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Landgericht Braunschweig Urteil vom 24.05.2016 – 8 O 129/16 - Neuwagengarantie und Passivlegitimation der Servicepartner

LG Braunschweig v. 24.05.2016: Neuwagengarantie und Passivlegitimation der Servicepartner des Herstellers


Das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 24.05.2016 – 8 O 129/16) hat entschieden:
Soweit sich die Herstellerin der mit einer mangelhaften Abgassoftware ausgestatteten Fahrzeuge in ihren Neuwagengarantie-Bedingungen zur Mängelbehebung verpflichtet hat, wobei sie sich selbst die Auswahl des zu beauftragenden Servicebetriebes vorbehalten und den Kreis der dafür in Betracht kommenden Servicebetriebe begrenzt hat, ist der aus der Neuwagengarantie berechtigte Kunde gehindert, seine Mängelbeseitigungsansprüche bei einem anderen Servicebetrieb seiner Wahl geltend zu machen.


Siehe auch „Schummelsoftware“ und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:

Die Parteien streiten über Rechte aus der ... Neuwagengarantie.

Der Kläger ist Eigentümer eines ..., Fahrgestellnummer ..., in der Farbe brillantschwarz, Diesel, 103 KW/140 PS, erstmals zugelassen am ... . Das Fahrzeug des Klägers weist ein fehlerhaftes Emissionsverhalten dergestalt auf, dass die Abgaswerte des Fahrzeugmotors durch manipulierte Software verfälscht werden, und ist von der Rückrufaktion Diesel EA189 betroffen. Die Beklagte ist eine ... Servicepartnerin. Der Kläger hat sein Fahrzeug jedoch nicht bei der Beklagten gekauft.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Rechte aus der " ... Garantie - Neuwagengarantie der ... AG" geltend. Dort ist unter anderem folgendes geregelt:
,,1. ... gewährt bei Kauf eines Neufahrzeugs zwei Jahre Garantie. ... garantiert, dass dieses Fahrzeug frei von Mängeln in Werkstoff und Werkarbeit ist. [... ]

[...l

4. Bei Vorliegen eines Mangels, der unter diese Garantie fällt, kann ... nach eigener Wahl den Mangel durch einen autorisierten Partner beseitigen lassen (Nachbesserung) oder ein neues Fahrzeug liefern. Im Fall der Nachbesserung kann ... nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil entweder instand setzen oder austauschen.

5. Für die Abwicklung der unter Ziffer 4 genannten Rechte gilt Folgendes:

a) Ansprüche aus der Garantie können ausschließlich bei autorisierten ... Servicepartnern in den EWR sowie in der Schweiz geltend gemacht werden. [... ]

[...]

f) [... ] Die Rücknahme des mangelhaften Fahrzeugs sowie die Lieferung eines neuen Fahrzeugs erfolgen ausschließlich in dem Händlerbetrieb desjenigen autorisierten ... Partners, der das zurückgegebene Neufahrzeug verkauft bzw. erstmalig zugelassen hat.

[...]

10. Durch die vorliegende Garantie werden die gesetzlichen Rechte, insbesondere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs und mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen die ... AG als Hersteller nicht beschränkt."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ... Garantie, Anlage K3, BI. 8 der Akte, Bezug genommen.

Der Kläger meint, dass das fehlerhafte Emissionsverhalten einen Mangel im Sinne der ... Neuwagengarantie darstelle, und dass er die Beklagte als ... Servicepartnerin direkt aus dieser Garantie in Anspruch nehmen könne.

Mit Schreiben vom 30.10.2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie unter Vorlage des Serviceplans und unter Berufung auf die ... Neuwagengarantie dazu auf, ihm ein neues mangelfreies Fahrzeug gleicher Bauart und Ausstattung gegen Rücknahme seines Fahrzeugs und angemessene Nutzungsentschädigung zu liefern oder hilfsweise den Mangel vollständig unter Ausschluss sämtlicher Folgemängel, wie zum Beispiel höherem Kraftstoffverbrauch, zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30.10.2015, Anlage K4, BI. 9-10 der Akte, Bezug genommen.

Auf dieses Aufforderungsschreiben reagierte die Beklagte nicht. Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, nach Wahl der Beklagten dem Kläger im Austausch gegen sein Kfz der Marke ... , Fahrgestellnummer ..., Farbe: brillantschwarz, Diesel, 103 KW/140 PS, und Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ein auch bezüglich der Sonderausstattungen neues Fahrzeug gleicher Bauart und Ausstattung zu übergeben oder den Mangel an den Abgaswerten seines vorgenannten Kfz im Sinne der Rückrufaktion Diesel EA189 zu beseitigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage vom 19.11.2015 ist der Beklagten am 06.01.2016 zugestellt worden.

