Das Verkehrslexikon

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Zusatzzeichen - Zusatzschilder - Verkehrszeichen

Zusatzzeichen - Zusatzschilder




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Geltungsbereich bei Mehrfachbeschilderung
-   "Baumunfall"
-   "Elektrofahrzeuge"
-   "Gefährliche Einmündungen"
-   "Ladestation für Elektrofahrzeuge"
-   "Landwirtschaftlicher Verkehr"
-   "Lieferverkehr frei"
-   "Luftreinhaltung"
-   "Mo - Fr, [6 - 18.00 h]"
-   "bei Nässe"
-   Parken - Halten - Seitensstreifen
-   „Radfahrer frei“
-   Rollstuhlfahrersymbol
-   Schneeflocke
-   „Schule“
-   Traktor



Einleitung:


Vielfach werden verkehrsregelnde Verkehrszeichen zusätzlich mit weißen Schildern mit schwarzer Umrandung und einem schwarzen Symbol für ihre Bedeutung versehen. Solche Zusatzzeichen gelten immer nur für das direkt darüber befindliche Verkehrszeichen, auch wenn auf einem Mast mehrere Verkehrszeichen übereinander angebracht sind, § 39 Abs. 3 StVO.


Die Zusatzschilder, die man in der StVO findet, sind dort nicht abschließend aufgeführt; die Straßenverkehrsbehörde kann weitere, einem sachdienlichen Zweck dienende Zusatzzeichen anordnen und anbringen lassen.

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Weiterführende Links:


§ 39 StVO: Verkehrszeichen
§ 40 StVO: Gefahrzeichen
§ 41 StVO: Vorschriftzeichen
§ 42 StVO: Richtzeichen
§ 43 StVO: Verkehrseinrichtungen

Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen
Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen

Bildtafel der Verkehrszeichen in Deutschland

Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen



Anfechtung von Verkehrszeichen und Vorgehen gegen Verkehrsschilder

Nichtigkeit von Verkehrszeichen

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Das Übersehen von Verkehrsschildern infolge eines Augenblicksversagens

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Allgemeines:


OLG Schleswig v. 01.04.1986:
Ein Verkehrsteilnehmer, der die Bedeutung eines ihn begünstigenden Zusatzschildes, das noch vorhanden, aber nicht mehr lesbar ist, kennt, kann sich auf die Ausnahmeerlaubnis berufen (So auch OLG Braunschweig, 1956-01-27, Ss 5/56, VRS 11, 295 (1956)). - Ein dem Zusatzschild entsprechendes Verhalten gilt so lange als erlaubt, wie die Behörde den in diesem Schild manifestierten begünstigenden Akt nicht beseitigt.

BVerwG v. 08.09.1993
Die Straßenverkehrsbehörde darf einen - widmungsrechtlich erlaubten - Anliegerverkehr in einer Fußgängerzone aufgrund der Ermächtigung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 4 StVO insoweit durch Zusatzschild zulassen oder einschränken, als dies bei Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Belange und der Anliegerinteressen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Unter "Lieferverkehr" (Zusatzzeichen Gruppe 1026-35 zu § 39 Abs. 1 StVO) ist der geschäftsmäßige Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden zu verstehen.

VG Koblenz v. 16.04.2007:
Ein Halteverbot (Nr. 283 StVO) mit völlig atypischem Zusatzschild in unmittelbarer Nähe eines Parkplatzschildes (Nr. 314 StVO) ist nichtig.

VGH München v. 21.02.2012:
§ 39 Abs. 3 StVO bestimmt lediglich, dass auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen darstellen (Satz 1), dass Zusatzzeichen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften enthalten (Satz 2), und dass sie in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht werden sollen (Satz 3). Abschnitt III.1 Satz 1 VwV-​StVO zu §§ 39 bis 43 besagt zwar, dass nur die in der Straßenverkehrs-​Ordnung abgebildeten sowie die durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zugelassenen Verkehrszeichen verwendet werden dürfen. Bei Zusatzzeichen besteht nach Abschnitt III.16 Buchst. a Satz 3 Halbsatz 2 VwV-​StVO zu §§ 39 bis 43 demgegenüber die Besonderheit, dass mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch andere als die in der Straßenverkehrs-​Ordnung, in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-​Ordnung oder im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen bekanntgegebenen Zusatzzeichen verwendet werden dürfen. Der Inhalt möglicher Zusatzzeichen steht deshalb nicht abschließend fest.

