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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 27.01.2016 - M 23 E 15.5940 - Einstweiliger Rechtsschutz bei gesetzlich sofort vollziehbaren Anordnungen

VG München v. 27.01.2016: Einstweiliger Rechtsschutz bei gesetzlich sofort vollziehbaren Anordnungen


Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 27.01.2016 - M 23 E 15.5940) hat entschieden:
Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Anordnung für die Fälle, in denen der streitgegenständliche Verwaltungsakt kraft Gesetzes – wie hier – sofort vollziehbar ist, widerspricht in der Regel der gesetzlichen Systematik des § 80 VwGO. In derartigen Fällen wird nur dann ausnahmsweise vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden können, wenn dem Betroffenen anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen. Für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gibt es in diesen Fällen daher nur dann ausnahmsweise ein rechtlich schützenswertes Interesse, wenn der Rechtsschutz über § 80 VwGO nicht möglich ist oder aber nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden.


Siehe auch Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die beabsichtigte Schließung der Durchfahrt der Straße „Rindermarkt“ und die Aufhebung des Taxenstands am Marienplatz in München.

Die Straße „Rindermarkt“ stellt derzeit die einzige Zufahrt zu dem sich am Marienplatz befindenden Taxenstand dar. Gemäß der bisherigen Verkehrsführung sind die Straße „Rindermarkt“ sowie die Fahrbahn „Marienplatz“ für den öffentlichen Personenverkehr, Lieferverkehr sowie für Taxen in Fahrtrichtung von Süden nach Osten freigegeben.

Der Antragsteller arbeitet als angestellter Taxifahrer bei einer Münchner Taxifirma.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt, Anfang Februar 2016 eine verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen, mit der die Durchfahrt durch die Straße „Rindermarkt“ für jeglichen Fahrverkehr mit Ausnahme von Lieferverkehr untersagt werden soll. Anlass hierfür sind umfangreiche Bauarbeiten in diesem Straßenzug an dem auf der nordwestlichen Straßenseite gelegenen Anwesen Hausnummer ...

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München, im Wege einer einstweiligen Anordnung
  1. der Antragsgegnerin zu untersagen, den Taxistand am Marienplatz aufzuheben.

  2. Der Antragsgegnerin zu untersagen, die Durchfahrt für Taxis über den Marienplatz zu sperren.

  3. Hilfsweise, dass Antrag Nr. 2 allein nicht möglich ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch baupolizeiliche Maßnahmen Bauarbeiten am Marienplatz ... (...) soweit einzuengen, dass eine Durchfahrt für Taxis am Marienplatz möglich ist.

  4. Hilfsweise, dass Antrag Nr. 2 auch mithilfe von Antrag Nr. 3 nicht möglich ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zufahrt für Taxis an den Taxistand Marienplatz über Umleitungen, hilfsweise mit Maßnahmen nach Antrag Nr. 3 zu ermöglichen.
Zur Begründung trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Antragsgegnerin mit den streitgegenständlichen Maßnahmen in einem Dominoeffekt für die Zukunft schwer umkehrbare Tatsachen schaffe, welche erheblich in sein Berufsrecht eingreifen würden. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen, welche auch erheblich in seine Berufsfreiheit eingreifen würden. Es würden angebliche verkehrsrechtliche Maßnahmen – Sperrung der Durchfahrt am Marienplatz wegen Bauarbeiten – dazu missbraucht, das ÖPNV-​Netz der Stadt München zulasten des Taxigewerbes und zum Nutzen des Eigenbetriebs der Antragsgegnerin – des MVG – umzugestalten. Des Weiteren würden Beteiligungsmöglichkeiten von Betroffenen im Rahmen von förmlichen Verwaltungsverfahren verhindert. Es erscheine unglaubwürdig, dass es unbedingt notwendig sei, die Zufahrt für Taxen zum Marienplatz zu sperren. Denn wenn eine Baustelle notwendigerweise für Baufahrzeuge erreichbar sein müsse, müssten zumindest auch Pkws daran vorbeifahren können. Auf jeden Fall könne die Antragsgegnerin durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass eine Durchfahrt für Taxen zum Marienplatz möglich sei. Es komme der Verdacht auf, dass die Antragsgegnerin die Sperre wegen der Baumaßnahme als Vorwand missbrauche, um die Zufahrt für Taxen an den Marienplatz endgültig zu sperren.

Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus den offensichtlichen, schweren und rechtswidrigen Eingriffen in seine Berufsfreiheit. Es werde unter dem Deckmantel der Verkehrssicherheit wegen einer Baustelle eine Neuausrichtung des ÖPNV-​Netzes ohne Taxen entgegen den Vorschriften des PBefG in der Innenstadt München versucht. Diese Ausrichtung geschehe entgegen den gesetzlichen Anforderungen, dass das ÖPNV-​Netz aus dem Nahverkehrsplan zu entwickeln sei und Taxen als Teil des ÖPNV-​Netzes einen ergänzenden und verdichtenden Beitrag leisten würden.

