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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 30.05.2016 - Au 7 E 16.181 - MPU-Anordnung bei Erweiterung einer FU-Fahrerlaubnis

VG Augsburg v. 30.05.2016: MPU-Anordnung bei Erweiterung eines nach Verlust eines anerkannten polnischen Führerscheins ersatzweise erteilten deutschen Führerscheins auf die Klassen C, CE


Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 30.05.2016 - Au 7 E 16.181) hat entschieden:
Beantragt ein mehrfach wegen erheblicher Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr verurteilter Besitzer einer nach Verlust eines anerkannten polnischen Führerscheins ersatzweise erteilten deutschen Führerscheins der Klasse B die zusätzlich die Wiedererteilung seiner früheren Fahrerlaubnisklassen C, CE, so ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig.


Siehe auch EU-Fahrerlaubnis und das Erfordernis einer deutschen positiven MPU zur Vermeidung einer Nutzungsuntersagung und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 21. Juli 2010 zur Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens aufgefordert, da gegen ihn 7 Verkehrsverstöße vorlagen. Weil er das geforderte Gutachten nicht vorlegte, wurde ihm durch Entscheidungs-​Niederschrift am 17. November 2010, rechtkräftig seit 23. November 2010, die Fahrerlaubnis entzogen.

Mit Antrag vom 28. November 2010 beantragte der Antragsteller die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. In diesem Rahmen wurde bekannt, dass er durch ein Urteil des Amtsgerichts ... vom 18. Oktober 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots in drei tatmehrheitlichen Fällen (25., 27., 28. April 2010) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt wurde und ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt wurde.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. Juni 2011 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung und einer isolierten Sperre von 12 Monaten verurteilt. Hintergrund des Urteils war, dass der Antragsteller trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis am 17. November 2010, rechtskräftig seit 23. November 2010, am 11. Februar 2011 als Fahrer eines PKW in eine Polizeikontrolle geriet.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Juni 2011 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung und einer isolierten Sperre von 6 Monaten verurteilt. Der Antragsteller führte einen PKW im Straßenverkehr, obwohl gegen Ihn ein Fahrverbot bestand und die Fahrerlaubnis am 23. November 2010 rechtskräftig entzogen worden war. Zusätzlich waren noch einige weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten für den Antragsteller eingetragen.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 wurde der Antragsteller aufgefordert, für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-​psychologisches Gutachten bei der Führerscheinstelle vorzulegen. Am 24. Oktober 2012 legte der Antragsteller ein entsprechendes Gutachten vom 3. Juli 2012 vor, aus welchem hervorging, dass zu erwarten sei, dass er zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Deshalb kam es bisher nicht zur Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis.

Am 29. Oktober 2012 wurde dem Antragsteller ein polnischer Führerschein der Klasse B durch die polnische Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt. Laut Auskunft des elektronischen Meldeportals ist der Antragsteller seit 1. März 2011 – und damit auch zum Zeitpunkt der Ausstellung des polnischen Führerscheins – mit alleinigem Wohnsitz in ... gemeldet. Der polnische Führerschein wurde seitens des Antragsgegners anerkannt, da er weder während einer Sperrfrist ausgestellt wurde, noch ein deutscher Wohnsitz darauf eingetragen war und auch die ausstellende Behörde die Gültigkeit dieses Führerscheins bestätigt hatte. Nachdem der Antragsteller am 16. Oktober 2014 eine eidesstattliche Erklärung abgab, dass er den polnischen Führerschein seit ca. einem halben Jahr nicht mehr auffinde, wurde ihm am 17. Oktober 2014 seitens des Antragsgegners ein deutscher Führerschein der Klassen B, BE ausgehändigt.

Am 11. Oktober 2013 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h.

Am 1. November 2014 beantragte der Antragsteller die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE. In diesem Rahmen wurde er aufgefordert bis zum 22. Mai 2015 ein medizinisch-​psychologisches Gutachten vorzulegen.

