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Landgericht Heidelberg Urteil vom 28.09.2016 - 1 S 11/15 - Nichtahlung des Vorschusses für den Sachverständigen

LG Heidelberg v. 28.09.2016: Folgen der Nichtahlung des Vorschusses für den Sachverständigen


Das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 28.09.2016 - 1 S 11/15) hat entschieden:

   Das Gutachten eines Sachverständigen darf nicht zwingend deswegen nicht berücksichtigt werden, weil der angeforderte Auslagenvorschuss nicht eingezahlt worden war. Denn der fruchtlose Ablauf der nach §§ 402, 379 ZPO bestimmten Frist zur Einzahlung des Auslagenvorschusses hat nicht grundsätzlich zur Folge, dass das Beweismittel nicht mehr genutzt werden kann; allerdings kann eine Zurückweisung gem. § 296 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Ohne eine derartige Entscheidung ist die Nichtberücksichtigung verfahrensfehlerhaft.


Siehe auch

Vorschusszahlungen für Zeugen oder Sachverständige

und

Zeugen - Zeugenbeweis


Gründe:


I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 30.08.2013 in E. ereignet haben soll.

Die Klägerin hat behauptet, dass es am 30.08.2013 in E. zu einem Verkehrsunfall zwischen dem klägerischen Fahrzeug, einem PKW Audi Cabriolet, und dem Kastenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen, geführt von dem Beklagten Ziff. 3, gehalten von der Beklagten Ziff. 2 und versichert bei der Beklagten Ziff. 1 gekommen sei. Der Sohn der Klägerin sei mit dem klägerischen Fahrzeug an einer Einmündung vorbei gefahren, aus der heraus der Kastenwagen unter Missachtung der Vorfahrt in die hintere linke Seite des klägerischen Fahrzeugs gefahren sei.

Die Beklagte Ziff. 1 hat behauptet, dass verschiedene Gesichtspunkte Zweifel am Vorliegen des behaupteten Unfallgeschehens begründeten, namentlich die Unfallsituation (Vorfahrtverletzung, fehlendes Verletzungsrisiko), die erst wenige Wochen vor dem Unfall erfolgte Zulassung des klägerischen Fahrzeugs und das Schadensbild. Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden ließen sich aus dem behaupteten Ereignis nicht erklären bzw. könnten hierbei nicht entstanden sein.




Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung der Zeugen PHM K. und T. P. (Sohn der Klägerin) sowie durch Anhörung des Beklagten Ziff 3. In diesem Zuge hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.05.2014 Dr. Ing. D. L. zum Sachverständigen bestimmt. Mit Schreiben vom 21.05.2014 hatte dieser mitgeteilt, aus terminlichen Gründen werde - das gerichtliche Einverständnis voraussetzend - Dipl- Ing. H. den Gutachtenauftrag übernehmen. Man gehe davon aus, dass insoweit keine Einwände bestünden, sofern nichts Gegenteiliges mitgeteilt würde. Das Amtsgericht hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Das schriftliche Gutachten wurde dementsprechend von Dipl.-​Ing. H. am 03.07.2014 erstellt und den Parteien zugeleitet. Mit Verfügung vom 14.07.2014 hat das Amtsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beklagte Ziff. 1 hat sich gegen eine Verwertung des von Dipl.-​Ing. H. erstellten Gutachtens gewandt. Mit Beschluss vom 10.09.2014 hat das Amtsgericht Dipl.-​Ing. H. zum Sachverständigen bestellt.

Die Beklagte Ziff. 1 hat verschiedene inhaltliche Einwendungen gegen das von Dipl.-​Ing. H. erstellte Gutachten erhoben. Das Amtsgericht hat dem Sachverständigen mit Beschluss vom 11.09.2014 aufgegeben, zu den Einwänden und Ergänzungsfragen Stellung zu nehmen, jedoch die Versendung der Akten von der Einzahlung eines Kostenvorschusses durch die Beklagte Ziff. 1 abhängig gemacht. Da die Beklagte Ziff. 1 den Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat, wurde ein Ergänzungsgutachten nicht erstellt. Das Amtsgericht hat das Sachverständigengutachten seiner Entscheidung ohne eine Ergänzung zugrunde gelegt.

