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OLG München Urteil vom 14.10.2016 - 10 U 3014/15 - Schadensteilung nach Rechts-vor-Links-Unfall bei Sichtbehinderung

OLG München v. 14.10.2016: Schadensteilung nach Rechts-vor-Links-Unfall bei Sichtbehinderung auf Kreuzung zweier seitlich versetzter Straßen


Das OLG München (Urteil vom 14.10.2016 - 10 U 3014/15) hat entschieden:
  1. Kreuzungen sind die Schnittflächen zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, unter Umständen auch seitlich versetzt, fortsetzen. Bei starkem seitlichen Versatz kann man von einer „atypischen“ Kreuzung ausgehen; dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um eine Kreuzung handelt. Würde man hier nicht von einer Kreuzung ausgehen, so könnte stattdessen nur eine Einordnung als eine jeweilige Einmündung vorgenommen werden, mit demselben rechtlichen Folgen: Auch bei Einmündungen hat gem. § 8 I StVO die Vorfahrt, wer von rechts kommt.

  2. Kommt es auf einer Kreuzung mit erheblichem seitlichen Versatz zweier gleichberechtigter Straßen und daraus folgender Sichtbehinderung zu einer Kollision, ist eine hälftige Schadensverteilung gerechtfertigt, wenn sich der Wartepflichtige nicht wie geboten mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingetastet hat.

Siehe auch Die Vorfahrtregel "rechts vor links" und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Gründe:

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

I.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung (der Beklagten) hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagten schulden der Klägerin, entgegen dem Ersturteil, nur 8.840,59 € (nebst Zinsen) sowie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von nur 679,10 € (nebst Zinsen). Dies folgt daraus, dass nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht, dass zum einen die Beklagte zu 2) einen Vorfahrtverstoß gem. § 8 I 1 StVO begangen hat und dass zum anderen der klägerische Fahrer, der Zeuge H., unmittelbar vor der Kollision eine Fahrlinie nahezu vollständig auf der Gegenfahrbahn gewählt hat. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist der Haftungsanteil der Klägerin dabei nicht nur mit 1/3 (so das Erstgericht), sondern mit 50% zu bewerten. Im Einzelnen:

1.) Zur Haftung dem Grunde nach:

Vorliegend ist eine Haftungsverteilung i.S.d. § 17 I, II StVG von ½ zu ½ angemessen, wobei die Beklagten gem. § 115 I 4 VVG samtverbindlich haften.

a) Der Beklagten zu 2) liegt ein Vorfahrtverstoß gem. § 8 I 1 StVO zur Last. Denn, worauf vom Senat auch bereits in der Sitzung vom 23.09.2016 hingewiesen worden ist, verhält es sich - aufbauend auf den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dipl.-​Ing. K., welcher dem Senat aus einer Vielzahl von Beauftragungen als besonders sachkundig bekannt ist - zwar so, dass das Beklagtenfahrzeug schon relativ weit in die Westermühlstraße eingebogen war, dass dennoch die Sichtmöglichkeiten für beide Kraftfahrer erst so spät gegeben waren, dass eine Abwehrreaktion für beide Kraftfahrer nicht mehr möglich war. Dies lag daran, dass sich die Beklagte zu 2) nicht, wie angesichts der atypischen Kreuzungsgestaltung mit schwierigen Sichtbedingungen geboten (vgl. auch die Angaben des o.g. Sachverständigen auf S. 5/6 des Protokolls der o.g. Sitzung = Bl. 121/122 d.A.), mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hinein getastet hatte, sondern, wie von ihr selbst eingeräumt, in einem Zug abbog, auch wenn sie dabei nicht, wie von ihr geschätzt, mit ca. 40 km/h fuhr, sondern nur mit ca. 20 km/h (vgl. abermals die Ausführungen des o.g. Sachverständigen). Hätte sich die Beklagte zu 2) ordnungsgemäß mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingetastet, hätte sie noch rechtzeitig den klägerischen Pkw erkennen und durch ein Unterlassen der Weiterfahrt den Unfall vermeiden können.