Da der Antragsteller ein entsprechendes Gutachten nicht rechtzeitig vorlegte, wurde er zur bevorstehenden Versagung des Wiedererteilungsantrags angehört. Er erhielt die Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern und zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Bescheides eine entsprechende Entscheidungsniederschrift zu unterschreiben.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 wurde der Wiedererteilungsantrag des Antragstellers abgelehnt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Ein Widerspruchsbescheid erging bisher nicht.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 9. Februar 2016, wurde ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt,
den Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragten Fahrerlaubnisklassen zu erteilen.
Die Ablehnung des Wiedererteilungsantrags stehe im Widerspruch zum bisherigen Handeln der Behörde. Der Antragsteller habe eine gültige polnische EU-​Fahrerlaubnis erworben, die auch vom Antragsgegner anerkannt worden sei. Es sei ein Führerschein der Klassen B, BE ausgehändigt worden, ohne dass hier Fahreignungszweifel geäußert worden seien.

Mit dem rechtswirksamen polnischen Führerschein habe der Antragsteller beanstandungslos Kraftfahrzeuge im deutschen Verkehr geführt. Dies sei im Rahmen des seitens des Antragsgegners auszuübenden Ermessens bisher unberücksichtigt geblieben. Es handele sich für den Antragsteller nicht um eine bindende Entscheidung, wenn bereits eine Fahrerlaubnis erteilt worden sei, mit der beanstandungslos gefahren werde.

Für den Antragsgegner würden sich durch die Verweigerung erhebliche (wirtschaftliche) Nachteile ergeben, da ihm einer sinnvolle bzw. erfolgreiche Berufsausübung ohne die höheren Fahrzeugklassen als Inhaber eines Elektroinstallationsfachgeschäfts nicht möglich oder zumindest erheblich erschwert sei. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei deshalb ausnahmsweise gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 erwiderte das Landratsamt ... für den Antragsgegner und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Es liege kein Anordnungsanspruch vor, da der Antragsteller die berechtigten Zweifel an seiner Fahreignung hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen C, CE nicht durch Vorlage eines positiven medizinisch-​psychologischen Gutachtens ausgeräumt habe. Die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE würden nicht vorliegen, da der Antragsteller hierfür nicht die notwendigen charakterlichen Anforderungen erfülle.

Nachdem sich der Antragsteller weigere, das geforderte Gutachten beizubringen, müsse auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden (§ 11 Abs. 8 FeV). Auf diesen Sachverhalt sei der Antragsteller in der Aufforderung vom 11. März 2015 zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens hingewiesen worden. Der Antragsteller lasse durch seine Weigerung die von einem Kraftfahrzeugführer zu fordernde Einsicht dafür vermissen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs eigenen Belangen vorgehe.

Es liege kein widersprüchliches Handeln der Behörde vor. Mit der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die polnische Fahrerlaubnisbehörde am 29. Oktober 2012 sei nur eine solche für die Fahrerlaubnisklasse B erteilt worden. Diese Entscheidung habe durch die Behörde, obwohl der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung seinen alleinigen Wohnsitz in ... gehabt habe und trotz des negativen medizinisch-​psychologischen Gutachtens vom 3. Juli 2012 aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26. April 2012, C-​419/10 (Hofmann) hingenommen werden müssen. Der streitgegenständliche Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C, CE stelle ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar. Dieser Antrag sei nach § 20 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach den Vorschriften für die Ersterteilung (§§ 7 ff. FeV, § 2 StVG) zu prüfen. Unter anderem sei auch die Fahreignung zu prüfen. Hier sei die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens aufgrund der dargelegten, noch verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zweifelsfrei nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5 FeV verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet und war daher abzulehnen.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Hier hat der Antragsteller jedenfalls das Bestehen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund einer summarischen Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem Erfolg in einer Hauptsache auszugehen und daher das Bestehen eines Anordnungsanspruchs zu verneinen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Antrag des Antragstellers auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu Recht abgelehnt.

Nach § 2 StVG in Verbindung mit § 20 FeV sowie den §§ 7 ff. FeV darf eine Fahrerlaubnis unter anderem nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor. Ihm fehlt es an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Verkehr.

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte vorliegend gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, da sich der Antragsteller weigerte das – im Rahmen der Stellung des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 1. November 2014 geforderte – medizinisch-​psychologische Gutachten beizubringen. Hierauf wurde der Antragsteller am 11. März 2015 im Rahmen der Aufforderung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens ordnungsgemäß hingewiesen, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.