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Geltungsbereich bei Mehrfachbeschilderung:


BVerwG v. 13.03.2003:
Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.

BVerwG v. 29.01.2004:
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind.

AG Landau v. 02.08.2005:
Der Verbotsirrtum über die Bedeutung einer Verkehrsregelung ist in aller Regel als vermeidbar anzusehen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss nämlich wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens (hier: Beschränkung auf Lkw, Busse ect.) ausschließlich auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen (hier: Überholverbot) und nicht auch noch auf ein noch darüber befindliches Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung) bezieht.

OLG Hamm v. 02.07.2009:
Ein Zusatzschild, welches sich unter mehreren Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über ihm angebrachte Verkehrszeichen.

OLG Stuttgart v. 21.05.2012:
Das Halteverbotszeichen Nr. 283 der StVO, das mit Zusatzzeichen "15 m" versehen ist, unterbricht eine zuvor durch Zeichen 315 der StVO eingeräumte Erlaubnis, teilweise auf dem Gehweg zu parken, nur für den räumlichen Bereich der 15 m-Verbotsstrecke, so dass danach auf dem Gehweg geparkt werden darf.



OLG Bamberg v. 06.06.2012:
Ein unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzzeichen bezieht sich nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen.

AG Wuppertal v. 28.01.2014:
Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung mit den weiteren Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und darunter "Schule" gilt nicht an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, da durch den Zusatz "Schule" die Geltung auf Werktage mit Schulbetrieb begrenzt wird.

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"Baumunfall":


OLG Oldenburg v. 14.12.2015:
Das Zusatzschild "Baumunfall" hat dagegen keine konstitutive Bedeutung für die Wirksamkeit der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung. Hierbei handelt es sich vielmehr um ein Gefahrzeichen im Sinne von § 40 StVO, welches davor mahnt, sich auf die angekündigte Gefahr, namentlich der Gefahr von Baumunfällen, einzustellen. Gleichermaßen bietet das Zusatzschild eine Erklärung für die vorgenommene Geschwindigkeitsbegrenzung, indem es für den Verkehrsteilnehmer offensichtlich werden lässt, dass aufgrund von (drohenden) Baumunfällen eine Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt ist. Das Zusatzschild hat dagegen weder für sich allein noch in Verbindung mit dem geschwindigkeitsbegrenzenden Schild einen eigenen Regelungsgehalt.

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"Elektrofahrzeuge":


Elektrofahrzeuge

OLG Köln v. 12.12.2013:
Sofern sie hinreichend klar sind, können Zusatzschilder bzw. Zusatzzeichen beliebige Anordnungen durch Zeichen oder Aufschriften enthalten. Das Zusatzzeichen "Elektrofahrzeug während des Ladevorgangs" zum Zeichen 314 stellt eine wirksame Beschränkung der Parkerlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart dar.

OLG Hamm v. 27.05.2014:
Der Beschilderung in Gestalt einer blauen Tafel mit weißem "P" sowie weißer Zusatztafel mit schwarzer Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ist die Bedeutung eines Parkverbotes für andere Fahrzeuge beizumessen. Der Erlass eines solchen Verbotes ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung.

AG Lüdinghausen v. 15.06.2015:
Ein Verstoß gegen ein nicht auf gesetzlicher Grundlage beschildertes Parkverbot durch erfundenes Zusatzschild "Elektrofahrzeuge" stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, weil es sich hierbei nicht um eine Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung i.S.d. § 24 StVG handelt.

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"Gefährliche Einmündungen":


OLG Saarbrücken v. 24.04.2012:
Hat die Straßenverkehrsbehörde die zulässige Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt und den Verkehr zugleich durch Aufstellen eines Zusatzschildes vor "gefährlichen Einmündungen" gewarnt, so verhält sich der Verkehr schon dann verkehrsgerecht, wenn er dem Straßenverlauf und den erkennbaren Einmündungen eine größere Aufmerksamkeit widmet. Ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine sich abzeichnende Gefahrensituation ist der Fahrer nicht gehalten, seine Geschwindigkeit alleine mit Blick auf das Zusatzschild deutlich unter die vorgeschriebene, beschränkte Geschwindigkeit herabzusetzen.

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"Ladestation für Elektrofahrzeuge":


Parkverbote und -erlaubnisse an Ladestationen für Elektrofahrzeuge

AG Berlin-Charlottenburg v. 16.11.2016:
Wird ein Elektrofahrzeug in einer Privatstraße ohne Ladekabelanschluss vor einer Ladestation geparkt, die mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ und „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ versehen ist, stellt sich dies als verbotene Eigenmacht dar, die das privat veranlasste Abschleppen rechtfertigt.

