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BayObLG Beschluss vom 19.04.1979 - 1 Ob OWi 53/79 - Einschränkung eines Überholverbots durch ein Zusatzschild

BayObLG v. 19.04.1979: Zur Bedeutung der Einschränkung eines Überholverbots durch ein Zusatzschild


Das BayObLG (Beschluss vom 19.04.1979 - 1 Ob OWi 53/79) hat entschieden:
Das zur Einschränkung eines Überholverbots verwandte Zusatzschild mit dem Symbol eines Traktors gestattet nicht das Überholen von Pannenfahrzeugen, die ihrer Bauart nach eine höhere Geschwindigkeit erreichen könnten und lediglich wegen eines Fahrzeugschadens derzeit nicht schneller als 25 km/h fahren können.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Überholen und Zusatzzeichen - Zusatzschilder


Gründe:

Die Betroffene überholte mit ihrem Personenkraftwagen an einer Stelle, an der durch das Zeichen 276 mit einem Zusatzschild, das in schwarzer Farbe einen Traktor zeigte, ein Überholverbot angeordnet war, einen Personenkraftwagen, der mit eingeschalteter Warnblinkanlage mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h fuhr.

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 5 Abs 3 Nr 2, § 49 Abs 1 Nr 5 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragt, rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

1. Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist stattzugeben, weil eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist (§ 80 Abs 1 und 3 Satz 1 OWiG). Die Frage, ob ein Zusatzschild mit dem Sinnbild eines Traktors außer Kraftfahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen, nur solche Kraftfahrzeuge erfasst, die schon ihrer Bauart nach keine 25 km/h übersteigende Geschwindigkeit erreichen können, oder auch solche, denen dies lediglich wegen eines Fahrzeugschadens derzeit nicht möglich ist, bedarf einer Klärung durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

2. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war das durch Zeichen 276 angeordnete Überholverbot durch ein Zusatzschild mit dem Sinnbild eines Traktors eingeschränkt worden, und zwar, wie dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei entnommen werden kann, weder in der Weise, dass es nur für die durch das Zusatzschild bezeichneten Fahrzeuge galt, noch in der Weise, dass diese Fahrzeuge von der Beachtung des Überholverbots freigestellt wurden, sondern in der Form, dass Fahrzeuge der durch das Zusatzschild bezeichneten Art auch in der Überholverbotszone überholt werden durften. Nach der in § 39 Abs 3 Satz 2 StVO normierten Bedeutung des Zusatzschildes war damit das Überholen solcher Kraftfahrzeuge und Züge gestattet, "die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen". Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift kam es nicht darauf an, welche Geschwindigkeit das überholte Fahrzeug tatsächlich einhielt, sondern - da die zweite Alternative der angeführten Begriffsbestimmung hier von vornherein ausscheidet - ausschließlich darauf, mit welcher Geschwindigkeit es fahren konnte.

Wie dem angefochtenen Urteil eindeutig zu entnehmen ist, konnte der von der Betroffenen überholte Personenkraftwagen seiner Bauart nach an sich wesentlich schneller als 25 km/h fahren. Dagegen schließen die Feststellungen des Amtsgerichts nicht die Möglichkeit aus, dass er zur Tatzeit infolge eines Motorschadens oder sonstigen Fahrzeugschadens keine höhere als die von ihm tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit von etwa 20 km/h erreichen konnte. Hiervon ist deshalb mangels Nachweises des Gegenteils zugunsten der Betroffenen auszugehen. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde durfte die Betroffene jedoch auch in diesem Fall den Personenkraftwagen nicht überholen.

