Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung

Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Verkehrssicherung



Allgemeines:


Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

BVerwG v. 22.01.1971:
Fahrten mit einem Kraftfahrzeuganhänger, die allein zum Zweck der Werbung unternommen werden, bedürfen der Erlaubnis nach StVO § 5.

BVerfG v. 09.02.1972:
Die bundesrechtlichen Werbeverbote im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrsordnung sind keine abschließenden Regelungen. Es steht den Landesgesetzgebern frei, Vorschriften über die Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften zu erlassen.




BVerfG v. 10.12.1975:
Der Bundesgesetzgeber kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Straßenverkehrs sicherzustellen. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung zum Straßenverkehr ist, dass auch die sog. "rollende" Werbung den Verkehr beeinträchtigen kann; nicht entscheidend ist dagegen, wie und wodurch die Beeinträchtigung entsteht. Unter Kompetenzgesichtspunkten ist es dem Bundesgesetzgeber somit nicht verwehrt, Regelungen für die Verkehrsmittelreklame im Rahmen des Straßenverkehrsrechts, also nach ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffen.

OLG Hamm v. 21.01.1999:
Für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ist allerdings Voraussetzung, ob die Straße zum Zwecke des (fließenden oder vorübergehend ruhenden) Verkehrs benutzt wird. Kein Gemeingebrauch liegt demgegenüber vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Das Abstellen und der Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu Zwecken der Werbung hält sich wegen des damit verfolgten verkehrsfremden Zwecks nicht mehr im Rahmen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs und stellt daher erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

OVG Hamburg v. 20.12.1999:
Ob das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs im Einzelfall noch als lediglich vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs ein dem Gemeingebrauch unterfallendes zulässiges Parken darstellt oder schon eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung beinhaltet, hängt dabei u. a. davon ab, ob das Kraftfahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme abgestellt wurde. Dies muss an Hand der Einzelumstände entschieden werden.

OVG Münster v. 22.07.2003:
Ortsfeste Anlagen der Außenwerbung können nicht nur speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Pkw-Anhänger und Auflieger sein, sondern auch solche PKW-Anhänger, die mit ihrer Werbeaufschrift zwar bestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, dann aber zeitweise so geparkt werden, dass sie die Funktion einer ortsfesten Werbeanlage erfüllen.

OVG Münster v. 12.07.2005:
Abstellen eines Werbezwecken dienenden Kraftfahrzeuges als gebührenpflichtige Sondernutzung.




OVG Münster v. 30.06.2009:
Nach den Umständen des Einzelfalles kann auch ein kurzfristig abgestelltes Fahrzeug (hier: Werbeanhänger) eine Sondernutzung darstellen, wenn der Vorgang des Abstellens nicht überwiegend zum Verkehr, sondern zu Werbezwecken geschieht, auch wenn die Zwei-Wochen-Frist des § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO für das straßenverkehrsrechtlich zulässige Parken eines Kraftfahrzeuganhängers ohne Zugfahrzeug nicht überschritten wird.

OLG Düsseldorf v. 01.07.2010:
Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgeht und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken dient.

VG Berlin v. 17.06.2011:
Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 - 1 BvR 111/68 -, BVerfGE 32, 319 - für die Außenwerbung entwickelten Grundsätze gelten auch für die „rollende“, also an Fahrzeugen befestigte Reklame. Werbefahrten mit Kleinlastkraftfahrzeugen gehen über den Gemeingebrauch hinaus und stellen eine straßenrechtliche Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar; sie bedürfen deshalb einer Erlaubnis. Nehmen mit Reklame versehene Fahrzeuge am Straßenverkehr teil, wirkt dies gleichzeitig als Werbung. Das bleibt ohne Einfluss auf die Wertung dieses Verkehrs als Gemeingebrauch, solange die Teilnahme am Verkehr den Hauptzweck, die dabei erreichte Werbung den Nebenzweck bildet. Sobald jedoch die Reklame den alleinigen oder auch nur den überwiegenden Zweck der Fahrt bildet, fällt diese nicht mehr unter den Gemeingebrauch. In diesen Fällen wird der Verkehrsraum zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug der Eigenschaft eines Transportmittels entkleidet und als motorisierte Reklamefläche verwendet; das gilt sowohl für Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen als auch für das Abstellen von Reklameanhängern.

