Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 11.01.2016 - 1 K 136.14 - Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für „ehemaligen DDR-Grenzsoldaten“

VG Berlin v. 11.01.2016: Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für „ehemaligen DDR-Grenzsoldaten“ mit Tisch für Informationsmaterial


Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 11.01.2016 - 1 K 136.14) hat entschieden:
  1. Aufgrund der Zuständigkeitskonzentration bedarf es für eine Straßenbenutzung, für die bereits nach der Straßenverkehrsordnung eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, keiner gesonderten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.

  2. Die Annahme einer kommunikativen Nutzung, die erlaubnisfrei sein kann, scheidet aus, wenn mit dem Aufstellen eines Tisches der Gehwegbereich den übrigen Verkehrsteilnehmern entzogen und eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung benötigt wird.

  3. Eine Erlaubnis für eine Sondernutzung soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann.

Siehe auch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen und Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer unbefristeten Genehmigung für die regelmäßige Durchführung seines sog. Projektes „... Hierfür uniformiert er sich wie ein ehemaliger DDR-Grenzsoldat und stellt sich mit einem Tisch für Informationsmaterial (90 cm x 60 cm x 60 cm) vor ein Mauersegment am P... Wegen seines genauen Standortes wird auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen Abbildungen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015 Bezug genommen. Derart kostümiert unterhält er sich – ggfs. auch fremdsprachig – mit Touristen, lässt sich mit ihnen fotografieren und teilt nachgemachte Visa-Stempel der ehemaligen DDR aus. Nach den Beobachtungen der Mitarbeiter des Ordnungsamtes Mitte dauern die Gespräche mit den Interessenten zwischen einer und drei Minuten. Auf die Frage nach einer Entgeltlichkeit des Angebots antwortet der Kläger nach seinen Angaben:
„Es kostet nichts, aber eine Spende in Höhe von 2,00/3,00 Euro wäre schön.“
Am 24. Juli 2013 beantragte der Kläger beim Bezirksamt Mitte von Berlin für sein Projekt eine Sondernutzungserlaubnis. In einer Anlage zu dem Antrag beschrieb er seine Tätigkeit:
„[…] Mit Freunden und Studenten sind wir bemüht, das Verständnis der Deutschen Geschichte den Besuchern näherzubringen, indem wir als DDR Grenzsoldaten die Geschichte des originalen Mauerverlaufs am P... wiedergeben. Dies ist nur am abgebildeten Kartenausschnitt möglich, da hier der Mauerverlauf auf dem Pflaster markiert ist und der Grenzübergang vom P... stattfand. Möglichst authentisch bemühen wir uns, den Grenzverlauf und den ehemaligen Grenzübertritt am P...zur Zeit der Berliner Mauer den Interessierten mit den nötigen Utensilien, wie z.B. alte „DDR Stempel“ und historischem Berliner DDR Visum und informativen Postkarten zum Mauerverlauf, zu vermitteln, indem wir Informationen zur Grenzüberschreitung von Ost- nach Westberlin mithilfe der historischen DDR Stempel erklären. Dazu nutzen wir die Postkarte, die den Grenzverlauf der Berliner Mauer und die Grenzübergänge zeigt. Für die Erinnerung des Grenzübergangs können die Besucher sich diese als Visum stempeln lassen und als Informationsmaterial mitnehmen. Zudem beantworten wir Fragen zur Berliner Mauergeschichte und vermitteln damit das geschichtliche Wissen für die Besucher. […]“.
Mit Bescheid vom 17. September 2013 lehnte das Bezirksamt den Antrag ab. Es wies darauf hin, dass für die vom Kläger begehrte Straßennutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sei. Daneben bedürfe es aufgrund der in § 13 des Berliner Straßengesetzes geregelten Konzentrationswirkung keiner separaten Sondernutzungserlaubnis. Die Erteilung der notwendigen Ausnahmegenehmigung lehnte es mit der Begründung ab, dass die Tätigkeit des Klägers als gewerbliche Dienstleistungserbringung zu werten sei. Diese sei an der gewünschten Stelle nicht genehmigungsfähig. Denn der P... sei ein Areal von herausragender städtebaulicher und touristischer Bedeutung, das in seinem architektonischen Erscheinungsbild dem interessierten Betrachter möglichst unverfälscht erhalten bleiben solle. Zudem symbolisiere der konkrete Ort die Erinnerung an die Berliner Mauer, zu deren Gedenken das Land Berlin ein umfangreiches Konzept erstellt habe. Nutzungen, wie die des Klägers, seien darin nicht vorgesehen. Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung stünde den öffentlichen Interessen Berlins, die städtebauliche Wirkung und Funktionalität des P... zu erhalten sowie in angemessener Form der Deutschen Teilung zu gedenken, entgegen.

