Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz Beschluss vom 02.11.2015 - 2 OWi 4 SsRs 104/15 - Umgang mit Altverurteilungen mit geringer Geldbuße

OLG Koblenz v. 02.11.2015: Umgang mit Altverurteilungen mit geringer Geldbuße im neuen Fahreignungsregister


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 02.11.2015 - 2 OWi 4 SsRs 104/15) hat entschieden:
Nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 2 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, am 1. Mai 2014 gelöscht; dabei bleibt nach Satz 2 der Regelung die Höhe der festgesetzten Geldbuße aber außer Betracht, so dass auch eine vor dem 30. April 2014 gespeicherte Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat (verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons) selbst dann nicht am 1. Mai 2014 zu löschen, sondern nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG zu behandeln ist, wenn eine Geldbuße von nur 40 € festgesetzt worden ist.


Siehe auch Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem und Mobiltelefon - Handy-Benutzung


Gründe:

Die bei einem Bußgeld von 100 € allein in Betracht kommenden Zulassungsgründe der Fortbildung des materiellen Rechts und der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf die dem Verteidiger bekannt gegebene Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2015 (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Tilgungs-/Löschungsreife von Voreintragungen im Fahreignungsregister, die bis zum 30. April 2014 gespeichert worden sind, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht in Betracht. Die gesetzliche Übergangsregelung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG ist eindeutig. Auch die mit Bußgeldbescheid vom 20. März 2013, rechtskräftig seit dem 19. April 2013, mit einem Bußgeld von nur 40 € geahndete Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat (verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons) war - wie geschehen - nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG zu beurteilen. Denn die Löschungsvoraussetzungen nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG lagen nicht vor. Nach dieser Bestimmung werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, am 1. Mai 2014 gelöscht; dabei bleibt nach Satz 2 der Regelung die Höhe der festgesetzten Geldbuße aber außer Betracht. Gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a StVG werden im Fahreignungsregister Daten gespeichert über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a oder § 24c StVG, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s StVG bezeichnet ist, und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist (lit. aa) oder eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt (lit. bb). Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO sind in Anlage 13 zu § 40 FeV unter lfd. Nr. 3.2.15 aufgeführt. Darauf, dass seinerzeit ein Bußgeld von nur 40 € verhängt wurde, kommt es nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG nicht an.