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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 15.01.2016 - M 6 E 15.5353 - Antrag auf Zulassung zur Fahrprüfung im Wege der einstweiligen Anordnung

VG München v. 15.01.2016: Antrag auf Zulassung zur Fahrprüfung im Wege der einstweiligen Anordnung


Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 15.01.2016 - M 6 E 15.5353) hat entschieden:
Es widerspricht dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Allerdings gilt in Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.


Siehe auch Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

I.

Der 19... geborene Antragsteller ist seit Juli 2005 in Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B samt Unterklassen. Er beantragte bei der Antragsgegnerin am ... August 2015 die Erweiterung seiner Fahrerlaubnis um die Klassen D, DE und BE samt Unterklassen. Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen wurde der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller durch Strafbefehl des Amtsgerichts A... vom ... November 2014, rechtskräftig seit ... Februar 2015, zu einer Geldstrafe von a... Tagessätzen verurteilt worden war. Geahndet wurde der Diebstahl von Medikamenten, die der Antragsteller während seiner Tätigkeit als A... auf einer Station des Krankenhauses, in dem er beschäftigt war, entwendet hatte, darunter psychoaktiv wirkende Arzneimittel sowie Schmerzmittel. Des Weiteren befand ihn das Amtsgericht schuldig, der Urkundenfälschung in a... tatmehrheitlichen Fällen. Unter Ziff. 2 des Strafbefehls heißt es, der Antragsteller habe zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem ... Oktober 2011 und dem ... Oktober 2013 ein Schriftstück unter dem Briefkopf des Kreisverwaltungsreferats der Stadt A... verfasst, das ihm den Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen von Feuerwehr, Rettungsdiensten und Technischem Hilfswerk bescheinigt und das mit einer vom Antragsteller gefälschten Unterschrift eines Prüfers versehen gewesen sei. Der Antragsteller habe diese Bescheinigung vorlegen wollen, falls er Gelegenheit gehabt hätte, eines der genannten Fahrzeuge zu führen und dabei kontrolliert werden würde. Tatsächlich habe er diese Fahrerlaubnis nicht besessen. Des Weiteren stellte sich der Antragsteller gefälschte Bescheinigungen über berufliche Qualifikationen zum Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Medizinprodukte-​Beauftragten sowie Arzneimittelbeauftragten aus. Hierzu wird unter Nr. 4 des Strafbefehls festgestellt, die Qualifikation eines Rettungsassistenten berechtige u.a. dazu, Patienten unmittelbar nach deren Operation zu befördern. In Wahrheit besaß der Antragsteller jedoch keine der Qualifikationen, deren Innehaben er sich durch die gefälschten Bescheinigungen berühmte. Außerdem machte er hiervon Gebrauch, indem es diese Bescheinigungen u.a. bei seinem damaligen Arbeitgeber, einem Krankenhaus, vorlegte.

Auf die Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde beim Polizeipräsidium A... vom ... November 2015, ob dort weitere Erkenntnisse über den Antragsteller vorlägen, liegt bislang keine Antwort vor. Bereits am ... März 2015 hatte der Antragsteller mit der A... in A... mit Wirkung zum ... Juni 2015 einen Arbeitsvertrag als Mitarbeiter im Fahrdienst geschlossen. Aus dem Arbeitsvertrag ist weder ersichtlich, welche Tätigkeit genau der Antragsteller ausüben soll, noch, dass er hierfür eine Fahrerlaubnis benötigt. Insbesondere ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag nicht, dass der Antragsteller eine Tätigkeit ausüben solle, welche das Innehaben einer Fahrerlaubnis der Klassen DE und BE samt Unterklassen voraussetzt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Wirkung zum ... Dezember 2015 gekündigt. In einer E -Mail des Leiters des Fahrdienstes ... (...) vom ... Januar 2016 heißt es hierzu, es handle sich um eine Kündigung zum Ende der Probezeit. Der Antragsteller habe den Fahrdienstleiter gegenüber von einer Geldstrafe berichtet, jedoch weder den Zeitpunkt noch den Grund hierzu angegeben.

