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OLG Rostock Beschluss vom 22.12.2015 - 21 Ss OWi 198/15 (B) - Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen

OLG Rostock v- 22.12.2015: Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen


Das OLG Rostock (Beschluss vom 22.12.2015 - 21 Ss OWi 198/15 (B)) hat entschieden:
Wird die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, erwachsen auch die tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung als sogenannte doppelrelevante Tatsachen in Rechtskraft und sind damit für das weitere Verfahren, in Sonderheit für die Frage, ob die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Regelfahrverbots vorliegen, bindend.

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht allein deshalb unwirksam, weil mit der Rügebegründung Rechtsfehler beanstandet werden, die auch den Schuldspruch berühren und die ohne eine Beschränkung des Rechtsmittels das gesamte Urteil zu Fall brächten.

Steht fest, das die anwaltlich erklärte Rechtsmittelbeschränkung ungeachtet der zu ihrer Begründung erhobenen Einzelbeanstandungen tatsächlich so gewollt ist, besteht kein Anlass, im Wege richterlicher Auslegung dennoch von einem unbeschränkten Rechtsmittel auszugehen. Der mögliche Irrtum des Verteidigers über die rechtlichen Konsequenzen der vorgenommenen Beschränkung ist kein solcher im Sinne von § 300 StPO.


Siehe auch Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Rostock verurteilte den Betroffenen am 22.09.2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der an der Messstelle innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um vorwerfbare 31 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro und verhängte gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er unter Erhebung von mehreren Verfahrens- und der allgemeinen Sachrüge die Aufhebung des angefochtenen Urteils (nur) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 23.11.2015 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das statthafte und zulässig angebrachte Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die bei ihrer Einlegung hinsichtlich des Anfechtungsumfangs noch unbestimmte Rechtsbeschwerde ist mit ihrer Begründung im Schriftsatz des Verteidigers vom 05.11.2015 ausweislich des gestellten Antrags auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden (“ ... und beantrage, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben ...“). Diese horizontale Beschränkung ist möglich (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rdz. 32 m.w.N.), tatsächlich gewollt (a) und wirksam (b).

a) Ausweislich der Urteilsgründe hat der von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht durch seinen vertretungsbevollmächtigten Verteidiger (§ 73 Abs. 3 OWiG) seine Fahrereigenschaft eingeräumt und darüber hinaus zugegeben, „wohl zu schnell“ gewesen zu sein. Allein die genaue Höhe der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde angezweifelt (UA S. 2). Dies im Blick wird deutlich, dass der sich allein aus § 24 Abs. 1 StVG i.V.m. § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO ergebende Schuldspruch, nämlich die „fahrlässige Nichtbefolgung eines durch Vorschriftszeichen angeordneten Verbots der Anlage 2 Spalte 3“ (hier: Zeichen 274), der im Urteilstenor lediglich zum besseren Verständnis als „fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ umschrieben wird, bereits in der Tatsacheninstanz infolge der teilgeständigen Einlassung des Betroffenen „unstreitig“ war und deshalb mit dem Rechtsmittel auch nicht mehr angegriffen werden soll.

Die vom Betroffenen allein angezweifelte Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist hingegen, solange sich daraus keine Konsequenzen für die Abgrenzung zwischen Vorsatz oder Fahrlässigkeit ergeben, was hier nicht der Fall ist, nicht mehr Teil des Schuldspruchs (und gehört deswegen auch nicht in den Urteilstenor), sondern ist - wie etwa der Wert der Beute beim Diebstahl oder die Höhe des Betrugsschadens - zusammen mit der Feststellung, ob der Verstoß innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft erfolgte, in erster Linie für die Rechtsfolgenentscheidung von Bedeutung, die sich hier aus § 24 Abs. 1, § 26a StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 BKatV und Nr. 11.3.6 der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt.

Im Lichte dessen war es vordergründig auch konsequent, die Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Für den Senat aus den Gesamtzusammenhängen erkennbares Ziel des Rechtsmittels ist es allein, die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen zur genauen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung durch weitere, bislang unterbliebene Beweiserhebungen zu etwaigen Messungenauigkeiten oder -fehlern soweit zu erschüttern, dass möglicherweise nicht mehr auszuschließen ist, dass diese nicht mehr als 30 km/h betragen hat, wodurch zumindest das Regelfahrverbot in Wegfall käme.

b) An dieser Einschätzung des Rechtsmittelziels ändert sich auch dadurch nichts, dass mit der Beschwerdebegründung Verfahrensfehler beanstandet werden, die auch den Schuldspruch berühren und die ohne eine Beschränkung des Rechtsmittels im Falle ihres Erfolges das Urteil insgesamt zu Fall brächten. Die Rechtsbeschwerde kann, solange sie dadurch nicht widersprüchlich wird, auch dann wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (vgl. für die Revision: Meyer-​Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl. § 344 Rdn. 7; Gericke in KK-​StPO 7. Aufl. § 344 Rdn. 4; BGH NJW 1995, 1910). Vorliegend hält der Senat aus den dafür genannten Gründen den Rechtsbeschwerdeantrag als für den gewollten Anfechtungsumfang bestimmend und nicht seine nachfolgende Begründung.