Die Beklagte Ziff. 1 ist den Verfahren der Klägerin gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 als Streithelferin beigetreten.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch in Höhe von € 4.544,64 gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG zusteht. Sowohl der Zeuge T. P. (Sohn der Klägerin) als auch der Beklagte Ziff. 3 hätten das Unfallgeschehen glaubhaft geschildert. Der vorliegende Sachverhalt sei weit entfernt von einer Fallgestaltung, in der sich aufgrund von Auffälligkeiten nach den Regeln des Anscheinsbeweises eine auf eine Unfallabrede zurückzuführende Einwilligung in die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs ergeben würde. So erscheine es nach der durchgeführten Beweisaufnahme ausgeschlossen, dass sich der Zeuge T. P. und der Beklagte Ziff. 3 kannten. Das Vorliegen einer Vorfahrtverletzung oder eines anderen Fahrfehlers sei für Rechtsstreitigkeiten über Verkehrsunfälle ebenso typisch wie, jedenfalls beim Amtsgericht, das Fehlen von schweren Verletzungen oder erheblichen Verletzungsrisiken. Hinsichtlich des am klägerischen Fahrzeugs entstandenen Schadens hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich aus dem vorgelegten Privatgutachten und den Angaben des Zeugen T. P. ergeben habe, dass das klägerische Fahrzeug vorkollisionär unbeschädigt gewesen sei und erst durch den Unfall der Schaden am Kotflügel entstanden sei. Des Weiteren habe sich auch der Zeuge PHM K. auf Vorlage der entsprechenden Lichtbilder daran erinnert, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schäden um die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug gehandelt habe. Zudem habe der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, dass sich die vorliegenden Beschädigungen mit einer Anprallgeschwindigkeit von 10-​20 km/h vereinbaren ließen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Ziff. 1 Berufung eingelegt, im Rahmen der von dieser erklärten Streithilfe auch für die Beklagten Ziff. 2 und 3. Zur Begründung hat die Beklagte Ziff. 1 vorgetragen, dass die Verfahrensweise des Amtsgerichts fehlerhaft sei, ein unverwertbares Gutachten berücksichtigt worden sei sowie ein Beweisangebot der Beklagten Ziff. 1 übergangen worden sei. So sei die Beauftragung und Auswahl des Sachverständigen in allen Verfahrensstadien allein die Aufgabe des Richters. Indem das Amtsgericht akzeptiert habe, dass aufgrund terminlicher Schwierigkeiten Dipl-​Ing. H. anstatt Dr. Ing. L. das Gutachten erstattete, sei gegen das Delegationsverbot verstoßen worden. Dipl.-​Ing H. sei zudem erst nach Erstellung des Gutachtens zum Sachverständigen bestellt worden, weshalb das Gutachten nicht von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen verfasst worden sei. Einem Gutachten eines nicht von einem gerichtlichen bestellten Sachverständigen dürfe nicht nachträglich die Eigenschaft eines Sachverständigenbeweises verliehen werden. Zudem habe das Amtsgericht im Anschluss an die inhaltlichen Einwendungen der Beklagten Ziff. 1 zwar einen Kostenvorschuss für das Ergänzungsgutachten angefordert, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung des Vorschusses Rechtsnachteile zu erwarten gewesen seien oder den Vorschuss nochmals angefordert. Die Verwertung des Gutachtens ohne auf die Bedenken der Beklagten Ziff. 1 einzugehen, stelle daher eine Überraschungsentscheidung dar. Des Weiteren habe das Amtsgericht eine kritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten unterlassen. Dieses sei mangelhaft, da in diesem zum Beispiel ein Fahrzeugendstand dargestellt sei, der mit den Angaben des Zeugen PHM K. nicht in Einklang zu bringen sei.




Die Beklagte Ziff. 1 beantragt, auch für die Beklagten Ziff. 2 und 3:

   Das Urteil 26 C 519/13 AG Heidelberg vom 30.01.2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Hilfsweise,

das Urteil 26 C 519/13 AG Heidelberg aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Heidelberg zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt:
   Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das von Dipl.-​Ing. H. erstellte Sachverständigengutachten verwertbar sei. Das Gericht könne nach § 360 ZPO den Beweisbeschluss von Amts wegen insoweit ändern, als es sich um die Vernehmung eines anderen Sachverständigen handele. Das erstellte Sachverständigengutachten sei zudem mangelfrei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 haben in der Berufungsinstanz nicht zur Sache vorgetragen. Das Gericht hat im Berufungsverfahren Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-​Ing. H..