Mit Schreiben vom ... November 2015 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an die Fahrerlaubnisbehörde und trug vor, der Antragsteller absolviere bei der A... die Ausbildung zum B.... Hierfür benötige er die bereits vor drei Monaten beantragte Fahrerlaubnis, da er sonst für den Arbeitgeber nicht einsetzbar sei. Man habe dem Antragsteller bereits für den ... November 2015 die Kündigung angedroht. Um den gravierenden Nachteil einer Kündigung abzuwenden werde die Behörde daher gebeten, über den Fahrerlaubnisantrag bis spätestens ... November 2015 zu entscheiden.

Es werde nicht verkannt, dass Zweifel bestehen könnten, ob der Antragsteller die Gewähr in Hinblick auf die besondere Verantwortung für die Beförderung von Fahrgästen biete, da er eine Vorstrafe in Höhe von a... Tagessätzen habe. Der Verurteilung lägen jedoch keine Aggressions- oder Verkehrsdelikte zugrunde. Als B... habe der Antragsteller nichts mit dem Verkauf von Fahrscheinen oder sonst mit Geld zu tun. Es bestehe daher kein Anlass für die Annahme, er werde sich im Rahmen der Tätigkeit über die zum Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden oder Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen.

Die Fahrerlaubnisbehörde entschied über den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gleichwohl nicht, sondern wandte sich stattdessen mit Schreiben vom ... Dezember 2015 an die Staatsanwaltschaft A... mit dem Ersuchen um Einsicht in die Strafakte des Antragstellers und führte hierzu aus, der Verurteilung liege der Diebstahl von Medikamenten zugrunde, weshalb im Zusammenhang mit der Prüfung, ob dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis erteilt werden könne, Einsicht in die Strafakten genommen werden müsse.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... November 2015, der am selben Tag per Telefax einging, ließ der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, den Antragsteller zur Fahrerlaubnisprüfung für die Personenbeförderung Klassen D, DE, BE, D1 und D1E zuzulassen.
Über diese zunächst unter dem Aktenzeichen M 6a K 15.5352 und zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen M 6 K 15.5352 geführte Klage wurde bislang noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag ließ der Antragsteller des Weiteren beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zur Fahrerlaubnisprüfung für die Personenbeförderung Klassen D, DE, BE, D1 und D1E zuzulassen.
Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, die Vorstrafe des Antragstellers sei nicht geeignet, Zweifel an dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen zu begründen. Es sei schon fraglich, ob der Schluss auf einen Charaktermangel bei einer einzigen Verurteilung überhaupt möglich und zulässig sei. Vorliegend lägen der Verurteilung die Straftaten des Diebstahls und der Urkundenfälschung zugrunde, was beides Vermögensdelikte bzw. abstrakte Gefährdungsdelikte seien. Da der Antragsteller als B... mit Geld nichts zu tun habe, sei auch nicht zu befürchten, dass er sich im Rahmen der von ihm ausgeübten Tätigkeit über Vorschriften hinwegsetzen werde, die dem Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden oder Gefahren dienten. Beim Antragsteller läge auch kein charakterlicher Mangel vor, was bereits dadurch belegt werde, dass er noch nicht einmal einen Punkt im Verkehrszentralregister aufweise. Auch daraus, dass der Antragsteller Medikamente entwendet habe, lasse sich kein Rückschluss auf dessen charakterliche oder sonstige Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Personenbeförderung ziehen. Der Antragsteller habe sich gegenüber seinen Kollegen dahingehend brüsten wollen, dass er die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert habe, was jedoch nicht zutraf. Hierfür habe er einen Sanitätskoffer zusammengestellt und in diesem die nicht rezeptfrei erwerblichen Medikamente gelegt. Dieser vollständige Sanitätskoffer sei von der Polizei sichergestellt und die Medikamente dem Krankenhaus zurückgegeben worden. Dem Antragsteller sei es bei der Entwendung der Medikamente also keineswegs um deren Konsum gegangen. Dies alles lasse somit keinen Schluss auf eine mangelnde Eignung des Antragstellers zur Personenbeförderung zu. Daher bestehe auch kein Ermessen in Hinblick auf die Frage der Einholung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens oder der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Eignungsüberprüfung auf Seiten der Fahrerlaubnisbehörde. Damit sei der Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zur Fahrprüfung hinreichend belegt und die beantragte einstweilige Anordnung zur Abwendung des erheblichen Nachteils eines Arbeitsplatzverlustes geboten. Auf das Vorbringen der Antragspartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015, bei Gericht eingegangen am ... Dezember 2015, ihre Verwaltungsakten vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, es müsse weiter ermittelt werden, bevor dem Antragsteller die beantragte Fahrerlaubnis erteilt werden könne. Insbesondere stehe die Frage im Raum, zu welchem Zweck der Antragsteller tatsächlich die teils psychoaktiv wirkenden Medikamente entwendet habe. Seine Behauptung, er habe sich damit gegenüber seinen Kollegen wichtig tun wollen, räume die Zweifel an seiner Fahreignung und seiner besonderen Eignung zur Personenbeförderung nicht aus. Auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Durch Beschluss vom ... Dezember 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).