Gegen die Versagung der beantragten Genehmigung legte der Kläger am 7. Oktober 2013 Widerspruch ein. Hierzu trug er u.a. vor, dass es sich beim Mauergedenken nicht um eine exklusive, originäre oder gar hoheitliche Aufgabe des Landes Berlin handele und die Nutzung sich überdies in das Konzept des Landes Berlin einfüge. Aus Ziffer 2.4.3 des Konzeptes ergebe sich das Erfordernis, die „wenigen und vereinzelt dank hartnäckigster Initiative geretteten Mauerreste“ durch das „Schaubedürfnis von Einzel- und Gruppenbesucher“ befriedigende Zusatzangebote zu ergänzen. Dem werde das Nutzungskonzept des Klägers gerecht. Auch der durch das Bezirksamt Mitte von Berlin am 17. Dezember 1990 beschlossene Negativkatalog für den fliegenden Handel im Bezirk Mitte sei nicht einschlägig, da es sich nicht um eine gewerbliche, sondern um eine Tätigkeit informativer und darstellender Art handele.

Den Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2014 zurück. Es hielt an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Genehmigung fest. Insbesondere sei es die Aufgabe des Landes Berlin zu entscheiden, ob Sondernutzungen dem öffentlichen Interesse am Mauergedenken zuzurechnen seien. Diesem Gedenken entsprächen die Aktivitäten des Klägers, die ganz überwiegend der Unterhaltung der Anwesenden und der Erzielung von Einnahmen dienten, bei objektiver Betrachtung nicht. Auch müsste im Falle der Gestattung der Tätigkeiten des Klägers aus Gleichbehandlungsgründen anderen Antragstellern entsprechendes zugestanden werden. Es stünde zu befürchten, dass marktähnliche Zustände einträten, die am begehrten Standort unerwünscht seien.

Mit der am 13. Mai 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, dass es sich um eine künstlerische Aufführung handele, die genehmigungsfrei sei. Zumindest aber bestehe ein Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2014 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung für seine Tätigkeit im Rahmen des Projektes „... vor dem Mauersegment am P... zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt hierzu ergänzend aus, dass die vom Kläger als „grenzhistorische Darbietungen“ bezeichneten Tätigkeiten keine gemeingebräuchliche Kunst darstellten und vergleichbare Aktivitäten im Wirkungskreis des Bezirksamtes Mitte von Berlin nicht geduldet würden. Es handele sich auch nicht um Spontankunst. Vielmehr plane der Kläger ein Geschäft, das er mit gewisser Regelmäßigkeit an einem festen Standort wiederhole. Am konkreten Standort sei die begehrte Straßennutzung auch verkehrsgefährdend, weil Menschentrauben entstünden, wenn Reisebusse das Mauersegment ansteuerten. Fußgänger müssten dann auf den Radweg ausweichen.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Am 12. Mai 2015 hat das Gericht in der Sache mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung wurde der vom Kläger genutzte Standort via google maps in Augenschein genommen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Entscheidung wurde vertagt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Es kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung im Wege schriftlicher Entscheidung über die Klage befunden werden, weil die Beteiligten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 17. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des sog. Projektes „... (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Ausnahmegenehmigung richtet sich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung – StVO – i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 13 des Berliner Straßengesetzes – BerlStrG –. Aufgrund der in § 13 BerlStrG vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration bedarf es für eine Straßenbenutzung, für die bereits nach der Straßenverkehrsordnung eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, keiner gesonderten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Die in Betracht kommenden straßenrechtlichen Belange sollen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden, so dass sich vorliegend der Prüfungsumfang auch auf die Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 Abs. 1 BerlStrG erstreckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – OVG 1 S 174.11 –).