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"Landwirtschaftlicher Verkehr":


OLG Schleswig v. 01.04.1986:
Auf einem Hof, in dem Pferde gehalten werden, fallen im Zusammenhang mit der Bewegung, Versorgung, Ernährung und Entsorgung dieser Tiere auch Arbeiten an, die dem Begriff der Landwirtschaft im weiteren Sinne entsprechen, so dass der zur Erledigung dieser Arbeiten notwendige Verkehr von der Ausnahmegenehmigung des Zusatzschildes "Frei für landwirtschaftlichen Verkehr" erfasst wird.

OLG Celle v. 25.07.1990:
Bei einer Verkehrsbeschränkung durch Zeichen 251 (Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit Zusatzschild 810 (Landwirtschaftlicher Verkehr frei) ist auch landwirtschaftlicher Durchgangsverkehr erlaubt.

OVG Münster v. 17.06.2002:
Das Zusatzzeichen 1026-36 „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ nimmt Fahrten, die nur der hobbygärtnerischen Landbestellung dienen, nicht von dem durch Zeichen 250 StVO „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ verfügten Verkehrsverbot aus.

OLG Celle v. 27.05.2015:
Fahrten im Zusammenhang mit der Jagdausübung fallen unter den Begriff des "landwirtschaftlichen Verkehrs" (Zusatzzeichen 1026-36).

OLG Saarbrücken v. 23.03.2017:
Eine Benutzung eines durch Zeichen 260, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO für den öffentlichen Verkehr gesperrten, jedoch von der Sperre durch Zusatzzeichen 1026-​38 „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ für den landwirtschaftlichen Verkehr befreiten Weg erfordert, dass die Fahrt in einem engen Zusammenhang mit dem konkreten landwirtschaftlichen Betrieb steht; dies ist nicht der Fall, wenn die Fahrt dazu dient, die Tochter zu einem Reitstall zu befördern.

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"Lieferverkehr frei"<:


OLG Jena v. 17.07.2012:
Das Befahren eines durch Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzzeichen "Lieferverkehr frei" gekennzeichneten Fußgängerbereichs zu dem Zweck, dort vorhandene Schaukästen mit Werbeplakaten zu bestücken, ist "Lieferverkehr" im Sinne des Zusatzzeichens.

OLG Bamberg v. 09.07.2018:
Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des Begriffs des "Lieferverkehrs" im Sinne des Zusatzzeichens "Lieferverkehr frei" nach Nrn. 1026 - 35 des Anhangs zu § 39 StVO folgt, dass damit nur der Transport von Gegenständen, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (st.Rspr.; u.a. Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. September 1993, 11 C 38/92, BVerwGE 94, 136 = NJW 1994, 1080 = NZV 1994, 125; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 1984, 5 Ss (OWi) 37/84, VRS 67 [1984], 151; BayObLG, Urteil vom 7. Februar 1995, 2St RR 239/94, VersR 1995, 810 und KG, Beschluss vom 16. März 1999, 2 Ss 38/99 [bei juris]).

OLG Köln v. 02.05.2018:
Das Zusatzschild "Lieferverkehr frei" erlaubt einem Rechtsanwalt nicht das Befahren einer Fußgänger-Zone mit einem Pkw, um Anwaltspost aus dem bei einer im Zonenbereich gelegenen Postfiliale angemieteten Postfach abzuholen. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht darunter in erster Linie den Transport von Waren und Gegenständen von und zu Kunden. Der (mögliche) Irrtum über die Bedeutung des Begriffs des Lieferverkehrs kann dabei nur einen den Vorsatz unberührt lassenden - vermeidbaren - Verbotsirrtum darstellen.
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"Luftreinhaltung":


OLG Stuttgart v. 12.06.1998:
Das mit dem Zusatz "Luftreinhaltung" versehene Verkehrsschild Zeichen 274 zur StVO über die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlaubt auch den Führern von emissionslosen Elektrofahrzeugen nicht, schneller als erlaubt zu fahren.

OLG Oldenburg v. 14.12.2015:
Ebenso wenig entbindet das Zusatzschild "Luftreinhaltung" ein Elektrofahrzeug von der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung (OLG Stuttgart, NZV 1998, 422 - 423).

