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Amtsgericht Ahlen Urteil vom 13.01.2012 - 30 C 82/11 - Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere freie Fachwerkstatt

AG Ahlen v. 13.01.2012: Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere freie Fachwerkstatt


Das Amtsgericht Ahlen (Urteil vom 13.01.2012 - 30 C 82/11) hat entschieden:
Für eine gleichwertige Reparatur einer Kfz-Werkstatt mit einer vertragsgebundenen Fachwerkstatt sprachen eine ausreichende Werkstattausstattung und das Vorhandensein des erforderlichen Instandsetzungswerkzeugs. Die fehlende ISO-Zertifizierung ist für den Gleichwertigkeitsvergleich einer Werkstatt genauso wenig schädlich wie ein fehlendes Richtbanksystem, wenn dieses für die konkrete Reparatur nicht erforderlich ist.


Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Richtbankkosten - Richtbankarbeiten


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadenersatzes i. H. v. 440,03 € gemäß § 115 Abs. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG, §§ 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.

I.

Zwischen den Parteien ist eine alleinige Haftung der Beklagtenseite für den Verkehrsunfall v. 24.09.2010 unstreitig.

1. Der Kläger hat einen weiteren Schadenersatzanspruch auf Zahlung restlicher Reparaturkosten i. H. v. 440,03 €.

Gegen die Bemessung des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze wendet sich der Kläger im Ergebnis zu Recht.

Nach dem Urteil des BGH v. 13.07.2010 (Az.: VI ZR 259/09) leistet der Geschädigte im Grundsatz dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Schädiger kann den Geschädigten aber ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat den Beweis einer gleichwertigen Reparatur nicht erbracht.

Der Sachverständige T hat in seinem Gutachten folgende Feststellungen getroffen: Die Fa. I GmbH kann eine fach- und sachgerechte Reparatur des Fahrzeugs des Klägers nicht erbringen. Sie beschäftigt sich überwiegend mit dem Bau von Anhängern und hat die notwendigen Qualitätswerkzeuge nicht verfügbar. Die Fa. E GmbH kann eine Reparatur nicht mit der gleichen Qualität wie eine Mercedes-​Werkstatt durchführen, wobei insbesondere die Werkstattausstattung, Schulung und Instandsetzungswerkzeuge als nicht den Voraussetzungen entsprechend festgestellt werden.

Hinsichtlich der Fa. S lag eine Zertifizierung nach der ISO 9001 nicht vor und es war auch kein eigenes Richtbanksystem vorhanden; die Werkstattausstattung war ausreichend und das erforderliche Instandsetzungswerkzeuge vorhanden. Schulungsnachweise konnten seitens der Fa. S nicht in dem Umfang nachgewiesen werden, wie bei einer Mercedes-​Werkstatt. Der bei einer - als Standardmaßnahme anzusehenden - Fehlerauslese erforderliche Mechatroniker ist bei der Fa. S nicht vorhanden. Ob Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Mitarbeiter der Fa. S der Ausbildung eines Mechatronikers entspricht, kann nicht festgestellt werden. Das Gericht folgt den Feststellungen des Sachverständigen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

In rechtlicher Hinsicht ist bzgl. der Fa. S anzumerken, dass die fehlende ISO-​Zertifizierung nicht schädlich war genauso wie das für die konkrete Reparatur nicht erforderliche fehlende Richtbanksystem. Für eine gleichwertige Reparatur sprachen zunächst die ausreichende Werkstattausstattung und das Vorhandensein des erforderlichen Instandsetzungswerkzeugs. Allerdings ist die Reparatur schon aufgrund des (nicht) vorhandenen Personals nicht als gleichwertig anzusehen. So konnten Schulungsnachweise nicht hinreichend nachgewiesen werden und es war ebenfalls ein Mechatroniker nicht vorhanden, der vom Sachverständigen als erforderlich angesehen wurde. Die sonstige Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Mitarbeiter der Fa. S konnte er nicht feststellen. Dem weiteren Beweisantrag der Beklagtenseite war nicht nachzugehen. So wird insbesondere nicht substantiiert dargelegt, wieso die bereits getroffene Feststellung des Sachverständigen, wonach ein Mechatroniker für eine Fehlerauslese erforderlich ist, falsch sein soll. Auch ist kein geeigneter Beweis dafür angetreten, dass die Mitarbeiter der Fa. S dieselbe Qualifikation wie ein Mechatroniker haben. Es ist im Übrigen nach Einschätzung des Gerichts ein sachliches Kriterium, wenn man für die Frage der Gleichwertigkeit einer Reparatur auch an formale Kriterien wie Qualifikationsnachweise (Ausbildungsberuf) und Fortbildungsnachweise anknüpft, wobei dem Gericht im Rahmen des § 287 ZPO im besonderen Maße Ermessen zusteht. Zweifel an der Qualifikation gehen insoweit zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten.

2. Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Entschädigung von Nutzungsausfall. Die Beklagte hat für drei Tage jeweils 23,00 € gezahlt. Einen höheren Nutzungsausfall kann der Kläger nicht geltend machen, da die Höhe des Nutzungsausfalls 23,00 € pro Tag beträgt. Das Gericht konnte diesen Betrag schätzen (§ 287 ZPO). Hierzu orientierte es sich an der Schwacke-​Liste Nutzungsausfallentschädigung 2011 - Pkw, Geländewagen und Transporter, abgedruckt in NJW-​Beilage 2011 Heft 1, S. 4. Es war unstreitig, dass das Fahrzeug des Klägers in die Kategorie A einzuordnen war, welcher der Nutzungswert von 23,00 € entsprach.

3. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

III.

Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.