I. Für die vom Kläger begehrte Gehwegnutzung ist eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 Satz 1 StVO erforderlich. Denn zur Durchführung seines Projektes nutzt der Kläger einen Tisch, der auf dem P... vor dem in Rede stehenden Mauersegment (zwischen dem zweiten und dritten Fußausleger) platziert und als Ablage für Informationsmaterial und sonstige Hilfsmitteln verwendet wird. Dieser Tisch stellt ein Hindernis auf der Straße im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO dar, durch das der Verkehr erschwert werden könnte.

Der Formulierung „gefährdet oder erschwert werden kann“ ist zu entnehmen, dass es sich bei § 32 Abs. 1 StVO um einen Gefährdungstatbestand handelt. Das bedeutet, dass die Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs nicht bereits eingetreten oder sicher sein muss. Ausreichend ist, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder nicht ganz unwahrscheinlich ist. Eine abstrakte Gefahr reicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 3 C 7/13 –, juris m.w.N.). Ob ein auf die Straße gebrachter oder dort belassener Gegenstand ein Hindernis darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Dabei sind einerseits der Inhalt der Widmung der Verkehrsfläche (also z.B. für alle Verkehrsarten oder – wie in einer Fußgängerzone – nur für den Fußgängerverkehr) einschließlich der konkreten Zweckbestimmung der betroffenen Areale (also Fahrbahn, Gehweg oder Sperrfläche) und andererseits die Zweckbestimmung des Gegenstandes sowie die mit ihm und der Dauer seines Verbleibs einhergehende Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a.a.O.).

Daran gemessen stellt der Tisch des Klägers ein Hindernis dar. Infolge des Aufstellens des Tisches steht der streitgegenständliche Gehwegbereich dem Fußgängerverkehr nur noch eingeschränkt zur Verfügung; dieser ist dort ersichtlich erschwert. Ein ungehindertes Herantreten an das Mauersegment ist in diesem Bereich nicht möglich. Auch die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos bestätigen, dass der Kläger mit dem Tisch einen nicht ganz unerheblichen Raum vor der Mauer einnimmt. Dies widerspricht auch der konkreten Zweckbestimmung des betroffenen Gehwegbereichs, der nicht ausschließlich der Fortbewegung dient, sondern jedenfalls auch ein vorübergehendes Verweilen zur Besichtigung des historischen Mauerstücks und der zugehörigen Informationstafeln ermöglichen soll. Unerheblich ist insoweit, dass der Tisch zwischen zwei Fußauslegern des Mauersegments platziert wird, denn auch dieser Bereich ist dem Gehweg zuzurechnen und dient den vorstehend erläuterten Zwecken. Hinzu kommt, dass jedenfalls dann, wenn Interessenten an den Tisch des Klägers treten, nicht auszuschließen ist, dass unbeteiligte Fußgänger Umwege in Kauf nehmen müssen, um den fraglichen Gehwegbereich zu passieren. Die Beeinträchtigung durch den Tisch ist auch von nicht ganz unerheblicher Dauer; vielmehr ist davon auszugehen ist, dass sich der Kläger zur Durchführung seiner Tätigkeiten mehrere Stunden an dem Standort aufhält.

Die Annahme einer kommunikativen Nutzung, die unter Umständen zum Gemeingebrauch zählen und damit in straßenrechtlicher Hinsicht erlaubnisfrei sein kann, scheidet mithin schon deshalb aus, weil der Kläger mit dem Aufstellen eines Tisches den fraglichen Gehwegbereich den übrigen Verkehrsteilnehmern entzieht und eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung benötigt. Überdies wäre die Betätigung des Klägers auch nicht als kommunikativer Gemeingebrauch anzusehen; seine Betätigung stellt insbesondere keine von der Freiheitsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – erfasste Straßenkunst dar (s.u.).

Nach alledem begründete auch der am 24. Juli 2013 eingegangene Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu keiner Zeit eine Erlaubnisfiktion. Denn aufgrund der Erforderlichkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung entzieht sich die auch als Sondernutzung zu qualifizierende Aufstellung des Tisches gemäß § 13 Satz 1 BerlStrG dem straßenrechtlichen Verfahrensregime des § 11 BerlStrG. Für die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen in § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BerlStrG ist danach kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2011 – OVG 1 S 174.11 – S. 3 amtl. Entscheidungsumdruck; VG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2015 – 1 L 224.15 –, juris).