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der Verschneidung von Westermühlstraße und Klenzestraße um eine Kreuzung. Kreuzungen sind die Schnittflächen zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, unter Umständen auch seitlich versetzt, fortsetzen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 StVO, Rdnr. 33). Aufgrund der jeweiligen seitlichen Versetzung beider Straßen kann vorliegend von einer „atypischen“ Kreuzung gesprochen werden; dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um eine Kreuzung handelt. Im Übrigen: Würde man hier nicht von einer Kreuzung ausgehen, so könnte stattdessen nur eine Einordnung als eine jeweilige Einmündung vorgenommen werden, mit demselben rechtlichen Folgen: Auch bei Einmündungen hat gem. § 8 I StVO die Vorfahrt, wer von rechts kommt, hier als aus Sicht der Beklagten zu 2) der klägerische Fahrer, und nicht umgekehrt.

Im Zeitpunkt der Kollision befand sich - ausweislich der vom Sachverständigen als Anlagen 1 und 6 zu Protokoll der o.g. Sitzung übergebenen Unfallskizzen - der Pkw noch nicht außerhalb des Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichs im bloßen Begegnungsverkehr, sondern noch überwiegend innerhalb des Bereichs, welcher von der rechten Fluchtlinie ihrer Fahrbahn begrenzt war. In einem derartigen Fall ist noch von einem Vorfahrtsverstoß auszugehen, zumal sich nach herrschender Meinung das Vorfahrtsrecht des von rechts Kommenden in einer nicht verkehrszeichengeregelten Kreuzung auf die gesamte Fahrbahnbreite bezieht (vgl. auch Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rdnr. 28 und 30).

In diesem Zusammenhang ist noch zu den Ausführungen der Beklagten im (nicht nachgelassenen) Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 04.10.2016 (Bl. 126-​130 d.A.) Folgendes anzumerken: Zwar entspricht die o.g. rechtliche Bewertung des Sachverhalts nicht den ursprünglichen Terminshinweisen des Senats vom 11.11.2015 (Bl. 100/101 d.A). Allerdings mussten die Parteien bereits aufgrund des Hinweises in der Verfügung vom 21.01.2016 (Bl. 108 d.A.), welcher im Anschluss an die Berufungserwiderung der Klägerin vom 16.12.2015 (Bl. 102-​105 d.A.) und die Replik der Beklagten vom 12.01.2016 (Bl. 106/107 d.A.) erfolgt war, davon ausgehen, dass der Senat an seiner ursprünglichen Auffassung nicht mehr festhält, wonach es sich hier um keinen Fall des Kreuzungsverkehr handele und es einer weiteren Beweisaufnahme nicht mehr bedürfe. So war in diesem neuen Hinweis bereits angekündigt worden, dass (für den Fall, dass vom Erstgericht noch das Protokoll der Verkündung des Ersturteils unterzeichnet wird) beabsichtigt ist, einen neuen Termin zu bestimmen, die beiden Unfallbeteiligten ergänzend anzuhören und ein mündliches unfallanalytisches Sachverständigengutachten zu beauftragen. Genau dies geschah dann mit der Terminierungs- und Ladungsverfügung vom 11.03.2016 (Bl. 112-​114 d.A.).

b) Dem klägerischen Fahrer liegt ein Verstoß gegen § 1 II StVO zur Last, weil er ohne Notwendigkeit anstatt rechts zu fahren, nahezu vollständig die Gegenfahrbahn benutzt hat. Zwar dient § 2 II StVO (Rechtsfahrgebot) nicht auch dem Schutz kreuzender Verkehrsteilnehmer (wie hier der Beklagten zu 2)). Allerdings greift der Auffangtatbestand des § 1 II StVO ein.

Der Zeuge H. hat selbst eingeräumt, so weit links gefahren zu sein, dass ein entgegenkommendes Auto nicht mehr hätte passieren können (vgl. S. 4 oben des Protokolls der Sitzung vom 23.09.2016 = Bl. 120 d.A.), was indes bei Beachtung des Rechtsfahrgebotes ausweislich der o.g. Unfallskizze trotz der verhältnismäßigen Enge des Kreuzungsbereichs ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zum anderen steht dies zur Überzeugung des Senats auch und insbesondere fest aufgrund der überzeugenden Angaben des o.g. Sachverständigen, insb. der von ihm als Anlagen 1 und 6 zum o.g. Protokoll übergebenen Unfallskizzen.

