Ampel
-
Halten und Parken
-
Streckenverbote
-
Verkehrszeichen
Zusatzzeichen - Zusatzschilder
Vielfach werden verkehrsregelnde Verkehrszeichen zusätzlich mit weißen Schilderen mit schwarzer Umrandung und einem schwarzen Symbol für ihre Bedeutung versehen. Solche Zusatzzeichen gelten immer nur für das direkt darüber befindliche Verkehrszeichen, auch wenn auf einem Mast mehrere Verkehrszeichen übereinander angebracht sind.
Die Zusatzschilder, die man in der StVO findet, sind dort nicht abschließend aufgeführt; die Straßenverkehrsbehörde kann weitere, einem sachdienlichen Zweck dienende Zusatzzeichen anordnen und anbringen lassen.
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
- BVerwG v. 13.03.2003:
Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.
- BVerwG v. 29.01.2004:
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind.
- AG Landau v. 02.08.2005:
Der Verbotsirrtum über die Bedeutung einer Verkehrsregelung ist in aller Regel als vermeidbar anzusehen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss nämlich wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens (hier: Beschränkung auf Lkw, Busse ect.) ausschließlich auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen (hier: Überholverbot) und nicht auch noch auf ein noch darüber befindliches Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung) bezieht.