II. Die Versagung der danach erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

1. Die Zuständigkeit des Bezirksamts Mitte von Berlin ergibt sich für den Ausgangsbescheid aus § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes – AZG – i.V.m. Nr. 22 b Abs. 6 b) des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben – ZustKat Ord – und für den Widerspruchsbescheid aus § 27 Abs. 1 b) AZG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 47 Abs. 2 Nr. 8 StVO. Es kann dahinstehen, ob gemäß § 13 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 1 BerlStrG eine Anhörung der – für Widerspruchsentscheidungen bzgl. Sondernutzungen im zentralen Bereich zuständigen – Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vor Erlass des Widerspruchsbescheids durch das hierfür zuständige Bezirksamt erforderlich war. Ein etwaiger Verfahrensfehler ist jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – geheilt. Denn eine Anhörung ist – wie dem Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 8. Juli 2015 entnehmen ist – nachträglich erfolgt. Die Senatsverwaltung hat darin u.a. mitgeteilt, dass sie die Einschätzungen des Bezirksamts in der vorliegenden Sache teilt.

2. Gemäß § 46 StVO steht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde. Aufgrund der Bestimmung des § 13 BerlStrG darf die begehrte Ausnahmegenehmigung auch versagt werden, wenn die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG nicht gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Nach dieser Vorschrift soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung, wie sie hier im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung begehrt wird, in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht und dass entgegen der früheren, bis zum 24. Juni 2006 geltenden, Regelung nicht mehr jeder sachliche Grund und jedes öffentliche Interesse für eine Versagung ausreicht. Stattdessen bedarf es der Feststellung des Vorhandenseins überwiegender öffentlicher Interessen, was wiederum eine wertende Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Belange mit den schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Antragstellers durch die Straßenbaubehörde voraussetzt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 L 31.14 – sowie Urteil vom 10. Januar 2013 – 1 K 353.11 – m.w.N. beide in juris).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Bezirk bei der Festlegung der öffentlichen Interessen, an denen er die Bewilligung von Sondernutzungserlaubnissen ausrichtet, ein Gestaltungsspielraum zusteht. Die Aufgabe, zwischen möglichen öffentlichen Belangen auszuwählen, die eine Versagung einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen können, hat der Gesetzgeber erkennbar allein der zuständigen Behörde, regelmäßig dem Bezirksamt als Straßenbaubehörde übertragen und vom Grundsatz her keine weiteren konzeptionellen Vorgaben zur Einschränkung des Themenbereichs der öffentlichen Interessen gemacht. Er hat damit die Verantwortung der Bezirke gestärkt, in ihrem örtlichen Bereich thematische Schwerpunkte bei der Gestaltung der Sondernutzung zu setzen (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 15/3584, S. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 – OVG 1 B 66.10 – und vom 3. November 2011 – OVG 1 B 65.10 –, beide in juris).

Bei der danach gebotenen Abwägung überwiegt das vom Beklagten geltend gemachte Interesse, die städtebauliche Wirkung und Funktionalität des P... nicht durch die vom Kläger veranstaltete Sondernutzung zu stören und in angemessener Form der Deutschen Teilung zu gedenken, die privaten Interessen des Klägers an der begehrten Straßennutzung.

a) Die vom Beklagten angeführten städtebaulichen Versagungsgründe sind ebenso wie das Anliegen eines respektvollen Gedenkens an die Deutsche Teilung anerkannte öffentliche Interessen. Dabei ist die Bewertung der Tätigkeit des Klägers dahingehend, dass sie den vorbezeichneten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, nicht zu beanstanden. Ein als DDR-Grenzsoldat kostümiertes Auftreten an einem Ort, an dem ein historisches Mauersegment steht und der jedenfalls auch dem Gedenken an die Deutsche Teilung und Maueropfer dient, kann durchaus als das ästhetische und moralische Empfinden des Betrachters störend empfunden werden. Dies gilt umso mehr, als es dem Kläger ersichtlich auch darum geht, mit seiner Aktion Einnahmen zu generieren, wobei es nicht darauf ankommt, ob er diese als Spende bezeichnet und die Leistung auf freiwilliger Basis erfolgt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass jedenfalls ein Teil der Besucher des Mauerstücks die Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung mit der deutschen Geschichte durch das Gebaren des Klägers in Zweifel gezogen sehen könnte. Die Einschätzung des Beklagten, das Ansehen und die Attraktivität des historisch bedeutsamen Ortes könne durch Zulassung von Sondernutzungen wie der des Klägers geschädigt werden, ist ermessensfehlerfrei.