Die Anforderung des medizinisch-​psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde war rechtmäßig. Nach §§ 11 bis 14 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten anfordern, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Erlaubnisbewerbers begründen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 kann dies bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften erfolgen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 kann ein medizinisch-​psychologisches Gutachten auch bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, angeordnet werden. Der Antragsteller hat sowohl erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen als auch erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen. So wurde gegen ihn am 18. Oktober 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots in drei mehrheitlichen Fällen ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt und er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Am 7. Juni 2011 wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung sowie zu einer isolierten Sperre von 12 Monaten verurteilt. Am 20. Juni wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung sowie zu einer isolierten Sperre von 6 Monaten verurteilt. Am 24. Oktober 2012 legte der Antragsteller ein negatives medizinisch-​psychologisches Gutachten, ausgestellt durch die ..., vor, welches seine Fahreignung verneinte. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen würde.

Damit lagen der Gutachtensanordnung erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV zugrunde. Insbesondere Personen, die durch erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße auffällig geworden sind, stellen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eine besondere Gefahrenquelle dar. Dies lässt sich damit erklären, dass den Auffälligkeiten Gewohnheiten, verfestigte Fehleinstellungen oder Leistungsmängel zugrunde liegen. Diese erschweren eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze, die den Straßenverkehr regeln und ein entsprechend angepasstes Verhalten als motorisierter Verkehrsteilnehmer. Insbesondere die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtfertigt regelmäßig erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Besonders brisant ist diese Straftat, wenn während eines Fahrverbots gefahren wird, weil dem Fahrverbot bereits ein erheblicher Verstoß zugrunde gelegen haben muss. Durch die im aktuellen Auszug des Kraftfahrtbundesamtes aufgeführte Ordnungswidrigkeit vom 11. Oktober 2013 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h) werden die Bedenken verstärkt. Damit konnte die Fahrerlaubnisbehörde unter der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers davon ausgehen, dass diesem die charakterlich gefestigte Bereitschaft zur Einhaltung derjenigen Regeln und Normen des menschlichen Zusammenlebens, die dem Schutz und der Sicherheit jedes Einzelnen dienen, in nicht hinnehmbarem Maße fehlt.

Das aktenkundige verkehrsrechtliche Verhalten des Antragstellers (Verurteilungen vom 7. Juni 2011 und vom 20. Juni 2011 sowie die Verurteilung vom 18. Oktober 2010) war gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 StVG (alte Fassung) zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens am 11. März 2015 und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht tilgungsreif und daher berücksichtigungsfähig.

Auch hat die Behörde keine Fehler bei der Ermessensausübung begangen. Die Gutachtensanordnung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV war ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel die aufgetretenen Fahreignungsbedenken aufzuklären.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt auch kein widersprüchliches Verhalten der Fahrerlaubnisbehörde vor. Am 29. Oktober 2015 wurde seitens der polnischen Fahrerlaubnisbehörde lediglich eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Der polnische Führerschein wurde seitens des Antragsgegners anerkannt, da er weder während einer Sperrfrist ausgestellt wurde, noch ein deutscher Wohnsitz darauf eingetragen war und auch die ausstellende Behörde die Gültigkeit dieses Führerscheins bestätigt hatte (EuGH, U. v. 26.4.2012 – Hofmann, C-​419/10 – NJW 2012, 1935-​1940). Der streitgegenständliche Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellt jedoch ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar. Demnach war der Antrag gemäß § 20 Abs. 1 FeV nach den Vorschriften für die Ersterteilung (§§ 7 ff. FeV, § 2 StVG) zu prüfen. Dieses Verwaltungsverfahren hat der Antragsgegner ordnungsgemäß durchgeführt und den Antrag rechtmäßig abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich warum die Ausstellung eines polnischen Führerscheins der Klasse B für die Entscheidung einer deutschen Behörde über die Fahrerlaubniserteilung der Klassen C und CE Bindungswirkung entfalten sollte. Seitens des Antragstellers wird hierfür auch keine Begründung vorgetragen.

Nach allem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).