Nach der in § 39 Abs 2, Satz 2 StVO enthaltenen Begriffsbestimmung erfasst das Zusatzschild mit dem Symbol eines Traktors Kraftfahrzeuge ganz bestimmter Art und stellt damit nicht auf den augenblicklichen Zustand eines Fahrzeugs ab, sondern auf die Eigenschaften, die ihm ganz allgemein anhaften. Dies versteht sich für die zweite Alternative ("nicht schneller ... fahren ... dürfen") von selbst; aber auch für die erste Alternative ("nicht schneller ... fahren können") gilt dasselbe. Es kann also nicht darauf ankommen, ob das Fahrzeug gerade in dem in Frage stehenden Zeitpunkt eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichen kann. So gehört sicherlich ein Lastkraftwagen, der auf ebener Strecke ohne weiteres wesentlich schneller fahren kann, nicht deshalb vorübergehend zu den Fahrzeugen, die (im Sinne der in § 39 Abs 2, Satz 2 StVO enthaltenen Begriffsbestimmung) "nicht schneller als 25 km/h fahren können", weil er infolge seiner starken Beladung eine Steigungsstrecke beispielsweise nur mit 10 km/h überwinden kann. Ein Pannenfahrzeug, das wegen eines Fahrzeugschadens vorübergehend eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten kann, kann nicht anders behandelt werden. Die Vorschrift muss deshalb dahin verstanden werden, dass sie nur Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erfasst, also Fahrzeuge, für die der Verordnungsgeber auch sonst besondere Vorschriften geschaffen hat (vgl § 5 Abs 1 Satz 1 - Klasse 4 -, § 18 Abs 2 Nr 6 Buchst a letzter Satz, § 35e Abs 3 Satz 1, § 36a Abs 2 Nr 1, § 41 Abs 4, Abs 9 Satz 6, Abs 10 Satz 2 Halbsatz 2, Abs 15 Satz 6 Nr 1, Abs 17, § 43 Abs 1 Satz 4, § 56 Abs 2 Nrn 3 und 4 StVZO).

Nur diese Auslegung wird den Bedürfnissen des Straßenverkehrs und der Rechtssicherheit gerecht. Diese erfordern, dass dann, wenn durch ein Zusatzschild eine durch Verkehrszeichen getroffene Anordnung auf Fahrzeuge bestimmter Art beschränkt oder Fahrzeuge bestimmter Art von einer solchen Anordnung ausgenommen werden, eindeutig klargestellt sein muss, welche Fahrzeuge darunter fallen. Das ist aber nur der Fall, wenn an Eigenschaften der betroffenen Fahrzeuge angeknüpft wird, die objektiv ein für allemal feststehen und auch für einen Außenstehenden als solche erkennbar sind. Dies ist bei Kraftfahrzeugen, die auf Grund besonderer Vorschriften nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen, der Fall, ebenso aber auch bei Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart nicht schneller fahren können. Denn es handelt sich insoweit nur um wenige Arten von Kraftfahrzeugen, die sich von anderen Fahrzeugen schon äußerlich unterscheiden. Würde dagegen auf die Geschwindigkeit abgestellt, die das Kraftfahrzeug in seinem gegenwärtigen Zustand tatsächlich erreichen kann, so wäre die Frage, ob es sich um ein durch das Zusatzschild mit dem Symbol des Traktors erfasstes Fahrzeug handelt oder nicht, weitgehend schon einer objektiven Klärung entzogen. Vor allem aber wäre anderen Verkehrsteilnehmern eine Beurteilung dieser Frage unmöglich, obwohl - jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall, dass es sich um eine (passive) Ausnahme von einem Überholverbot handelt - auch die Zulässigkeit ihres eigenen Fahrverhaltens davon abhängen kann, ob das betreffende Fahrzeug schneller als 25 km/h fahren kann oder nicht.

3. Wenn hiernach auch für die von der Rechtsbeschwerde erstrebte Freisprechung der Betroffenen kein Raum ist, so ist doch der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt ihrer Tat, die sich deutlich von sonstigen Fällen der Missachtung eines Überholverbots unterscheidet, sehr gering. Bei dem von der Betroffenen überholten Personenkraftwagen handelte es sich erkennbar um ein Pannenfahrzeug, das gemessen am übrigen Verkehrsfluss ungewöhnlich langsam fuhr. Das Überholen dieses Fahrzeugs war nicht gefährlicher als ein durch das Zusatzschild ausdrücklich zugelassenes Überholen eines - unter Umständen wesentlich längeren - Kraftfahrzeugs (womöglich mit Anhänger), das schon seiner Bauart nach nicht schneller als 25 km/h fahren konnte oder nicht schneller fahren durfte. Für die Annahme, dass das Überholen auch unabhängig von dem angeordneten Überholverbot - etwa wegen geringer Sichtweite oder im Hinblick auf die konkrete Verkehrslage - unzulässig gewesen wäre, besteht kein Anhalt. Unter diesen Umständen erachtet der Senat eine Ahndung nicht für geboten. Das Verfahren wird daher gemäß § 47 Abs 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.