Zudem hat der Beklagte schlüssig dargetan, dass er sich insoweit an dem „Gesamtkonzept zur Erinnerung an die Berliner Mauer: Dokumentation, Information und Gedenken" des Landes Berlin vom 12. Juni 2006 orientiert, in dem Privatinitiativen wie die des Klägers nicht vorgesehen sind (abrufbar unter: http://www.stiftung-berliner-mauer.de/en/ uploads/test/gesamtkonzept.pdf). Die Behauptung des Klägers, aus Ziffer 2.4.3. des Konzeptes ergebe sich das Erfordernis, das Schaubedürfnis von Einzel- und Gruppenbesuchern durch befriedigende Zusatzangebote im Bereich der verbliebenen Mauersegmente zu ergänzen, trifft nicht zu. In dem zitierten Abschnitt des Gesamtkonzeptes geht es vielmehr um die Frage, ob eine erneute Errichtung eines Aussichtspodestes am P... mit Blick in Richtung des ehemaligen Ostteils von Berlin, wie es in Zeiten der Teilung der Stadt existierte, wünschenswert ist. Die Annahme des Klägers, gerade seine Aktivitäten stellten ein für Geschichtsinteressierte befriedigendes Zusatzangebot dar, wird hierdurch nicht gestützt. Es handelt sich vielmehr um seine eigene Einschätzung, die jedoch angesichts des schlüssig vorgetragenen Konzeptes des Beklagten nicht ausschlaggebend sein kann. Der Beklagte hat dargetan, dass er auch vergleichbare Sondernutzungen nicht genehmigt, so dass eine einheitliche straßenrechtliche Verwaltungspraxis, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung trägt, gewährleistet ist. Darauf, ob in anderen Bezirken vergleichbare Aktivitäten an historisch bedeutsamen Orten gestattet werden, kommt es nicht an. Denn der Gleichbehandlungsanspruch besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 – OVG 1 B 66.10 –, a.a.O.).

b) Demgegenüber treten die privaten Interessen des Klägers zurück. Dabei ist der Beklagte zurecht davon ausgegangen, dass die Betätigung des Klägers in erster Linie wirtschaftlich motiviert ist. Wenngleich er – nach seinen Angaben – kein Entgelt für Fotos und nachgemachte Visa von den Interessenten fordert, appelliert er mit seiner Bitte um eine Spende gleichwohl an ein entsprechendes Verpflichtungsgefühl der Leistungsempfänger. Auch die beim Kläger u.a. im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 5. März 2014 vorgefundene Summe spricht dafür, dass er Einnahmen in nicht unerheblichem Umfang durch seine Tätigkeit erzielt. Daneben wird nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger auch ein Interesse verfolgen mag, Besucher des Mauerstücks auf – für einen Teil der Betrachter – unterhaltsame Weise über historische Fakten zu informieren. Dies hat der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung hinreichend berücksichtigt.

Zurecht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Aktivitäten des Klägers nicht in den Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner sog. Mephisto-Entscheidung vom 24. Februar 1971 (BVerfGE 30, 173-227) ausgeführt, dass der Lebensbereich „Kunst“ durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen ist. Danach ist das Wesentliche der künstlerischen Betätigung die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Künstlerische Tätigkeit ist demzufolge ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Hierbei wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen. Künstlerisches Schaffen ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.

Die Kunstfreiheitsgarantie des Grundgesetzes betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ künstlerischen Schaffens, weil beide Bereiche eine unlösbare Einheit bilden. Somit ist nicht nur die künstlerische Betätigung als „Werkbereich“ geschützt, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks; denn dieser „Wirkbereich“ ist sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges, indem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 – a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213-231).