2. Die danach so gewollte und durch den Verteidiger wirksam erklärte Beschränkung der Rechtsbeschwerde hat zur Folge, dass der Schuldspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und damit auch für den Senat bindend geworden ist. Das betrifft indes entgegen der mutmaßlichen Annahme des Beschwerdeführers nicht nur das grundlegende „Ob“ der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch deren Höhe.

So ist im Strafverfahren für Fälle der Teilaufhebung im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an den Tatrichter anerkannt, dass damit nicht nur alle tatrichterlichen Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, sondern auch solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, aufrechterhalten bleiben und in Rechtskraft erwachsen (BGHSt 24, 274 f.; vgl. auch BGHSt 29, 359, 366 ff. und BGHSt 30, 340 m.w.N.).

Über die Tatumstände hinaus, die die gesetzlichen Merkmale der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit ausfüllen oder auszufüllen geeignet sind, entfalten deshalb zum einen auch diejenigen Bestandteile der Sachverhaltsschilderung für das weitere Verfahren innerprozessuale Bindungswirkung, aus denen der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Betroffenen abgeleitet hat (vgl. für das strafrechtliche Revisionsverfahren BGH, Urteil vom 5. Oktober 1966 - 2 StR 254/66). Zum anderen nehmen aber auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung als den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGHSt 24, 274 f.; 28, 119, 121; vgl. auch Bruns, Teilrechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung des Strafurteils, 1961, S. 86 ff), indem sie zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben. Dazu gehört hier auch die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit von mehr als den erlaubten 80 km/h, nämlich von - zumindest als Fahrlässigkeit vorwerfbaren - 111 km/h, und die Tatsache, dass der Verstoß innerorts begangen wurde. Der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (BGH, Beschluss vom 17. November 1978 - 2 StR 632/78; BGHSt 30, 340, Rdz. 14 in juris).

Deshalb hätte der Senat, wäre die Rechtsbeschwerde unbeschränkt eingelegt worden und wären die Feststellungen des Amtsgerichts zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung vom Beschwerdeführer erfolgreich angegriffen worden, das Urteil bei ansonsten gleicher Sachlage auch nicht etwa nur im Rechtsfolgenausspruch, sondern insgesamt mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache vollumfänglich an das Tatgericht zurückverwiesen.

Für die Frage, ob und welche Urteilsfeststellungen bereits (teil-​)rechtskräftig und damit für das weitere Verfahren bindend geworden sind, kann es aber keinen Unterschied machen, ob die (Teil-​)Rechtskraft durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts oder - wie hier - durch eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung herbeigeführt worden ist.

Folglich ist auch die vom Amtsgericht festgestellte Höhe der dem Betroffenen angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h als sogenannte doppelrelevante Tatsache durch die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch rechtskräftig und für den Senat bindend geworden.

Dass der Beschwerdeführer diese Auswirkungen seiner Rechtsmittelbeschränkung möglicherweise nicht erkannt und bedacht hat, gibt dem Senat keinen Anlass, im Wege der Auslegung doch von einer unbeschränkten Rechtsbeschwerde auszugehen, denn der denkbare Irrtum bezieht sich nach dem oben Ausgeführten gerade nicht auf das Gewollte und Erklärte, sondern allein auf die rechtlichen Konsequenzen.

3. In Anwendung dieser Grundsätze ist alles Rügevorbringen von vornherein unbehelflich und deshalb unzulässig, das darauf abzielt, nach Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter weitere Beweiserhebungen zu möglichen Fehlerquellen des angewandten Messverfahrens, des Messgeräts, des konkreten Messvorgangs oder der Datenauswertung und damit zur Höhe der eingemessenen Geschwindigkeit zu ermöglichen, weil abweichende tatsächliche Feststellungen zum Urteil vom 22.09.2015 insoweit nicht mehr getroffen werden dürften, selbst wenn sie möglich wären. Das betrifft vorliegend sämtliche Verfahrensrügen.

4. Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Angesichts der bindend festgestellten fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h innerorts entsprechen sowohl die Höhe des verhängten Bußgeldes wie auch die Anordnung des einmonatigen Fahrverbots den Regelfolgen der Nr. 11.3.6 BKatV. Gründe hiervon abzuweichen, hat der Tatrichter unter rechtlich fehlerfreier Abwägung aller dafür erkennbaren Umstände nicht gesehen. Von der Karenzfristregelung des § 25 Abs. 2a StVG wurde zugunsten des Betroffenen Gebrauch gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.