Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 07.01.2016 - 11 L 492.15 -

VG Berlin v. 07.01.2016:


Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 07.01.2016 - 11 L 492.15) hat entschieden:
Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entzieht die zuständige Behörde die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, wenn sie feststellt, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Anforderungen nicht mehr erfüllt. Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, muss unter anderem zuverlässig sein und die geforderte fachliche Eignung besitzen. Diese subjektiven Voraussetzungen müssen gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 in der natürlichen Person mindestens eines von Seiten des Unternehmens zu benennenden Verkehrsleiters gegeben sein. Den Begriff des Verkehrsleiters definieren Art. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1071/2009 als eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Transportrecht - Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr und Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein


Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, die ein Kraftverkehrsunternehmen mit grenzüberschreitendem Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. Oktober 2015 wiederherzustellen,
hat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg.

I.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin den Betrieb ihres Unternehmens durch Entziehung bzw. Widerruf verschiedener Zulassungen bzw. Genehmigungen untersagt hat, genügt den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie lässt erkennen, dass der Antragsgegner das öffentliche Interesse, erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Fahrgäste der Kraftomnibusse sowie übriger Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr durch ein Unternehmen, das nicht die hohen Anforderungen an Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erfüllt, zu begegnen, als vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin angesehen hat, weiterhin ein solches Unternehmen zu betreiben.

II.

Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben.

1. Bei der Interessenabwägung ist zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass ihr Widerspruch nach summarischer Prüfung unbegründet ist, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1. Der Entzug der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (Tenorpunkt 2 des angegriffenen Bescheides) ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

8Rechtsgrundlage für den Entzug ist Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 92/26/EWG (ABl. EU Nr. L 300/51 vom 14. November 2009; im Folgenden VO (EG) 1071/2009). Danach setzt die zuständige Behörde die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, wenn sie feststellt, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Anforderungen nach Art. 3 der VO (EG) 1071/2009 nicht mehr erfüllt. Diese Voraussetzungen sind hier nach summarischer Prüfung erfüllt. Die Antragstellerin übte den Beruf des Kraftverkehrsunternehmens aus (hierzu a.), sie erfüllt jedoch nicht sämtliche Anforderungen, die für die Ausübung des Berufs des Kraftfahrunternehmers erfüllt sein müssen (hierzu b.):

a. Unter dem Begriff „Beruf des Kraftverkehrsunternehmens“ ist nach der Definition in Art. 2 Nr. 3 VO (EG) 1071/2009 der Beruf des Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmers zu verstehen. Die Antragstellerin betreibt ein Personenkraftverkehrsunternehmen im Sinne der Definition in Art. 2 Nr. 2 VO (EG) 1071/2009, da sie mit Omnibussen Reisen anbietet und somit die Tätigkeit eines Unternehmens ausübt, das eine der Öffentlichkeit angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person ausführt und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern.

10b. Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1071/2009 muss ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Es muss unter anderem zuverlässig sein (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und die geforderte fachliche Eignung besitzen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d). Diese subjektiven Voraussetzungen müssen gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 in der natürlichen Person mindestens eines von Seiten des Unternehmens zu benennenden Verkehrsleiters gegeben sein. Den Begriff des Verkehrsleiters definieren Art. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1071/2009 als eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet. Der Antragstellerin fehlt die nach dieser Vorschrift erforderliche Eignung, da es an einem Verkehrsleiter mangelt, in dessen Person die fachliche Eignung vorliegt. Hier bestehen nämlich durchgreifende Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin als Verkehrsleiterin benannte Person, Frau M..., das Unternehmen der Antragstellerin tatsächlich im Sinne dieser Vorschrift leitet. Diese Zweifel gründen sich zum einen auf die von ihr vorgelegten Arbeitsverträge als auch auf ihren weit vom Betriebssitz des Unternehmens befindlichen Wohnsitz:

Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 1. April 2015 war ihr Arbeitsverhältnis zunächst befristet bis zum 29. Februar 2016, was eindeutig der Verpflichtung dauerhafter Leitung der Verkehrstätigkeiten widersprach. Die Beschreibung ihres Tätigkeitsbereiches (vgl. Punkt 2.2 des Arbeitsvertrages) enthielt nur ausschnittweise die Tätigkeiten, die nach Art. 4 Abs. 2b) VO (EG) Nr. 1071/2009 und Art. 6 b) VO (EG) Nr. 1071/2009 von einem Verkehrsleiter zu erwarten sind. Der von der Verkehrsleiterin persönlich mit Schreiben vom 15. April 2015 eingereichte „Anhang zum Arbeitsvertrag Punkt 2“ stellt keine ergänzende arbeitsvertragliche Regelung dar, weil dieser in Kopie eingereichte, undatierte „Anhang“ weder von ihr noch von ihrem Arbeitgeber unterzeichnet worden ist. Deshalb ist er nicht Bestandteil ihres Arbeitsvertrages geworden. Ihr nunmehr erst auf entsprechende Monita des Antragsgegners eingereichter Arbeitsvertrag vom 28. September 2015 ist zwar als unbefristetes Arbeitsverhältnis ausgestaltet, ihr Tätigkeitsbereich als Verkehrsleiterin in Punkt 2.2. des Vertrages ist jedoch gleichermaßen unzureichend. Er erfüllt gleichfalls nicht die Voraussetzungen an das Tätigkeitsfeld eines Verkehrsleiters nach Art. 4 Abs. 2b) VO (EG) Nr. 1071/2009, Art. 6b VO (EG) Nr. 1071/2009. Zwar finden die Anforderungen an den Vertrag zwischen Unternehmen und Verkehrsleiter nach Art. 4 Abs. 2b VO (EG) Nr. 1071/2009 hier keine unmittelbare Anwendung, da Frau W... als Verkehrsleiterin benannt wurde und formal die Anforderungen an die geforderte fachliche Eignung nach Art. 3 Abs. 1d VO (EG) Nr. 1071/2009 durch die von ihr erfolgreich absolvierte Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr am 11. März 1998 erfüllt [vgl. die Gleichwertigkeitsregelung in § 16 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO; BGBl. II Nr. 889/1994)]. Die Aufgabenbeschreibung in dem Arbeitsvertrag eines Verkehrsleiters muss jedoch geeignet sein, die tatsächliche Ausübung dieser Funktion zu belegen. Daran fehlt es, wenn – wie hier - Kerngebiete dieser Verkehrsleiterstellung, wie z.B. die Überprüfung des Instandhaltungsmanagements und damit der Verkehrstüchtigkeit der genutzten Fahrzeuge oder die Prüfung der Beförderungsverträge und der Beförderungsdokumente, nicht als Aufgaben des Verkehrsleiters arbeitsvertraglich geregelt werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin reicht der Verweis auf die nicht abschließende Aufzählung der Tätigkeitsbereiche in dem Arbeitsvertrag nicht aus, um zu belegen, dass Frau W... tatsächlich alle wesentlichen Aufgaben eines Verkehrsleiters wahrnimmt. Zwar ist nach Punkt 2.2. des Arbeitsvertrages die Beschreibung der Arbeitsfelder unvollständig, da die Auflistung der Aufgabengebiete mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet worden ist. Die dort als „insbesondere“ zu erledigenden Aufgaben („Erstellung, Bearbeitung von Anträgen für grenzüberschreitenden Linienverkehr, Überwachung bzw. Einhaltung von Fahrplänen, Lenk- und Ruhezeiten von Fahrpersonal im Rahmen der deutschen und europäischen Grenzen und Verordnungen“) beinhalten jedoch nicht den Wesenskern der zu erledigenden Aufgaben, wie sie sich aus den Regelungen in Art. 4 Abs. 2b und Art. 6 Abs. 1 b VO (EG) Nr. 1071/2009 ergeben, sondern nur einen Ausschnitt, so dass es an der Festlegung wesentlicher Aufgabengebiete, die ein Verkehrsleiter nach der VO (EG) Nr. 1071/2009 zwingend zu erfüllen hat, mangelt.

