Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 02.08.2016 - 11 A 496/16 - Sondernutzungsgebühr für die Zufahrt zum Hotelrestaurant

OVG Münster v. 02.08.2016: Sondernutzungsgebühr von 478 Euro jährlich für die Zufahrt zum Hotelrestaurant


Das OVG Münster (Beschluss vom 02.08.2016 - 11 A 496/16) hat entschieden:
Nach dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen. Diese Vorgabe schließt für den Regelfall zugleich Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu. Eine Jahresgebühr von 478 Euro für eine Zufahrt zu einem Hotelrestaurant ist nicht unverhältnismäßig.


Siehe auch Straßenverkehrsrechtliche Gebühren und Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung


Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rdnr. 7.
Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Senat hat bereits entschieden, dass in dem hier interessierenden Zusammenhang keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - SonGebVO) vom 15. April 2009, GV. NRW. S. 262, in der Fassung der Verordnung vom 23. April 2014, GV. NRW. S. 272, bestehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 11 A 2652/15 -, juris, Rdnr. 6.
Der Einwand des Klägers, die Erhöhung der Sondernutzungsgebühr von 93 Euro auf 478 Euro, d. h. auf mehr als das Fünffache, verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und das Übermaßverbot, greift nicht durch. Allein die Tatsache, dass die in der vorangegangenen Fassung der Verordnung geregelte Rahmengebühr wesentlich geringer war, sagt jedenfalls nichts darüber aus, dass die Gebühr in der nunmehr vorgesehenen Höhe mit dem Äquivalenzprinzip nicht in Einklang steht.
Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 4 C 73.78 -, juris, Rdnr. 27,
betreffend den Fall der Erhöhung einer Sondernutzungsgebühr für die Zufahrt zu einer Bundesfernstraße um das Zehnfache.

Abgesehen davon bewegen sich die in Nordrhein-​Westfalen erhobenen Sondernutzungsgebühren im Rahmen der auch in anderen Bundesländern erhobenen Sondernutzungsgebühren. Hinzu kommt, dass die nach der neuen Sondernutzungsgebührenverordnung erhobenen Gebühren nicht in jedem Fall zu einer Erhöhung geführt haben.
Vgl. Antwort der Landesregierung vom 9. April 2015 auf die Kleine Anfrage 3215 vom 12. März 2015, LT- Drs. 16/8371, S. 3. Siehe auch Vorlage 16/2512 zur 46. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr am 11. Dezember 2014.
Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, dass eine Sondernutzungsgebühr von jährlich 478 Euro für die Zufahrt zu seinem Hotelrestaurant unangemessen ist. Nach dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen. Diese Vorgabe schließt für den Regelfall zugleich Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108, S. 31, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerwG.
Nach diesen Maßstäben ist eine Jahresgebühr von 478 Euro für eine Zufahrt zu einem Hotelrestaurant ersichtlich nicht unverhältnismäßig. Der Kläger räumt in der Zulassungsbegründung selbst ein, dass die Jahresgebühr von 478 Euro für sich genommen wirtschaftlich keine erdrosselnde Wirkung habe. Einen von ihm postulierten Vertrauensschutz darauf, dass eine bislang besonders niedrige Gebühr nur "im angemessenen Umfang" erhöht wird, sieht das geltende Recht nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren in Anlehnung an Nr. 43.2 und Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit dem dreifachen Jahresbetrag der Gebühr.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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