c) Die Haftung ist gem. § 17 I, II StVG im Verhältnis ½ zu ½ zu verteilen. Denn, wie abermals vom Senat bereits in der o.g. Sitzung ausgeführt, ist hier Folgendes zu beachten: Auch wenn für den Zeugen H. keine sog. „halbe“ Vorfahrt galt, ist im vorliegenden Fall von einer Mithaftung des klägerischen Fahrers von 50 % auszugehen (vgl. auch KG, Beschluss vom 23.07.2009, Az.: 12 U 212/08, VRS 118, 84), weil auf Grund des bogenförmigen Einfahrtvorgangs für einen von der Klenzestraße Kommenden, wie der Beklagten zu 2), schon das Erreichen der Sichtlinie ohne Kollision schwierig wird, wenn ein Fahrzeug aus der Westermühlstraße von rechts kommend soweit die Gegenfahrbahn benutzt. Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Zeuge nach eigenen Angaben die Enge des Kreuzungsbereichs erkannt hatte, also damit rechnen musste, dass von der Klenzestraße Kommende Schwierigkeiten haben würden, den von ihm geführten Pkw rechtzeitig zu erkennen, und dass er gleichwohl, und noch dazu ohne irgendeine Notwendigkeit, so weit links fuhr. Aus diesem Grund ist es hier trotz des Umstandes, dass regelmäßig das Verschulden des die Vorfahrt Verletzenden als zumindest überwiegend anzusehen ist, ausnahmsweise angemessen, von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen.

2.) Zur Haftung der Höhe nach:

Soweit das Erstgericht die streitgegenständlichen einzelnen Positionen in Höhe von 13.644,93 € bzgl. der Reparaturkosten, 1.650,00 € bzgl. der Wertminderung, 1.374,25 € bzgl. der Gutachterkosten, 987,00 € bzgl. des nutzungsausfallbedingten Verdienstentgangs sowie 25,00 € bzgl. der Unkostenpauschale angesetzt hat, entspricht dies der Sach- und Rechtslage und ist im Übrigen auch von den Berufungsführern nicht beanstandet worden.

Aufgrund der o.g. Haftungsquote von 50% schulden die Beklagten im Ergebnis 8.840,59 € (nebst Zinsen), und dies obwohl von der Beklagten zu 1) vorprozessual auf die Position Reparaturkosten bereits 7.173,39 € bezahlt worden sind. Dies liegt an dem Quotenvorrecht der Klägerin, wobei auf die hierzu zutreffenden Ausführungen im Ersturteil Bezug genommen wird, d.h.:
(1.) Haftungsobergrenze = 50% der kongruenten Schäden, d.h. 16.669,18 € x ½ = 8.334,59 €

(2.) 16.669,18 € - 7.173,39 € = 9.495,79 €

(3.) Gehaftet wird bzgl. der kongruenten Schäden bis zur o.g. Obergrenze, d.h. in Höhe von 8.334,59 €.

(4.) Hinzu kommen 50% der inkongruenten Schäden (Verdienstentgang sowie Unkostenpauschale), d.h. 506,00 €.

3.) Zu den vorprozessualen Anwaltskosten:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf samtverbindliche Zahlung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 679,10 € (nebst Zinsen). Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
• Zunächst ist als Gegenstandswert ein Betrag in Höhe von 8.347,09 € anzusetzen. Auch wenn dies mangels Gebührensprungs für die weitere Berechnung keine Rolle spielt, sei darauf hingewiesen, dass sich die Abweichung zu dem o.g. Betrag in Höhe von 8.840,59 € daraus ergibt, dass Gegenstand der vorprozessualen Rechtsverfolgung nicht auch die Position Verdienstentgang (987,00 €) war, was sich aus S. 3 der Klageschrift (= Bl. 3 d.A.) ergibt, nämlich einem Vergleich der klägerischen Aufstellung der einzelnen Schadenspositionen mit dem geltend gemachten Gegenstandswert (19.765,78 € abzüglich Verdienstentgang in Höhe von 2.250,00 € ergibt 17.515,78 €).

• Hieraus ergibt sich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 507,00 €. Diese ist mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren, so dass sich 659,10 € errechnen.

• Hinzu kommt noch die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €.
II.

Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf §§ 92 I 1, 100 IV 1 ZPO. Sie entsprechen dem jeweiligen teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen der Parteien, gemessen am jeweiligen Streitwert. 1.) In der ersten Instanz hat die Klägerin letztlich zu ca. 30% obsiegt, nämlich in Höhe von 8.840,59 €, bei einem Streitwert in Höhe von 12.592,39 €.

2.) Die Berufung (der Beklagten) war zu ca. 13% erfolgreich, nämlich in Höhe von 1.329,86 (= € 10.170,45 € abzüglich 8.840,59 €) bei einem Berufungsstreitwert in Höhe von 10.170,45 €.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 ZPO, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.