Der Wohnsitz der als Vertriebsleiterin benannten Frau M... in 56759 Kaisersesch spricht ebenfalls dagegen, dass sie tatsächlich und dauerhaft im Sinne des Art. 4 Abs. 1a VO (EG) Nr. 1071/2009 die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet. Kaisersesch ist von Berlin circa 640 km entfernt. Eine tatsächliche Anwesenheit vor Ort ist angesichts dieser Entfernung nicht oder nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Dies verträgt sich nach Auffassung der Kammer nicht mit den Aufgaben einer Verkehrsleiterin. Zwar enthält das Personenbeförderungsrecht ausdrücklich keine nähere Definition der „tatsächlichen und dauerhaften Leitung der Verkehrstätigkeiten“. Es kann jedoch insoweit auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 09. November 2012 (GüKVwV) zurückgegriffen werden, welche nach Nr. 1 GüKVwV (Geltungsbereich) auch für Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der vorliegend einschlägigen VO (EG) Nr. 1071/2009 gilt. Gemäß Nr. 10 GüKVwV (Verkehrsleiter) liegt die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter, wobei die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen sind. Ein Anhaltspunkt für die notwendige Leitungsfunktion kann nach Nr. 10 Buchst. c GüKVwV unter anderem die ausreichende Anwesenheit der Person am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten des Unternehmens sein. Auch die im Güterkraftverkehrsrecht zur alten Gesetzesfassung für „die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person“ gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GüKG a.F. (i.d.F. d. Bek. vom 22. Juni 1998, BGBl I S. 1485, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407 Nr. 50) ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass es in Anlehnung an die Leitung eines Gewerbebetriebs nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO notwendig ist, dass die zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person eine ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb aufweist, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten. Jemand, der ein Unternehmen wirklich leiten will, muss in der Regel während der Geschäftszeiten am Betriebssitz präsent sein, um über die dortigen Ereignisse im Bilde zu sein und den Betriebsablauf beeinflussen zu können (VG Oldenburg, Urteil vom 15. Juli 2008 – 7 A 1942/06 – ; VG München, Beschluss vom 21. Januar 2015 – M 23 K 13.2441 -, jeweils zitiert nach Juris). Dass die Anwesenheit des Verkehrsleiters vor Ort erforderlich ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Aufgabenbeschreibung dieser Tätigkeit in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1071/2009. Zu dessen Aufgaben gehören insbesondere auch das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung des Sicherheitsverfahrens gehören, zu seinem Verantwortungsbereich die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeiten, der Einbau und die Nutzung der Kontrollgeräte, das höchstzulässige Gewicht und die Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, die Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, der Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen sowie die Führerscheine. Diese Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten sind inkompatibel mit einem Wohnsitz fernab vom Betriebssitz des Unternehmens, da grundlegende Kontrollfunktionen aus der Ferne grundsätzlich nicht wahrnehmbar sind (so auch VG München, a.a.O.).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die danach fehlende tatsächliche und dauerhafte Leitung des Unternehmens durch die Verkehrsleiterin ein Entziehungsgrund nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009. Die Voraussetzung der tatsächlichen und dauerhaften Leitung des Unternehmens ist zwar in Art. 4 Abs. 1a VO (EG) Nr. 1071/2009 normiert, während Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 auf das Nichterfüllen von Anforderungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 abstellt. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch die tatsächliche Wahrnehmung der Leitungsfunktionen als Bestandteil der fachlichen Eignung nach Art. 3 Abs. 1d VO (EG) Nr. 1071/2009 anzusehen, da fachlich geeignet zur Leitung nur derjenige angesehen werden kann, der seine theoretischen Kenntnisse auch tatsächlich in der Leitung der Verkehrstätigkeiten umsetzt.