Den vorstehenden umschriebenen Anforderungen an Kunst genügt die Tätigkeit des Klägers nicht. Zunächst schließt allein der Umstand, dass der Kläger für seine Aktivitäten von ihm als Spenden bezeichnete Gelder vereinnahmt, die mögliche Einordnung seiner Tätigkeit im Rahmen des sog. Projektes „...als Kunst nicht aus. Die Aktivitäten des Klägers konzentrieren sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts ganz überwiegend darauf, historische Informationen und verschiedene Souvenirs (Fotos, Visastempel) anzubieten. Darin liegt keine – für die Bewertung als Kunst wesentliche – eigenschöpferische Leistung. Der Umstand, dass sich der Kläger kostümiert und, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, mit verstellter Stimme spricht, ändert daran nichts. Denn trotz dieser speziellen Modalitäten, die darauf abzielen, die Anziehungskraft seiner Aktivitäten und die Spendenbereitschaft der Interessenten zu steigern, handelt es sich – vergleichbar der Tätigkeit eines Fremdenführers oder einer Vortragstätigkeit (vgl. hierzu: LSG Essen, Urteil vom 22. Juni 1995 – L 16 Kr 98/94 –; LSG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2005 – L 11 KR 1315/04 –, beide in juris) – lediglich um eine Wissenswiedergabe historischer Vorgänge und Fakten im historischen Gewand. Den Ausdruck individueller Persönlichkeit oder das Ergebnis kreativer Denkprozesse kann das Gericht darin nicht erkennen. Vielmehr könnte auch jeder andere geschichtlich bewanderte Bürger mit entsprechender Ausrüstung auf die gleiche Art und Weise Information an Touristen weitergeben.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, seine Tätigkeit komme der eines Schauspielers gleich, überzeugt dies nicht. Seine diesbezüglichen Angaben wirken verfahrensangepasst. Es drängt sich die Annahme auf, dass der Kläger versucht, seinen Aktivitäten nunmehr einen künstlerischen Anstrich zu verleihen, um sich hierdurch eventuelle straßen(verkehrs)rechtliche Vorteile zu verschaffen. Dieser Eindruck entsteht insbesondere dadurch, dass ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom Juli 2013 das sog. Projekt „...vor allem auf die authentische Vermittlung geschichtlicher Vorgänge abzielt. So hat der Kläger ausführlich geschildert, dass mit dem Projekt das Verständnis für Deutsche Geschichte geweckt und der ursprüngliche Grenzverlauf und -übertritt erläutert sowie Fragen zur Berliner Mauergeschichte beantwortet werden sollten. Zur Unterstützung der Wissensvermittlung würden Informationsmaterialen verwendet. Die Gespräche würden auch fremdsprachig geführt. Dieser Projektbeschreibung ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger dabei in eigenschöpferischer Art und Weise tätig wird. Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Beobachtungen der Mitarbeiter des Beklagten, nach denen die Gespräche mit den Touristen, einschließlich der Erstellung der Souvenirs, jeweils nur einen kurzen Zeitraum von wenigen Minuten in Anspruch nehmen.

Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Tätigkeit des Klägers nicht als Kunst gewertet und dies in sein Ermessen eingestellt hat.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass, auch wenn es sich bei Sondernutzungen um Straßenkunst handelt, dies weder die Erlaubnisfreiheit der Sondernutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1989 – 7 C 81/88 –, BVerwGE 84, 71-79) noch eine Ermessensreduzierung auf Null, mit der Folge eines Rechtsanspruchs auf eine Erlaubnis (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. August 2008 – 8 C 08.1659 –, juris), nach sich ziehen muss.

c) Ob der Beklagte der vom Kläger beantragten Nutzung im Rahmen der gemäß § 46 StVO anzustellenden Ermessenserwägungen auch – erstmalig mit Schriftsatz vom 30. April 2015 geltend gemachte – überwiegende Verkehrsinteressen entgegenhalten darf, kann mithin offen bleiben. Die Verursachung einer konkreten Verkehrsgefährdung durch den Kläger erscheint indes zweifelhaft. Es ist fernliegend, dass die Aktivitäten des Klägers ein Faktor sind, der die Attraktivität des Mauersegments derart erhöht, dass sich gerade aus diesem Grund dort Menschentrauben bilden. Es liegt näher, dass es sich bei dem Mauersegment ohnehin um einen touristischen Anziehungspunkt handelt, an dem es zu touristischen Stoßzeiten immer wieder zu erhöhtem Passantenaufkommen und dadurch bedingten Behinderungen des Fußgängerverkehrs kommen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.


BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.