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Kammergericht Berlin Beschluss vom 08.01.2016 - 3 Ws (B) 650/15 - 122 Ss 170/15 - Nicht ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge

KG Berlin v. 08.01.2016: Nicht ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 08.01.2016 - 3 Ws (B) 650/15 - 122 Ss 170/15) hat entschieden:
Eine Verfahrensrüge, mit der nicht das Zustandekommen einer Videoaufzeichnung an sich als nicht ordnungsgemäß zustandegekommen angegriffen wird, sondern lediglich die Verwendung einer Teilstrecke für die Verurteilung einer zu hohen Durchschnittsgeschwindigkeit gerügt wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben.


Siehe auch Die Verfahrensrüge im Strafverfahren und in Bußgeldsachen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. September 2015 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), mit der Maßgabe verworfen, dass klargestellt wird, das der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200 Euro und wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 13 Abs. 1 und 3, 48 FZV zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt worden ist.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Senat merkt lediglich zu den erhobenen Verfahrensrügen Folgendes an:

I.

Soweit gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200 Euro festgesetzt worden ist, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur in Betracht, wenn sie - neben dem hier nicht vorliegenden Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs - zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit der er Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebt, deckt weder klärungsbedürftige Rechtsfragen oder noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdende Rechtsfehler auf.

1. Die Verfahrensrüge der Verwendung eines unzulässigen Beweismittels erfüllt nicht die Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO. Die Rüge muss den geltend gemachten Verfahrensmangel so genau bezeichnen, dass das Rechtsbeschwerdegericht ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Daran fehlt es hier. Denn nach dem Vortrag des Beschwerdeführers stellt er gar nicht in Frage, dass die Videoaufzeichnung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und prozessordnungswidrig in das Verfahren eingeführt worden ist, sondern - so auch die Generalstaatsanwaltschaft - er bemängelt, dass sich das Gericht seine Überzeugung aufgrund einer bestimmten Messstrecke, die lediglich ein Teilstück der gemessenen Gesamtstrecke umfasst, auf der der Beschwerdeführer eine hohe Durchschnittsgeschwindigkeit erreicht hatte, gebildet hat. Dies ist aber kein zulässiger Gegenstand einer Verfahrensrüge.

2. Die Inbegriffsrüge gestützt auf den Umstand, das Gericht habe das Privatgutachten nicht in seine Beweiswürdigung eingestellt, ist nicht zulässig erhoben. Denn der Beschwerdeführer teilt nicht mit, dass und ggf. in welcher Form dieses Gutachten prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Allein der Umstand, dass er es dem Gericht vorgelegt hat, erfüllt die Anforderungen nicht.

II.

Die Inbegriffsrüge wegen der Verurteilung wegen unterlassener Mitteilung der geänderten Halteranschrift ist unzulässig, weil bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro die Rechtsbeschwerde - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG - nur zur Fortbildung des sachlichen Rechts nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, aber nicht wegen Verstoßes gegen das Verfahrensrecht zugelassen werden kann.



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