Nach Auffassung der Kammer sind bei einer Gesamtschau die vorgelegten Arbeitsverträge mit Frau M... W... zudem als Scheinarbeitsverhältnisse anzusehen, so dass auch aus diesem Grund die notwendige Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Antragstellerin nach Art. 3 Abs. 1b und d VO (EG) Nr. 1071/2009 mangels tatsächlicher Bestellung eines Verkehrsleiters zu verneinen ist. Anhaltspunkte dafür ergeben sich bereits aus dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2015. Angesichts des dort vereinbarten geringen Lohnes von 500,00 Euro sowie des dort vereinbarten geringen Arbeitsumfanges von 15 Stunden wöchentlich drängt sich geradezu der Verdacht auf, dass Frau W... lediglich pro forma als Verkehrsleiterin auftreten sollte, ohne tatsächlich diese Funktion auszuüben. Der Arbeitsvertrag war zudem in einem wesentlichen Punkt in sich widersprüchlich (Befristungsdatum) und inhaltlich unrichtig, soweit er auf eine hier gar nicht vorliegende Bescheinigung über die fachliche Einigung der Industrie- und Handelskammer in Aschaffenburg verwies, was sämtlich gegen das tatsächliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht. Bei einem solchen wäre nämlich zu erwarten, dass sich die Vertragsparteien auf die Kernelemente des Arbeitsverhältnisses einigen und jeweils darauf achten, dass die niedergelegten Vertragspunkte den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Nach der Regelung des Arbeitsvertrages unter Punkt 1. sollte das Arbeitsverhältnis am 29. Februar 2016 enden, während es nach der Regelung in Punkt 10 das Arbeitsverhältnis erst am 31. März 2016 enden sollte. Unter Punkt 3.3. enthielt der Arbeitsvertrag einen Hinweis auf eine angeblich von ihr vorgelegte „Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr Nr. 103/2008 der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg vom 5. Juli 2001“, die hier jedoch gar nicht vorlag. Vielmehr hat Frau M... ihre fachliche Eignung nachgewiesen durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer Koblenz vom 11. März 1998 über das Bestehen der „Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehrs“. Darüber hinaus fällt bei einem Vergleich der Arbeitsverträge auf, dass der vermeintlich zu zahlende monatliche Festlohn erst nach entsprechenden Monita des Antragsgegners gegenüber dem ursprünglichen Vertrag vom April 2015 in dem Vertrag vom September 2015 von ursprünglich 500,00 Euro auf „1.200.00“ netto erhöht und die Arbeitszeit verdoppelt wurde, ohne dass gleichzeitig die Tätigkeiten unter Punkt 2. des Vertrages ausgeweitet wurden. Schließlich fällt auf, dass nach Punkt 10.4.a-c der Arbeitsverträge als fristlose Kündigungsgründe Vergehen aufgezählt wurden, wie sie für einen Kraftfahrer eines Unternehmens typisch wären (Privatfahrten mit Firmenfahrzeugen, Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss, Verlust der Fahrerlaubnis), während die Verstöße gegen Dienstpflichten, die typischerweise von einem Verkehrsleiter begangen werden könnten (vgl. die Aufzählung in Art. 6 Abs. 1b VO (EG) Nr. 1071/2009) dort keinerlei Erwähnung finden. Dies deutet darauf hin, dass es sich bei dem verwendeten Arbeitsvertrag um ein Muster handelt, das eigentlich für Kraftfahrer des Unternehmens verwendet und hier nur unwesentlich abgeändert worden ist, ohne den Besonderheiten der Stellung eines Verkehrsleiters Rechnung zu tragen, wie es bei dieser für das Unternehmen besonders wichtigen Position angezeigt wäre. Insgesamt ergibt sich somit das Bild von Verträgen, die nur zum Schein zur Vorlage bei der Behörde und letztlich zum Erhalt der begehrten Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmens geschlossen wurden, ohne dass tatsächlich die Leitungsposition einer Verkehrsleiterin geschaffen und durch Frau W... besetzt worden wäre.