Ergänzend zitiert der Antragsteller umfangreich Zeitungsausschnitte, aus dem Internet entnommene politische Stellungnahmen sowie Dokumente aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin, die sich überwiegend mit der künftig geplanten Umgestaltung des Marienplatzes als Fußgängerzone und der umliegenden Verkehrsflüsse – insbesondere auch des Radverkehrs – auseinandersetzen.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2016 legte die Antragsgegnerin die Akten vor und begründete ihren Antrag. Sie führte hierzu insbesondere aus, dass die als Ortstraße gewidmete Fahrbahn „Marienplatz“ eine Querung des Marienplatzes von Süden nach Osten über die Straße „Rindermarkt“ für den öffentlichen Personennahverkehr, die Zugänglichkeit der sich auf dem Marienplatz befindlichen Geschäfte für den Lieferverkehr sowie für Taxen die Aufnahme von Taxigästen am Taxenstand „Marienplatz“ mit anschließender Fahrt in nördliche (...) und östliche Richtung (Altes Rathaus/Tal) ermögliche. Aufgrund der umfangreichen Bauarbeiten auf dem Anwesen Marienplatz ... seien mehrfach Gespräche zur Baustelleneinrichtung erfolgt und verschiedene Varianten untersucht worden. Aufgrund der Baustelleneinrichtung erfolge eine Verengung der Straße „Rindermarkt“ an der schmalsten Stelle auf eine Restbreite von maximal sechs Metern (zusammengesetzt aus Restfahrbahn und Gehbahn). Da die Einengung der Straße „Rindermarkt“ unumgänglich sei, seien in einem weiteren Termin im November 2014 unter anderem auch Vertreter der Vereinigung City Partner, Münchner Verkehrsgesellschaft, der Taxi ..., der zuständigen Polizeiinspektion, des Polizeipräsidiums sowie der Branddirektion der Landeshauptstadt München eingeladen gewesen, damit seitens des Bauträgers allen Beteiligten und Betroffenen ausführlich erläutert habe werden können, welcher Flächenbedarf bestehe und wie mit der besonderen Situation umgegangen werden könne. Die vorgebrachten Einwände der Betroffenen, die Interessen der Allgemeinheit sowie die Anforderungen, welche an die Verkehrssicherheit zu stellen seien, seien mehrfach geprüft und in die Ermessensabwägung miteinbezogen worden, bevor mit Schreiben vom 27. April 2015 die MVG, Taxi ... sowie City Partner darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass eine Sperrung der Fahrbahn „Rindermarkt“ für jeglichen Fahrverkehr als unumgänglich zugunsten der Verkehrssicherheit eingestuft werde. Als Feldversuch würden der allgemeine Lieferverkehr in der Zeit von 22.30 Uhr bis 10.15 Uhr sowie der Radverkehr in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr zugelassen. Der Baustellenlieferverkehr habe sich auf den Zeitraum von 21.00 Uhr bis 10.15 Uhr zu beschränken. Eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung solle in den kommenden vier Wochen erlassen werden.

Die Antragsgegnerin vertritt die Ansicht, dass der Antrag des Antragstellers weder zulässig, noch begründet sei. Der Antragsteller habe weder eine Antragsbefugnis, noch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse dargelegt. Schließlich sei der Antrag auch unbegründet, da kein Anordnungsanspruch und kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden seien. Der Antragsteller könne sich nicht auf ein subjektives öffentliches Recht berufen, da er als angestellter Taxifahrer nicht direkt von den verkehrsrechtlichen Maßnahmen betroffen sei. Im Übrigen sei die geplante Maßnahme nicht rechtswidrig. Die tatsächliche Aufhebung des Taxenstands ergebe sich allein aufgrund der Zufahrtssperre über den Rindermarkt auf den Marienplatz. Eine Einengung der Baustelle „...“ sei faktisch nicht möglich und eine vom Antragsteller angeregte Umleitung über die Dienerstraße weder geeignet, noch im Vergleich zu der Zufahrtsmöglichkeit das mildere Mittel.

Mit ergänzendem Schreiben vom 25. Januar 2016 führte der Antragsteller aus, dass er die Argumentation der Antragsgegnerin, dass der Baukran an der Stelle am Rindermarkt den ganzen Platz benötige, schlecht widerlegen könne. Vorsorglich schlage er daher vor, die Anfahrt zum Taxenstand am Marienplatz direkt in beide Richtungen durch die Unterführung am „Alten Rathaus“ ins Tal erfolgen zu lassen. Alternativ könne der Taxistand dort auch über die Dienerstraße oder Burgstraße angefahren werden, eine solche Verkehrsführung würde auch auf das verstärkte Verkehrsaufkommen am Viktualienmarkt entlastend wirken.