Im Februar 2016 schrieb die ... AG den Kläger an und teilte ihm mit, dass sein Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen sei, mit Hochdruck an der Organisation des Rückrufs gearbeitet werde und diesbezüglich eine gesonderte Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins mit einem autorisierten ... Partner ergehen werde, wobei die ... AG selbstverständlich die Kosten für alle notwendigen Instandsetzungsmaf1nahmen übernehmen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der ... AG von Februar 2016, Anlage K7, BI. 31-32 der Akte, Bezug genommen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Klage nach diesem Schreiben der ... AG das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da der Kläger sein Begehren nunmehr auf einfacherem Wege erreichen könne. Im Übrigen sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, da Ansprüche aus der Neuwagengarantie nur gegen den Hersteller, nicht aber gegen den Händler bestünden.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist der Kläger rechtsschutzbedürftig.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur bei objektiv sinnlosen Klagen, das heißt etwa dann, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor § 253 Rn. 18).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Bereitschaft eines dritten, nicht am Rechtsstreit Beteiligten, hier der ... AG, dem Begehren des Klägers nachzukommen, kann nicht dazu führen, dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran abzusprechen, gerade die Beklagte zur Leistung verurteilt zu sehen. Auf dieser Ebene kann der Kläger mit seinem Argument gehört werden, es sei ihm nicht zuzumuten, dass die ... AG mit der Beseitigung des Mangels möglicherweise eine weit entfernte Vertragswerkstatt, deren Aufsuchen dem Kläger Unannehmlichkeiten bereitete, betraue.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Gegen die Beklagte stehen dem Kläger keine Ansprüche zu.

Es kann dahinstehen, ob das fehlerhafte Emissionsverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeuges einen Mangel im Sinne der ... Neuwagengarantie darstellt. Denn die Beklagte wird aus der Herstellergarantie nicht verpflichtet.

Die streitige Garantievereinbarung ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach dem objektiven Empfängerhorizont und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen, §§ 133, 157 BGB (BGH, Urteil vom 29.01.2003, Az. VIII ZR 300102, NJW- RR 2003, 926 - 927 -). Diese Auslegung ergibt, dass Vertragspartner des Klägers aus der ... Neuwagengarantie allein die ... AG, nicht aber die Beklagte, ist.

Dafür spricht schon die Überschrift der Garantievereinbarung, die lautet: " ... Garantie - Neuwagengarantie der ... AG". Das Auslegungsergebnis wird weiter gestützt durch eine systematische Betrachtung der weiteren in der Garantie getroffenen Regelungen. So heißt es in Ziffer 1: " ... gewährt [...] zwei Jahre Garantie". Bei der Regelung der Garantierechte wird in Ziffer 4 der Garantievereinbarung ausdrücklich die ... AG als diejenige benannt, der die Wahl der Art der Nacherfüllung überlassen wird (Bei Vorliegen eines Mangels [...] kann - nach eigener Wahl den Mangel durch einen autorisierten Partner beseitigen lassen (Nachbesserung) oder ein neues Fahrzeug liefern"). Die autorisierten ... Servicepartner kommen erst in Ziffer 5 der Garantievereinbarung überhaupt zur Sprache, jedoch ausdrücklich im Zusammenhang mit der "Abwicklung der unter Ziffer 4 genannten Rechte". In der Zusammenschau mit den vorhergehenden Regelungen kann dies nur so verstanden werden, dass die autorisierten ... Servicepartner als Erfüllungsgehilfen der Garantiegeberin, der ... AG, tätig werden.

Sofern der Kläger aus der Formulierung „ausschließlich bei autorisierten Servicepartnern“ in Ziffer 5 a) der Garantievereinbarung eine direkte Verpflichtung der Beklagten herleiten will, geht dies bei der gebotenen systematischen Betrachtungsweise fehl. Denn mit der Formulierung „ausschließlich" ist erkennbar gemeint, dass nicht jedes beliebige Autohaus mit der Abwicklung beauftragt wird, sondern ausschließlich autorisierte ... Servicepartner. Ziffer 5 a) stützt damit die in Ziffer 4 formulierte Position der ... AG, sich die Wahl und die Art und Weise der Mangelbeseitigung vorbehalten zu wollen. Gegen eine direkte Verpflichtung autorisierter ... Servicepartner spricht zudem die Regelung in Ziffer 5 f) am Ende, nach der mit einer Rücknahme des mangelnden Fahrzeuges nur solche Händlerbetriebe belastet werden, die das zurückgegebene Neufahrzeug verkauft bzw. erstmalig zugelassen haben.

Unabhängig davon kennt die Rechtsordnung Verträge zu Lasten Dritter nicht. Soweit der Kläger meint, der Gedanke des Verbraucherschutzes gebiete eine direkte Verpflichtung der Beklagten, übersieht er, dass der Gedanke des Verbraucherschutzes kein selbständiges Auslegungskriterium ist, welches das mittels der Auslegungsmethoden Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck gefundene Auslegungsergebnis zu überwinden vermag.

Der Anspruch gegen die Garantiegeberin ... AG ist entgegen der Ansicht des Klägers auch unter Vollstreckungsgesichtspunkten nicht wertlos, da die §§ 887, 888 ZPO eine Vollstreckung auch gegen die AG ermöglichten.

Da zwischen den Parteien unstreitig kein Schuldverhältnis besteht, kommen auch Ansprüche gegen die Beklagte aus §§ 437 Nr. 1, Nr. 2, 433, 434, 439, 346 BGB nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 6 ZPO.

Der Streitwert richtet sich grundsätzlich allein nach der Höhe der mit der Klage geltend gemachten Forderung, während der Wert der Gegenforderung im Rahmen einer Zug- um-Zug-Verurteilung unberücksichtigt bleibt (Münchener Kommentar zum BGB/Emmerich, 7. Aufl. 2016, § 322 Rn. 10).

Hier verlangt der Kläger mit seiner Klage nach Wahl der Beklagten den Austausch seines ..., dessen aktuellen Wert er mit 26.990,00 € angibt. Eine eventuell im Rahmen der Zug- um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung hat außer Betracht zu bleiben.



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