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Landgericht Dortmund Urteil vom 12.05.2016 - 25 O 6/16 - Anspruch auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages

LG Dortmund v. 12.05.2016: Zum Anspruch auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages wegen Verwendung von Manipulationssoftware


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 12.05.2016 - 25 O 6/16) hat entschieden:
  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist mangelhaft i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Der dem Fahrzeug anhaftende – behebbare – Mangel ist jedoch geringfügig und rechtfertigt deshalb gemäß § 323 V 2 BGB nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag.

  2. Ein arglistiges Verhalten kann der Beklagten nicht vorgehalten werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese von den Abgasmanipulationen eigene Kenntnis gehabt hätte. Auch eine Zurechnung eines etwaigen arglistigen Verhaltens des Herstellers kommt nicht in Betracht. Eine Wissenszurechnung im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller in entsprechender Anwendung von § 166 BGB findet nicht statt

Siehe auch „Schummelsoftware“ und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages.

Mit Vertrag vom 22.01.2014 erwarb die Klägerin bei der Beklagten die als selbständige VW-Vertragshändlerin tätig ist, den streitgegenständlichen PKW VW-Beetle als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 22.345,00 EUR. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 05.05.2014 übergeben.

Im Jahr 2014 kam es erstmals zu einer Disfunktion der Fensteranlage, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welche Fenster jeweils betroffen waren. Am 07.08.2014 stellte sich erneut ein Defekt derart ein, dass die vordere Scheibe über die hintere Scheibe fuhr, wobei zwischen den Parteien streitig ist, auf welcher Seite dies auftrat. Nach jeweils erfolgter Reparatur bei einer anderen VW Vertragswerkstatt als der Beklagten traten weiterhin Disfunktionen auf, sodass sich die Klägerin schließlich an die Beklagte wandte und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Nachdem diese im September 2015 Reparaturarbeiten vorgenommen hatte, trat am 30.09.2015 erneut eine Disfunktion derart auf, dass das Fenster auf der Fahrerseite beim Öffnen und Schließen quietschte.

Darüber hinaus ist das Fahrzeug der Klägerin mit einem Motor mit der Bezeichnung EA 189 EU5 (2,0 l Diesel) ausgestattet und damit mit einer sogenannten „Schummelsoftware“ ausgerüstet, welche durch einen Umschaltmechanismus auf dem Prüfstand einen geringeren Stickoxid-Ausstoß verursacht, als im normalen Betrieb des Fahrzeugs. In der Folge sind die Stickoxidwerte des Fahrzeugs in der Realität sieben Mal so hoch wie in der EG-Typengenehmigung angegeben.

Mit Pressemitteilung vom 16.10.2015 hat das Kraftfahrt-Bundesamt über zwei Millionen VW-Markenfahrzeuge zurückgerufen und dem Konzern auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und die Berücksichtigung eines am 07.10.2015 durch den Hersteller vorgelegten Maßnahmenplans angeordnet. Hiervon wird auch das Fahrzeug der Klägerin betroffen sein. Wann dies konkret der Fall sein wird, ist ihr noch nicht mitgeteilt worden. Die Kosten für das Aufspielen des betreffenden Softwareupdates belaufen sich auf weniger als 100,00 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 08.01.2015 erklärte die Klägerin erstmals den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines defekten Fensters und forderte die Bekl. auf, einer Rückabwicklung zuzustimmen. Hierbei lässt sich die Klägerin eine Nutzungsentschädigung entsprechend der Laufleistung ihres Fahrzeugs von 27.376 km i. H. v. 4.050,00 € anrechnen. Mit weiterem Schreiben vom 09.10.2015 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung im Hinblick auf die Abgasmanipulation. Vorsorglich erklärte sie wegen dieses Mangels auch nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Durch Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Bekl. mit, dass der Hersteller die technischen Maßnahmen zur Beseitigung der fehlerhaften Software zurzeit mit Hochdruck erarbeite und dass es Ziel des Herstellers sei, dass trotz der Korrektur der Software keine Fahrverhaltensveränderungen am Fahrzeug hervorgerufen werden.

Die Klägerin behauptet, die bisher erfolgten Reparaturarbeiten seien sämtlich an dem hier streitgegenständlichen Fenster auf der Fahrerseite vorgenommen worden. Es sei aufgrund mehrfach erfolgter Reparaturversuche davon auszugehen, dass der Defekt nicht zu beheben sei. Die Klägerin behauptet weiter, es sei ihr beim Kauf des Fahrzeugs darauf angekommen, ein ökologisch weitestgehend sauberes Fahrzeug zu erwerben. Dies sei jedoch aufgrund der erhöhten Abgaswerte nicht gewährleistet. Sie meint, auf eine Nachbesserung der Beklagten im Hinblick auf die Manipulation der Abgaswerte müsse sie sich nicht einlassen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist in Aussicht gestellt werde. Zum Anderen sei die Nacherfüllung aufgrund verlorenen Vertrauens in den VW-Konzern nicht zumutbar.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.295,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Beetle Design, 2,0 TDI, 103 Kw, Deep Black, Modell Cup, Fahrgestell-Nr.: ..., amtliches Kennzeichen ...;

festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet,

hilfsweise:

„die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG zustehenden Ansprüche abzutreten“
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, bisher erfolgte Reparaturversuche an der Fensteranlage seien auf der Beifahrerseite durchgeführt worden. Ein Defekt auf der Fahrerseite werde hier erstmals gerügt.

Sie meint, die von der Klägerin geltend gemachten Mängel seien jeweils unerheblich und würden nicht zu einem Rücktritt berechtigen. Die eingebaute Software stelle überdies schon gar keinen Sachmangel dar, da die gesetzlichen Vorgaben sich allein auf die Einhaltung bestimmter Abgaswerte auf dem Prüfstand richten würden. Ein Käufer dürfte nicht berechtigterweise annehmen, dass diese Werte auch denjenigen bei Gebrauch des Fahrzeugs im Straßenverkehr Bestand hätten.

Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei nicht begründet, da nicht die Beklagte selbst, sondern der Hersteller die Manipulation der Abgaswerte ohne Wissen der Beklagten vorgenommen habe. Überdies sei bei den Verkaufsgesprächen über Abgaswerte nicht gesprochen worden, sodass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin in Kenntnis des erhöhten Stickoxid-Ausstoßes die Kaufentscheidung nicht getroffen hätte, zumal die bestehende EG-Typengenehmigung des Fahrzeugs unberührt bleibe.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Streitgegenständlichen Kaufvertrags gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.

Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist nicht gemäß § 142 BGB wegen Anfechtung gemäß § 123 BGB nichtig. Die Beklagte hat die Klägerin nicht arglistig getäuscht.

Ein arglistiges Verhalten kann der Beklagten nicht vorgehalten werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese von den Abgasmanipulationen eigene Kenntnis gehabt hätte. Auch eine Zurechnung eines etwaigen arglistigen Verhaltens des Herstellers kommt nicht in Betracht. Eine Wissenszurechnung im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller in entsprechender Anwendung von § 166 BGB findet nicht statt (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 03. Februar 2010 - Aktenzeichen 3 O 222/09 -, Rn. 25, LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016 – 8 O 208/15 –, juris). Vielmehr gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02. April 2014 - BGH Aktenzeichen VIIIZR4613 VIII ZR 46/13 -, BGHZ 200, BGHZ Band 200 Seite 337-BGHZ Band 200 350, Rn. BGHZ Band 200 Seite 337 Randnummer 31 m. w. N.). Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt.

Eine etwaige Täuschung durch den Hersteller ist auch nicht als Täuschung eines Dritten im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB beachtlich. Denn hiernach berechtigt eine durch einen Dritten begangene Täuschung nur dann zur Anfechtung, wenn der Anfechtungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten sind indes nicht ersichtlich.

II.

Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund Rücktritts wegen der manipulierten Abgaswerte gemäß §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.

Zwar ist das von ihr erworbene Fahrzeug mangelhaft. Dieser Mangel ist jedoch nicht so erheblich, dass er einen Anspruch auf Rücktritt begründen könnte.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB denn es weist angesichts der streitgegenständlichen Manipulation nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält. Der Käufer eines Neuwagens kann erwarten, dass die auf dem Prüfstand ermittelten Werte nach dem dafür vorgesehenen Verfahren zustandekommen, ohne dass eine Manipulationssoftware eine Veränderung am Abgasverhalten hervorruft. Denn es ist Sinn und Zweck des Prüfstandverfahrens die Abgaswerte bei einer durchschnittlichen Fahrweise durch Imitation bestimmter standardisierter Straßensituationen abzubilden. Der streitgegenständliche Umschaltmechanismus verhindert eine solche Abbildung und ist damit neben der Überschreitung der angegebenen Stickoxidwerte bereits ein Sachmangel. (Vgl. auch LG Bochum,Urt. V. 16.3.16 I-2 425/15; LG Münster, Urt. V. 14.3.16 – 011 0 341/15)

Ein Rücktritt des Klägers ist jedoch gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 -, BGHZ 201, 290-310). Hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand der Mangel behebbar. Das Kraftfahrtbundesamt hat dem von der VW AG vorgelegten Maßnahmenplan zugestimmt, so dass nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen nach Einschätzung des Kraftfahrt-Bundesamt eine Beseitigung des Mangels erfolgt sein wird. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach dem BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH a. a. O.). Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von nur knapp 1% des Kaufpreises liegt dieser ohne Zweifel unterhalb der Bagatellgrenze (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04 -, Rn. 43, juris). Bei dem Fahrzeug des Klägers wird die Mängelbeseitigung nach Behauptung der Beklagten einen Kostenaufwand von ca. 0,05% des Kaufpreises des Pkws verursachen und liegt damit unterhalb der regelmäßig zu beachtenden Bagatellgrenze. Für eine Abweichung vom Regelfall besteht hier keine Veranlassung. Erhebliche Umstände hierfür hat der Kläger nicht dargetan.

Ferner ist im Rahmen der Pflichtverletzung, die die Beklagte gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB treffen muss, zu berücksichtigen, dass sie selbst davon abhängig ist, welche Nachbesserungsmaßnahmen seitens des Herstellers des Fahrzeugs angeboten werden. Sie kann daher erst dann nacherfüllen, sobald der Fahrzeughersteller geeignete Mittel hierzu zur Verfügung stellt. Dies ist mittlerweile der Fall. Es ist dem Kläger zuzumuten, die Durchführung der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. In der Zwischenzeit kann er sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen.

Auch aus dem Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Nachbesserung solcher Fahrzeuge wie dem des Klägers angeordnet hat, folgt nicht, dass der Mangel erheblich wäre. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass er nicht so erheblich ist, dass die Typengenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen gewesen wäre. Auch dass, wie der Kläger behauptet, die Typengenehmigung für sein Fahrzeug vom Kraftfahrt-Bundesamt hätte entzogen werden können, macht den Mangel nicht zu einem Erheblichen, denn die Typenzulassung ist gerade nicht entzogen worden, was ebenfalls eher für eine Unerheblichkeit des Mangels spricht. Insoweit weist das Fahrzeug auch nicht, wie die Klägerin meint, einen Rechtsmangel auf. Auch wenn es sich bei der Erklärung des Kraftfahrt-Bundesamt, die betroffenen Fahrzeuge könnten im Rahmen des vereinbarten Maßnahmenplans zunächst weiter im Straßenverkehr genutzt werden, um einen bloßen Nichtanwendungserlass handelt, ist jedenfalls die Nutzbarkeit des Fahrzeugs bis zum Ende des hierin vorgesehenen Zeitrahmens nicht eingeschränkt.

III.

Ein Anspruch auf Rückabwicklung steht der Klägerin auch nicht aufgrund des quietschenden Fensters zu. Insoweit kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin der Beklagten im Hinblick auf dieses Fenster bereits eine Frist zu Nacherfüllung gesetzt hat, nicht an, denn ein Rücktritt der Klägerin ist auch insoweit gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist. Insoweit ist auch bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vortrags, das Quietschen des Fensters sei irreparabel, ein Rücktrittsgrund nicht gegeben. Denn auch ein unbehebbarer Mangel kann im Einzelfall unerheblich sein, soweit die Gebrauchstauglichkeit nicht berührt wird und der Käufer lediglich einen Minderwert hinnehmen muss. Denn in diesen Fällen wird die Mangelbetroffenheit des Käufers durch die Möglichkeit der Minderung und des „kleinen“ Schadenersatzes hinreichend ausgeglichen. So liegt es hier. Ein quietschendes Fenster mag zwar störend sein, beeinträchtigt aber nicht die Betriebsabläufe und ist auch für den sicheren Gebrauch des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht nachteilig. Allein aus der subjektiven Sorge der Klägerin, das Quietschen könne sich jederzeit derart manifestieren, dass sich das Fenster nicht mehr schließen lasse, ergibt sich nichts anderes, denn die Frage der Erheblichkeit beurteilt sich allein anhand objektiver Kriterien (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 74. Aufl. 2015 § 437 Rn 23).

IV.

Da die Klägerin nicht berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten, steht ihr auch der weiter geltend gemachte Anspruch auf Feststellung nicht zu.

V.

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Herstellerin aufgrund des Rechtsinstituts der Drittschadensliquidation. Diese setzt eine zufällige Schadensverlagerung voraus, die insbesondere darin bestehen kann, dass der Geschädigte gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch hat, während der Vertragspartner gegenüber einem Dritten zwar einen Regressanspruch hätte, mangels eigener Haftung gegenüber dem Geschädigten allerdings keinen ersatzfähigen Schaden erlitten hat. Im vorliegenden Fall steht der Klägerin jedoch ein Nachbesserungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, der dem ihr entstandenen Schaden in Form des vorbezeichneten Sachmangels entspricht. Einen weitergehenden Schaden aufgrund etwaiger schlechter Wiederverkäuflichkeit hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Die entsprechende Behauptung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.04.2016 erfolgte ins Blaue hinein und ist damit unbeachtlich.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.