II.

Der Antrag ist unbegründet und daher abzulehnen.

1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint. Der Antragsteller hat danach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen.

Selbst wenn diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Allerdings gilt in Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls aber hat er nicht hinreichend darlegen können, Anspruch auf die begehrte Erweiterung seiner Fahrerlaubnis um die Klassen DE und BE samt Unterklassen bzw. auf Zulassung zur hierfür notwendigen Fahrprüfung zu haben. Aus diesem Grund ist sein Obsiegen in der Hauptsache (Klage) nicht zu erwarten, so dass auch insoweit mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes der Erlass der begehrten Anordnung nicht geboten war.

2.1 Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein hinreichender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. Zwar wurde, wie vom Antragsteller zur diesbezüglichen Begründung vorgetragen, dessen Arbeitsverhältnis seitens der A... inzwischen tatsächlich mit Wirkung zum ... Dezember 2015 gekündigt. Weder aus dem Kündigungsschreiben vom ... Dezember 2015 noch aus der diese weiter erläuternden E-​Mail des Fahrdienstleiters ... vom ... Januar 2016 lässt sich jedoch entnehmen, dass Grund für die Kündigung die fehlende Fahrerlaubnis des Antragstellers für die Klassen DE und BE gewesen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller dieses Arbeitsverhältnis mit Beginn ... Juni 2015 eingegangen ist, ohne in Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen DE und BE zu sein. Das Risiko, diese – aus welchem Grund auch immer – nicht zeitgerecht zu erhalten, kann er weder der Antragsgegnerin noch dem erkennenden Gericht zuweisen. Vielmehr hat er sich selbst in jene Lage gebracht, die er nur als Anordnungsgrund im Zusammenhang mit der vorliegenden einstweiligen Anordnung anführt. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob ein solches Vorgehen statthaft ist oder ob es stattdessen nicht dem Antragsteller oblegen hätte, sich und die Antragsgegnerin erst gar nicht in eine solche Zwangslage zu versetzen.

2.2 Der Antrag war jedenfalls deshalb abzulehnen, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis der beantragten Klassen DE und BE nicht vor; folglich ist der Antragsteller auch nicht zur entsprechenden Fahrprüfung zuzulassen. Vielmehr hat er durch seine Vorstrafe der Antragsgegnerin hinreichend Anlass gegeben, bezüglich der Frage Ermittlungen anzustellen, ob er über die erforderliche Eignung und besondere Befähigung zur Personenbeförderung im Rahmen der Fahrerlaubnisklasse DE verfügt.

Das Gericht lässt offen, ob vorliegend – wie wohl die Antragsgegnerin annimmt – die Frage inmitten steht, ob die Fahreignung des Antragstellers vor dem Hintergrund des Medikamentendiebstahls in Zweifel gezogen werden muss. Denn zumindest aus den bisher vorliegenden Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller diese Medikamente für den Eigenkonsum entwendet hat, wogegen es im Übrigen sprechen würde, wenn sie – wie von Antragstellerseite vorgetragen – tatsächlich im Sanitätskoffer des Antragstellers von der Polizei aufgefunden worden sein sollten und noch vollständig waren. Das würde umso mehr gelten, je weiter der Zeitpunkt des Diebstahls und der des Auffindens der Medikamente beim Antragsteller auseinanderliegen.

Stattdessen drängt sich die Frage auf, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden wird, wozu er mit Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse D berechtigt wäre (§ 48 Abs. 2 Nr. 4 FeV). Hieran bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts erhebliche Zweifel, welche der Antragsteller – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung und Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde – wohl noch wird ausräumen müssen.

