. Das Tatgericht hatte dem Antrag vom 15. September 2014 zu entsprechen, weil die Voraussetzungen einer Entbindung erfüllt waren. Der Verteidiger hatte in der Antragsschrift ausgeführt, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt ausdrücklich einräume, sich in der Hauptverhandlung aber nicht weitergehend zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen oder zur Sache einlassen werde. Der Antragsschrift war ferner eine wirksame Vertretungsvollmacht beigefügt, denn diese bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden; in ihr kann zugleich die Ermächtigung enthalten sein, eine etwa erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Vollmachtgebers zu unterzeichnen (KG, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 3 Ws (B) 202/13 -, zitiert nach Juris). So lag der Fall hier, denn der Verteidiger hatte in seinem Schriftsatz ausdrücklich auf eine ihm erteilte umfassende Vollmacht verwiesen.

In der Nichtberücksichtigung der Einlassung des in der Hauptverhandlung abwesenden Betroffenen aufgrund fehlerhafter Ablehnung des Entbindungsantrags und in der Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid liegt eine Verletzung des Grundrechts des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG. Der Betroffene hat ein Recht darauf, dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in seiner Abwesenheit zur Sache verhandelt und entscheidet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens vorliegen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2014 - 1 (Z) Ss-​OWi 26/14 m. w. N.).

3. Der Senat folgt auch insoweit dem Antrag des Betroffenen, als es zur Sicherung eines nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz konformen Verfahrens die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuruppin zurückverweist.