OVG Berlin-Brandenburg v. 16.02.2012:
Reine Werbefahrten unterfallen nicht dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil sie ausschließlich zu verkehrsfremden Zwecken erfolgen und deshalb als Sondernutzung zu qualifizieren sind. Die Anwendung des Straßenrechts (hier: Berliner Straßenrecht und Bundesfernstraßengesetz) auf innerstädtische Werbung ist nicht wegen einer aufgrund von Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ergangenen bundesrechtlichen Regelung des Straßenverkehrs ausgeschlossen.

OVG Bautzen v. 08.01.2015:
Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde als Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis für Werbeanlagen (§ 60 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 SächsBO (juris: BauO SN)) beurteilt sich danach, ob eine straßenverkehrsrechtliche Relevanz besteht. - Eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu der Frage, ob eine Werbeanlage gegen einen Verbotstatbestand aus § 33 StVO verstößt, stellt eine "Zulassung nach Straßenverkehrsrecht" i. S. v. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO (juris: BauO SN) dar. Dies gilt nicht nur für eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, sondern auch für die Verneinung des Vorliegens eines Verbotstatbestands aus § 33 StVO, da diese eine Verwirklichung des Vorhabens ermöglicht und damit faktisch zulässt.


VGH München v. 30.04.2015:
Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt nicht entnehmen, dass für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, durch die am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6.3.2013 [BGBl I S. 367], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2014 [BGBl I S. 1635] – StVO), ein Schadenseintritt „überwiegend wahrscheinlich“ sein müsste. Für die insoweit ausreichende abstrakte Gefahr ist maßgeblich, ob im konkreten Fall eine hinreichende bzw. gewisse Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung der Schutzgüter vorliege. Da die Sicherheit des Verkehrs dem Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben zu dienen bestimmt ist, miss und darf an das Vorliegen einer Gefährdung kein hoher Anspruch gestellt werden.

VG Berlin v. 11.01.2016:
Die Annahme einer kommunikativen Nutzung, die erlaubnisfrei sein kann, scheidet aus, wenn mit dem Aufstellen eines Tisches der Gehwegbereich den übrigen Verkehrsteilnehmern entzogen und eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung benötigt wird.

OVG Saarlouis v. 23.05.2016:
Da einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen aller Formate und Größen im Umfeld von öffentlichen Straßen heute zur "Normalität" gehören und andererseits erwartet werden kann, dass verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer in aller Regel ihre Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen oder sonstigen "Attraktionen" widmen, bilden Werbeanlagen im Regelfall keine Quelle einer Ablenkung oder Beeinträchtigung für die erforderliche Konzentration auf das Verkehrsgeschehen. - Von dem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr kann ohne weiteres erwartet werden, dass er sich von einem heute durchaus üblichen ständigen Motivwechsel - hier bei einer so genannten Videowall - in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lässt.

OVG Saarlouis v. 22.02.2017:
Über den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 SStrG zum Anbringen von Plakaten ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Erlaubnispflicht, der in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; der Antragsteller hat insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

- nach oben -





Verkehrssicherung:

Verkehrssicherungspflicht

OLG Hamm v. 05.02.2016:
§§ 25, 28 StrWG NRW dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und bezwecken die Vermeidung von Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer durch die Ausgestaltung von Werbeanlagen. - Die Verkehrserwartung auch bei Kradfahrern geht vernünftigerweise nicht dahin, dass die von ihnen befahrene Straße im Umfeld von keinerlei potentiellen Hindernissen, die im Falle eines Sturzes und Abkommens von der Fahrbahn getroffen werden können, umgeben sind.

OLG Hamm v. 15.03.2016:
Derjenige, der eine Werbeanlage im Umfeld einer Straße (hier 6 Meter Entfernung) aufstellt, muss lediglich dafür Sorge tragen, dass diese so beschaffen ist, dass durch Umwelteinflüsse kein Ablösen von Teilen möglich ist, dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch eine ungünstige Position des Schildes oder eine Ablenkung durch dessen Aufmachung erfolgen. - Weitergehende Sicherungsmaßnahmen wie etwa eine Polsterung oder ein Fangzaun sind bei Hinweisschildern der vorliegenden Art nicht üblich und entsprechen auch nicht der Verkehrsauffassung.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum