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Landgericht Paderborn Urteil vom 17.05.2016 - 2 O 381/15 - Zum Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag aufgrund manipulierter Software

LG Paderborn v. 17.05.2016: Zum Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag aufgrund manipulierter Software


Das Landgericht Paderborn (Urteil vom 17.05.2016 - 2 O 381/15) hat entschieden:
Ein Käufer eines Neufahrzeugs darf annehmen, dass das Fahrzeug hinsichtlich des Schadstoffausstoßes die für die Emissionsklasse „Euro 5“ vorgegebenen Grenzwerte im Rahmen des für die Einstufung maßgeblichen Prüfverfahrens auch tatsächlich einhält und dieses Ergebnis nicht nur aufgrund einer speziellen, in dem Fahrzeug verbauten Software suggeriert wird, die den künstlichen Fahrzyklus erkennt und in einen Betriebsmodus schaltet, der den Stickoxidausstoß reduziert. Jedoch kommt eine Rückabwicklung des Kaufvertrags ohne Setzung einer erfolglosen Nachfrist nicht in Betracht.


Siehe auch „Schummelsoftware“ und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Neufahrzeug.

Am 29.10.2013 bestellte der Kläger bei der Beklagten über die Firma ... aus ... ein Fahrzeug ..., Fahrzeugidentifikationsnummer ..., zu einem Kaufpreis von 25.168,49 Euro brutto. Das Fahrzeug wurde am 07.11.2013 von der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen ... angemeldet. Am 08.11.2013 holte der Kläger das Fahrzeug in ... ab.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug, welches in die Emissionsklasse „Euro- 5“ eingestuft wurde, ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Abgasrückführung wird bei diesem Dieselmotor von einer speziellen Software gesteuert, die zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi wechseln kann. Die Schaltung zwischen den Betriebsmodi 1 und 0 erfolgt in Abhängigkeit davon, ob der für die Prüfung unter Laborbedingungen festgelegte künstliche Fahrzyklus durchfahren wird. Ist dies der Fall, aktiviert die Software den Betriebsmodus 1. Im normalen Straßenverkehr wird das Fahrzeug automatisch im Betriebsmodus 0 betrieben. Das Durchfahren des modellierten synthetischen Fahrzyklus während des realen Fahrzeugbetriebs ist ausgeschlossen. Die NOx- Emissionen, also die Freisetzung von Stickoxiden, sind im Betriebsmodus 0 höher als im Betriebsmodus 1.

Nach Bekanntwerden dieser Softwareproblematik entwickelte die Beklagte in Abstimmung mit dem Kraftfahrt- Bundesamt einen Zeit- und Maßnahmenplan, nach dem die technische Überarbeitung der Fahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 für September 2016 vorgesehen ist.

Mit Schreiben vom 02.11.2015 erklärte der Kläger daraufhin gegenüber der Beklagten den sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte zur Abgabe eines Rücknahmeangebots auf, worauf die Beklagte nicht einging.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren nunmehr weiter.

Der Kläger meint, dass das Fahrzeug mangelbehaftet sei und behauptet hierzu, dass es nicht die Euro 5 Norm erfülle, da der Schadstoffausstoß im realen Fahrzeugbetrieb den Grenzwert deutlich überschreite. Die von der Beklagten selbst angegebenen und auch die vorgeschriebenen Emissionswerte halte das Fahrzeug nur im Testzyklus ein, wenn es in den Abgasrückführungsmodus 1 schalte, nicht jedoch im realen Fahrbetrieb. Die Verwendung von zwei unterschiedlichen Modi für den Testzyklus sowie den normalen Fahrtbetrieb stelle eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der Verordnung 715/2007/EG dar und führe auch dazu, dass das Fahrzeug nicht mehr dem genehmigten Fahrzeugtyp entspreche. Dieser Mangel sei auch erheblich, da der Schadstoffausstoß den Grenzwert der Euro -5 Norm um das 35-fache überschreite. Die Einräumung einer Frist zur Nachbesserung sei, so meint der Kläger, nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte eine Nachbesserung erst im September 2016 vornehmen wolle und ihm ein derart langes Abwarten nicht zumutbar sei. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass das Problem von der Beklagten selbst verschuldet und er von ihr getäuscht worden sei. Der Kläger bezweifelt zudem, dass die von der Beklagten beabsichtigten Maßnahmen zu einer dauerhaften und wertminderungsfreien Nacherfüllung führen würden. Ob die Maßnahmen tatsächlich nicht zu einer Veränderung der Verbrauchswerte, der Leistungsdaten und Geräuschemissionen des Fahrzeugs führen würden, sei, so der Kläger, völlig ungewiss.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.255,69 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug- um- Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs ... Fahrzeugidentifikationsnummer nebst dazugehöriger Papiere zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass das Fahrzeug schon keinen Mangel aufweise, da sämtliche mit dem Motor- Typ EA 189 EU5 ausgestatteten Fahrzeuge technisch sicher, in ihrer Fahreigenschaft nicht eingeschränkt seien und weiterhin über alle erforderlichen Genehmigungen verfügen würden. Das Fahrzeug weise auch keine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Eine solche läge nur dann vor, wenn im realen Fahrzeugbetrieb die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert werde, was hier nicht der Fall sei. In Deutschland seien im Rahmen der Typengenehmigung zudem allein die im künstlichen Fahrzyklus ermittelten Emissionswerte maßgeblich. Gleichwohl seien technische Überarbeitungen des Motors und ein Softwareupdate auf ihre Kosten vorgesehen. Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen werde voraussichtlich weniger als eine Stunde in Anspruch nehmen und die Kosten hierfür weniger als 100 Euro betragen. Entgegen der Behauptung des Klägers seien durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen keine Veränderungen der Motorleistung des Kraftstoffverbrauchs oder der Geräuschemissionen zu erwarten. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass der Kläger ihr zu Unrecht keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt habe. Angesichts des geringen Aufwands für die Beseitigung der behaupteten Mängel, sei das Rücktrittsrecht auch wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von insgesamt 23.255,69 Euro Zug- um- Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus § 346 Abs. 1 BGB i. V .m. den §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, Abs. 2, 320, 348 BGB oder sonstigen Rechtsgründen zu.

Zwar haben die Parteien des Rechtsstreits einen Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB geschlossen, in dessen Rahmen die Beklagte sich hat wirksam vertreten lassen. Auch geht das Gericht davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufweist. Nach der vorbenannten Vorschrift ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Im vorliegenden Fall eignet sich das streitgegenständliche Fahrzeug grundsätzlich für den Fahrbetrieb und somit für die gewöhnliche Verwendung. Jedoch verfügt es nicht über eine Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein Käufer eines Neufahrzeugs darf annehmen, dass das Fahrzeug hinsichtlich des Schadstoffausstoßes die für die Emissionsklasse „Euro 5“ vorgegebenen Grenzwerte im Rahmen des für die Einstufung maßgeblichen Prüfverfahrens auch tatsächlich einhält und dieses Ergebnis nicht nur aufgrund einer speziellen, in dem Fahrzeug verbauten Software suggeriert wird, die den künstlichen Fahrzyklus erkennt und in einen Betriebsmodus schaltet, der den Stickoxidausstoß reduziert.

Dem Rücktritt steht jedoch entgegen, dass der Kläger der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger im Fall einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung des Schuldners vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Vorliegend hat der Kläger jedoch die sofortige Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs von der Beklagten gefordert, ohne ihr vorher die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gewährt zu haben. Die Einräumung einer Gelegenheit zur Nacherfüllung war nicht entbehrlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 440 S. 1 Alt. 3 BGB nicht vor. Nach § 440 S. 1 Alt. 3 BGB bedarf es außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 der Fristsetzung unter anderem auch dann nicht, wenn dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar ist. Dabei ist die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung – im Gegensatz zu der Vorschrift des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB – allein aus der Perspektive des Käufers zu bestimmen und kann sich aus der Person des Verkäufers, der Art der Mangelhaftigkeit sowie den mit der Nacherfüllung verbundenen Begleitumständen ergeben (vgl. Faust in Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 01.08.2014, § 440 Rn. 35 ff.). Dies zugrunde gelegt kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die von der Beklagten weiterhin angebotene Nacherfüllung unzumutbar ist. Der von dem Kläger beanstandete Mangel in Form des erhöhten Abgasausstoßes im gewöhnlichen Fahrbetrieb führt zu keinerlei funktionellen Beeinträchtigung in der Nutzung des Fahrzeugs. Insbesondere verfügt das Fahrzeug nach wie vor über alle erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts durch den Kläger im November 2015 eine Nacherfüllung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp erst für September 2016 angeboten hatte. Der Kläger war und ist nach wie vor in der Lage, das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt ohne für ihn spürbare Beeinträchtigungen weiter nutzen. Erhebliche, über die bloße Zeitspanne bis zur tatsächlichen Vornahme der Nachbesserungsarbeiten hinausgehende Unannehmlichkeiten oder sonstige Nachteile, die mit der angebotenen Nacherfüllung durch die Beklagte einhergehen, sind von dem Kläger jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte gegenüber ihren Kunden – und damit auch gegenüber dem Kläger – auf die Einrede der Verjährung für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwendung der Software bis zum 31.12.2017 verzichtet.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der behaupteten arglistigen Täuschung der Beklagten über den tatsächlichen Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im Fahrbetrieb. Unabhängig davon, dass der Kläger nicht substantiiert dazu vorgetragen hat, wann welche verantwortlichen Personen im Konzern Kenntnis von dem Einsatz der Software hatten, was für eine etwaige Wissenszurechnung erforderlich wäre, führt auch eine unterstellte arglistige Täuschung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung. Ein Verlust der Vertrauensgrundlage auf Seiten des getäuschten Käufers, der Grund für den Wegfall der Nacherfüllungsmöglichkeit des Verkäufers in diesen Fällen ist, kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH Urteil vom 09. Januar 2008, VIII ZR 210/06, zit. nach juris), die erwarten lassen, dass eine ordnungsgemäße Nachbesserung stattfinden wird. Diese sind im vorliegenden Fall darin zu sehen, dass die Nachbesserungsarbeiten der Beklagten in enger Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt und damit unter staatlicher Aufsicht erfolgen. In diesem Zusammenhang haben das Kraftfahrtbundesamt und die Beklagte einen übergeordneten Maßnahmenplan sowie darauf aufbauend konkrete Umsetzungsvereinbarungen getroffen, um die Nachbesserungsarbeiten an den betroffenen Fahrzeugen zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund, dass die Mangelbeseitigung mithin unter Einbeziehung und in Abstimmung mit den beteiligten Behörden erfolgt, kann derzeit selbst bei einer unterstellten Täuschung der Beklagten von einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nach Auffassung des Gerichts nicht ausgegangen werden. Aus denselben Gründen scheidet auch die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung nach der allgemeinen Vorschrift des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB aus.

Der Kläger kann sich derzeit auch nicht darauf berufen, dass die von der Klägerin angebotene Nacherfüllung nicht dauerhaft und wertminderungsfrei erfolgen könne oder aber zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch führen werde. Dafür, dass die beabsichtigte und von der Beklagten beschriebene Nachbesserung von vorneherein nicht erfolgreich sein kann, ist bislang nichts ersichtlich. Sollten die klägerischen Behauptungen aber tatsächlich zutreffen und die Nachbesserung erfolglos verlaufen, so stünden dem Kläger dann, aber eben erst nach Erfolglosigkeit der Nacherfüllungsbemühungen, ggfls. Gewährleistungsrechte gegen die Beklagte zu, die diesbezüglich bis zum 31.12.2017 auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich verzichtet hat.

Nach alledem liegen jedenfalls derzeit die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht vor. Auf die weitere streitige Frage, ob der Rücktritt wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist, kam es nicht mehr an.

2. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Zinsanspruch aus den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB oder § 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 23.255,69 EUR festgesetzt.