Rechtsgrundlage für die Anforderung eines entsprechenden Gutachtens dürfte § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV sein, wonach Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 auch die Gewähr dafür bieten müssen, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Entsprechende Zweifel sind durch Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV auszuräumen. Hierzu besteht aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall hinreichend Anlass. Denn zum einen hat der Antragsteller nicht – wie von ihm vorgetragen – nur einmalig gegen Strafgesetze verstoßen, sondern a... tatmehrheitliche Urkundenfälschungen und darüber hinaus den Medikamentendiebstahl begangen und sich damit b... Mal jeweils aufs Neue entschlossen, gegen Strafgesetze zu verstoßen. Die Begehung der Taten während eines Zeitraums von zumindest mehreren Monaten (Tatbegehung laut Strafbefehl jedenfalls im Laufe des Jahres 2012 bis Oktober 2013) belegt eine auf jeweils selbständigen Tatentschlüssen beruhende vielfache Missachtung der Rechtsordnung und ist bereits für sich geeignet, Zweifel an der besonderen Befähigung des Antragstellers zur Fahrgastbeförderung zu wecken, ohne dass es auf die konkreten Taten und Umstände der Tatbegehung ankäme.

Bisher ungewürdigt blieb von der Fahrerlaubnisbehörde darüber hinaus, dass sich der Antragsteller laut Nr. 2. des Strafbefehls vom ... November 2014 einer Straftat schuldig gemacht hat, die im direkten Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Er hat sich nämlich durch Fälschung einer entsprechenden Urkunde eine besondere Fahrerlaubnis zum Führen von Einsatzfahrzeugen von Feuerwehr, Rettungsdiensten und Technischen Hilfswerk (vgl. § 2 Abs. 10a StVG) ausgestellt und beabsichtigt, diese für den Fall vorzulegen, dass er beim Führen eines solchen Fahrzeugs kontrolliert werden würde. Es weist auf ein besonderes Maß von Verantwortungslosigkeit hin, wenn der Antragsteller auf diese Weise die Voraussetzungen zum Führen solcher Einsatzfahrzeuge für sich schafft, ohne über die dazu notwendigen besonderen Kenntnisse zu verfügen und seine Befähigung hierzu nach vorhergehender Einweisung nachgewiesen zu haben.

Gleichermaßen von mangelndem Verantwortungsbewusstsein zeugt es, wenn er sich eine Bescheinigung fälscht, die ihm als C... ausweist. Wie aus Nr. 4. des Strafbefehls hervorgeht berühmte er sich damit der Berechtigung, Patienten beispielsweise unmittelbar nach deren Operation befördern zu dürfen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Gesundheitszustand dieser Menschen gegebenenfalls kritisch sein oder werden könnte, was dann besondere Kenntnisse und Fähigkeiten der sie begleitenden Menschen voraussetzt, um Gefahren für Leib und Leben der Patienten abzuwenden. Sich dieser Fähigkeiten zu berühmen, ohne die dafür notwendige Ausbildung absolviert und mit Erfolg abgeschlossen zu haben, wirft somit ebenfalls erhebliche Zweifel an der besonderen charakterlichen Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers auf, wie sie ihm bei der Personenbeförderung abverlangt werden muss.

Schließlich wird die Fahrerlaubnisbehörde auf Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV zu prüfen und nach Ausübung pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben, ob vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens auch deshalb verlangt werden muss, weil er – beruhend auf jeweils selbständigen Tatentschlüssen – insgesamt b... Mal gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen hat, was nicht nur eine erhebliche und beharrliche Missachtung der Rechtsordnung darstellt, sondern auch ein nicht geringes Maß an krimineller Energie offenbart. Solange all dies von der Fahrerlaubnisbehörde nicht gewürdigt und darüber entschieden ist, ob und in welchem Umfang Fahreignungszweifel sowie Zweifel an der besonderen Befähigung des Antragstellers zur Fahrgastbeförderung bestehen und wie diese gegebenenfalls auszuräumen sind, kommt eine Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis für die Klassen DE und BE samt Unterklassen nicht in Betracht und somit auch nicht die Zulassung zur entsprechenden Fahrprüfung. Daher kann die erhobene Verpflichtungsklage ebenso wenig Erfolg haben wie der vorliegende Eilantrag auf Zulassung zur Fahrprüfung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).