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Amtsgericht Fürstenwalde Urteil vom 01.10.2014 - 26 C 180/14 - Ersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung des Kraftfahrzeugsachverständigen

AG Fürstenwalde v. 01.10.2014: Ersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung des Kraftfahrzeugsachverständigen


Das Amtsgericht Fürstenwalde (Urteil vom 01.10.2014 - 26 C 180/14) hat entschieden:
Der Geschädigte, der auf Gutachtenbasis abrechnet und in Eigenregie repariert, darf die Vorstellung des reparierten Fahrzeuges beim Sachverständigen und dessen Bestätigung der fachgerechten Reparatur für erforderlich halten. Insbesondere der Verweis auf die Möglichkeit, Privatfotos mit einer aktuellen Tageszeitung zum Nachweis der Reparatur anzufertigen, befreit die Beklagte nicht von ihrer Erstattungspflicht.


Siehe auch Reparaturdurchführung in Eigenregie und Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen


Gründe:

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die von der Klägerin verlangten Sachverständigenkosten für die Reparaturbestätigung des Kfz-Sachverständigen sind erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB. Die Frage der Erforderlichkeit ist regelmäßig fallbezogen zu überprüfen und war vorliegend zu bejahen. Zwar waren die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten bereits reguliert, zum Nachweis des Nutzungsausfalls hätte auch die Vorlage einer Reparaturrechnung gereicht. Allerdings darf der Geschädigte, der auf Gutachtenbasis abrechnet und in Eigenregie repariert, auch die Vorstellung des reparierten Fahrzeuges beim Sachverständigen und dessen Bestätigung der fachgerechten Reparatur für erforderlich halten. Insbesondere der Verweis auf die Möglichkeit, Privatfotos mit einer aktuellen Tageszeitung zum Nachweis der Reparatur anzufertigen, befreit die Beklagte nicht von ihrer Erstattungspflicht. Denn nach allgemeinen Erfahrungssätzen lassen gerade Haftpflichtversicherer derartige Privatfotos, deren Herkunft und Identität sie nicht ohne Werteres beurteilen können, nicht zum Nachweis einer fachgerechten Reparatur ausreichen.

Daneben sind auch die geltend gemachten restlichen Rechtsanwaltskosten als Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Nachdem die Beklagte bereits außergerichtlich anteilig reguliert hatte, kann sie sich nunmehr nicht mehr auf das Bestreiten einer entsprechenden Kostennote zu Lasten der Klägerin verlegen. Im Übrigen hat sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch der Klägerin nach der entsprechenden Erfüllungsverweigerung der Beklagten nunmehr in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Das Fehlen einer anwaltlichen Kostennote beeinflusst im Übrigen nicht den anwaltlichen Anspruch.

Der Zinsanspruch gründet auf §§ 286 und 288 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.