Der Antragsgegner hat schließlich auch die Fristen für die Entziehung der Zulassung nach Art. 13 VO (EG) Nr. 1071/2009 gewahrt. Nach Art. 13 Abs. 1a VO (EG) Nr. 1071/2009 hat die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie feststellt, dass ein Unternehmen möglicherweise die Anforderungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 nicht mehr erfüllt, dies dem Unternehmen mitzuteilen. Zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands kann sie eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters setzen, falls der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass ihr Unternehmer nicht sämtliche Voraussetzungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt und sie aufgefordert, einen geeigneten und zuverlässigen Verkehrsleiter innerhalb einer Frist von drei Monaten zu benennen, der diese Tätigkeit im Unternehmen tatsächlich und dauerhaft wahrnimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die gewählte Frist willkürlich oder zu kurz bemessen sein könnte, sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

161.2. Auch der Entzug der EU-Gemeinschaftslizenz zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Tenorpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehung sind Art. 4 Abs. 6, 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (im Folg. VO (EG) Nr. 1073/2009). Danach ist die Gemeinschaftslizenz zu entziehen, wenn ein Verkehrsunternehmer die Bedingungen des Art. 3 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1073/2009 nicht mehr erfüllt. Dies ist hier der Fall. Nach Art. 3 Abs. 1b VO (EG) Nr. 1073/2009 setzt die Erteilung der Gemeinschaftslizenz voraus, dass das betreffende Unternehmen die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt, was nach obigen Darlegungen mangels Bestellung einer geeigneten Verkehrsleiterin nicht der Fall ist.

1.3. Der Widerruf der mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 26. Oktober 2012 erteilten und bis zum 31. Oktober 2017 gültigen Linienverkehrsgenehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen von Berlin nach Neapel (Tenorpunkt 3. des angegriffenen Bescheides) ist nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1073/2009. Danach sind die aufgrund dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zu widerrufen, wenn ein Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung ausschlaggebend waren, nicht mehr erfüllt. Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr ist der Besitz einer Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1073/2009, da diese die Grundlage für die Ausübung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen darstellt. Nachdem diese widerrufen wurde, fehlte eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung.

1.4 Auch der Widerruf der mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 25. April 2013 erteilten Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (Tenorpunkt 4. des angegriffenen Bescheides) ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a PBefG. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 PBefG vorliegen. Gemäß § 13 Abs. 1a PBefG darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 vorliegen, was nach obigen Ausführungen nicht der Fall ist.

2. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des rechtmäßigen Bescheides kommt der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben, zu. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten führt vorliegend dazu, dass das öffentliche Interesse, schwere Personenschäden zu vermeiden, die mit der Beförderung durch ungeeignete Beförderungsunternehmen verbunden sein können, das Interesse der Antragstellerin überwiegen, vorläufig weiterhin ein Kraftfahrunternehmen ausüben zu können, zumal diese bereits in der Vergangenheit mehrfach verkehrsuntüchtige Kraftomnibusse eingesetzt und damit Leib und Leben der beförderten Personen bereits konkret gefährdet hat. Deshalb braucht nicht erst der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet und währenddessen eine weitere Gefährdung für Leib und Leben der beförderten Personen sowie anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen werden. Die für die Antragstellerin damit verbundenen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen haben demgegenüber geringeres Gewicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes basiert auf §§ 39ff, 52 f. GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an die Vorschläge des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte der dort für Klageverfahren vorgeschlagenen Streitwerte für den Entzug der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (30.000,00 Euro), für den Entzug der EU-Gemeinschaftslizenz (ebenfalls 30.000,00 Euro), für den Widerruf der Genehmigung des Linienverkehrs mit Omnibussen von Berlin nach Neapel (20.000,00 Euro) und für den Widerruf der Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (ebenfalls 20.000,00 Euro) festgesetzt hat.