Die Antragsgegnerin nahm hierzu mit Schreiben vom 27. Januar 2016 Stellung und führte aus, dass die vom Antragsteller vorgeschlagenen Alternativrouten bereits Gegenstand der Ermessensausübung gewesen seien, jedoch verworfen hätten werden müssen.

Der Antragsteller beschränkte mit Schreiben vom 27. Januar 2016 seinen Antrag darauf,
der Antragsgegnerin zu untersagen den Taxenstand am Marienplatz aufzuheben und eine Zufahrt zu diesem Platz zu ermöglichen.
Zur Begründung führte er aus, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass ein großer Baukran aufgestellt werden müsse. Ergänzend macht der Antragsteller insbesondere Ausführungen zu seiner Antragsbefugnis, seinem qualifiziertem Rechtsschutzinteresses und der Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.


II.

Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt aus mehreren Gründen ohne Erfolg.

Nach § 123 VwGO kann auf Antrag das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs.1 Satz 1 VwGO) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist darüber hinaus grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

Dem Antragsteller fehlt für seinen Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Straßensperrung, die mittelbar zur Aufhebung des Taxenstands am Marienplatz führt, wird durch eine verkehrsrechtliche Anordnung getroffen. Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen in der Form von Verkehrszeichen nach § 41 StVO sind kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, B.v. 7.11.1977 – VII B 135.77; U.v. 23.6.1993 – 11 C 32/92 – jeweils juris).

Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Anordnung für die Fälle, in denen der streitgegenständliche Verwaltungsakt kraft Gesetzes – wie hier – sofort vollziehbar ist, widerspricht in der Regel der gesetzlichen Systematik des § 80 VwGO. In derartigen Fällen wird nur dann ausnahmsweise vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden können, wenn dem Betroffenen anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen (vgl. VGH Baden-​Württemberg, B.v. 6.7.1993 – 5 S 1112/93 – juris). Für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gibt es in diesen Fällen daher nur dann ausnahmsweise ein rechtlich schützenswertes Interesse, wenn der Rechtsschutz über § 80 VwGO nicht möglich ist oder aber nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. Happ in Eyermann VwGO, 13. Aufl., § 123 Rn. 37 m.w.N.).

Der Antragsteller führt im vorliegenden Fall zwar aus, dass er als Taxifahrer durch die Regelung in seinem Berufsrecht betroffen wäre und begründet seinen Antrag auch mit der Position des Taxigewerbes im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs. Tatsächlich handelt es sich bei dem Antragsteller jedoch – wie er selbst ausführt – um einen angestellten Taxifahrer. Ein möglicher Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb ist daher schon nicht möglich. Darüber hinaus kann der Antragsteller aus der Rolle des Taxigewerbes im Rahmen des öffentlichen Nachverkehrs keine subjektiven Rechte für sich als angestellten Taxifahrer ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2007 – 11 ZB 06.1223 – juris). Dem Antragsteller ist es daher zumutbar, mindestens die abschließende Verwaltungsentscheidung im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung abzuwarten und gegebenenfalls hiergegen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, wobei auch insoweit regelmäßig der Aufrechterhaltung einer straßenverkehrsrechtlichen Regelung der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris).

Darüber hinaus hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen würde, das im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu durchbrechen. Der Kläger hat in keiner Weise dargelegt, woraus sich die Dringlichkeit der Sache ergeben soll. Vielmehr argumentiert der Antragsteller primär damit, dass sich die Maßnahme als Vorgriff für eine zukünftige Umgestaltung des Marienplatzes darstelle und er sich insbesondere gegen diese zukünftige Planung wehre. Gerade diese zukünftige Planung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlich. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte verkehrsrechtliche Anordnung beruht ausschließlich auf den von Antragsgegnerseite ausführlich und nachvollziehbar dargelegten Erfordernissen der Baumaßnahme am Gebäude am Marienplatz ... und steht mit der künftigen Planung in keinem konkreten Zusammenhang.

Schließlich kann der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Ein subjektiv öffentliches Recht auf vorbeugendes Unterlassen der baustellenbedingten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen bzw. Einrichtung von Ausweichstrecken ist weder einfachgesetzlich noch grundrechtlich gegeben und auch nicht dargelegt. Vielmehr führt der Antragsteller in seinem Schreiben vom 25. Januar 2016 selbst aus, dass die Vollsperrung im Bereich des Rindermarktes aufgrund der Bauarbeiten unumgänglich sei und von ihm schlecht wiederlegt werden könne. Die hierdurch fehlende Zufahrt zu dem Taxenstand stellt sich jedoch lediglich als Folge dieser Sperrung dar.

Daher war der Antrag insgesamt abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.