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"Mo - Fr, [6 - 18.00 h]":


OLG Brandenburg v. 28.05.2013:
Wird ein Verkehrszeichen zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h durch das Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6 - 18.00 h" ergänzt, so gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dann, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag fällt.

OLSaarbrücken v. 26.06.2018:
Die mit dem Verkehrszeichen 274 (Nr. 49 der Anl. 2 zu § 41 Abs 1 StVO) mit Zusatzzeichen "Montag bis Freitag, 7 - 17 h" (§ 39 Abs. 3 StVO) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt auch, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag (hier: Ostermontag) fällt.

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"bei Nässe":


KG Berln v. 18.02.2019:
Wer ein nur „bei Nässe“ geltendes Streckenverbot missachtet, kann sich bei nasser Fahrbahn grundsätzlich nicht auf „Augenblicksversagen“ berufen.

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Parken - Halten - Seitensstreifen:


BayObLG v. 15.01.1974:
Durch die Aufstellung des StVO J: 1970 Zeichen 283 mit dem Zusatzschild "In der Bucht" (oder ohne solchen Zusatz) wird das Halten auf einer in einer Fahrbahnausbuchtung angelegten Zufahrtsspur zu einem Parkhaus wirksam verboten.

OVG Hamburg v. 10.11.2000:
Auch ein mittig in der Fahrbahn angelegter Doppelstreifen zum Parken ist ein Seitenstreifen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Ein absolutes Halteverbot (VZ 283) wird durch das Zusatzschild "gilt auch auf dem Seitenstreifen" auf diesen Bereich erstreckt.

OVG Bautzen v. 01.09.2010:
Das Zeichen 314 zu § 42 Abs. 4 StVO mit dem Zusatzschild „Parkscheibe 1 Std.“ hat Geltung für einen gesamten, diesem Zeichen nachfolgenden Bereich, da eine Einschränkung allein auf gekennzeichnete Parkflächen dieser Beschilderung nicht zu entnehmen ist. Hätte eine Straßenverkehrsbehörde eine solche Einschränkung vornehmen wollen, hätte sie sich des Zusatzzeichens 1040-33 („Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 1 Std.“) bedient.

VG Köln v. 06.02.2014:
Werden für das Freihalten einer Aufstellfläche für einen Karnevalsumzug von parkenden Fahrzeugen mobile Zusatzschilder benutzt, ist dies als ausreichende Allgemeinverfügung anzusehen, insbesondere, wenn sie den Eindruck eines amtlichen, allgemein verbindlichen Haltverbots erwecken. In Betracht kommen hierfür insbesondere Zeichen entsprechend der Nr. 1052-37 des VzKat, welches auch explizit in der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO unter der lfd. Nr. 62.1 aufgeführt ist und das zusammen mit dem Zeichen 283 angeordnet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen verbietet.

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„Radfahrer frei“:


OLG Celle v. 19.08.2019:
Auf einem Sonderweg, der eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirkt, haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Diese Maßstäbe gelten erst recht auf Gehwegen, die durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben sind. Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ eröffnet dem Radverkehr nur ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg. Den Belangen der Fußgänger kommt in diesem Fall ein besonderes Gewicht zu.

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Rollstuhlfahrersymbol:


VG Düsseldorf v. 29.01.2013:
Durch das Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol zum Zeichen 314 (Parken) ist die Parkberechtigung für die entsprechende Parkfläche auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung beschränkt. Anderen Fahrern ist das Parken auf dieser Fläche damit verboten. Die Parkerlaubnis gilt - auch für den berechtigten Personenkreis - nur, wenn der Parkschein gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

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Schneeflocke:


OLG Hamm v. 04.09.2014:
Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild im Sinne von § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient.

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„Schule“:


OLG Brandenburg v. 12.9.2019:
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass für Montag bis Freitag getroffene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen. Abweichendes gilt auch nicht, wenn dass die Geschwindigkeitsbegrenzung-Schild zusätzlich mit dem Zusatzzeichen "Schule" (Nr. 1012-50 VzKat) versehen ist.

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Traktor:


BayObLG v. 19.04.1979:
Das zur Einschränkung eines Überholverbots verwandte Zusatzschild mit dem Symbol eines Traktors gestattet nicht das Überholen von Pannenfahrzeugen, die ihrer Bauart nach eine höhere Geschwindigkeit erreichen könnten und lediglich wegen eines Fahrzeugschadens derzeit nicht schneller als 25 km/h fahren können.

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