II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

Das Amtsgericht durfte das Gutachten des Dipl.-​Ing. H. vom 03.07.2014 als Sachverständigenbeweis gem. §§ 402 ff. ZPO verwerten. Es war jedoch in der zweiten Instanz den inhaltlichen Einwendungen der Beklagten Ziff. 1 gegen das Gutachten nachzugehen.

Der Verwertung des Gutachtens steht nicht entgegen, dass in dem Beweisbeschluss vom 12.05.2014 Dr. Ing. L. zum Sachverständigen bestellt worden war. Zwar ist grundsätzlich ein Gutachten, das nicht durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt wurde, unverwertbar. Dieser prozessuale Mangel kann jedoch gem. § 360 Satz 2, 3. Alt. ZPO geheilt werden, wenn das Gericht den tatsächlichen Ersteller des Gutachtens - nachträglich - zum neuen Sachverständigen benennt, den Parteien den Wechsel des Gutachters bekannt gibt und ihnen insofern rechtliches Gehör gewährt (BGH, Urteil vom 08.01.1985, VI ZR 15/83, NJW 1985, 1399 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.01.2011, 5 U 187/10, zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ist hier geschehen. Das Amtsgericht hat zunächst den Parteien mit Verfügung vom 14.07.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Beschluss vom 10.09.2014 hat das Amtsgericht sodann Dipl.-​Ing. H. zum Sachverständigen ernannt. Diesen Beschluss haben die Parteien zur Kenntnis erhalten. Sie konnten hierzu auch Stellung nehmen, die Beklagte Ziff. 1 hat hiervon durch die Schriftsätze vom 29.09.2014 und vom 21.10.2014 Gebrauch gemacht.




Allerdings hat das Amtsgericht verkannt, dass es die inhaltlichen Einwendungen der Beklagten Ziff. 1 (Schriftsatz vom 28.08.2014) gegen das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. H. nicht zwingend deswegen nicht berücksichtigen durfte, weil der angeforderte Auslagenvorschuss nicht eingezahlt worden war. Denn der fruchtlose Ablauf der nach §§ 402, 379 ZPO bestimmten Frist zur Einzahlung des Auslagenvorschusses hat nicht grundsätzlich zur Folge, dass das Beweismittel nicht mehr genutzt werden kann; allerdings kann eine Zurückweisung gem. § 296 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen (BGH NJW 1998, 761; OLG Hamm NJW-​RR 1995, 1151, OLG Köln, NJW-​RR 1997, 1291; LG Berlin, NJW-​RR 2007, 674). Eine Entscheidung gem. § 296 Abs. 2 ZPO hat das Amtsgericht ersichtlich nicht getroffen, es hat zu der Frage der zu erwartenden Verzögerung des Rechtsstreits keine Stellung genommen. Die Zurückweisung der Einwendungen der Beklagten Ziff. 1 war daher verfahrensfehlerhaft. Dieser Verfahrensfehler bleibt auch in zweiter Instanz beachtlich. Insbesondere ist es der Berufungskammer nicht gestattet, die von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nachzuholen oder die Zurückweisung auf eine andere als die von der Vorinstanz angewandte Vorschrift zu stützen. Ein Austausch der Präklusionsgründe in der nächsten Instanz ist unzulässig (BGH, Versäumnisurteil vom 22.02.2006 - IV ZR 56/05, NJW 2006, 1741). Dies hat zur Folge, dass die von der Beklagten Ziff. 1 auch in zweiter Instanz aufrecht erhaltenen Einwendungen gegen das Gutachten nicht gem. § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind, sondern ihnen vielmehr nachgegangen werden musste.

II.

Die Klägerin hat gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG in Höhe von € 4.544,64. Hieran ändert sich auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten Ziff. 1 gegen das Sachverständigengutachten nichts.

1. Die Beklagte Ziff. 1 stützt ihre Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vom 03.07.2014 zum Teil darauf, dass die von den Beteiligten angegeben Abläufe und Fahrmanöver nicht plausibel seien, weil es für bestimmte Handlungen der Beteiligten keinen Grund gegeben habe bzw. diese unsinnig seien. So habe es zum Beispiel für den Beklagten Ziff. 3 keinen Grund gegeben beim Rangieren so weit zurückzusetzen, dass er aus dem Sichtfeld des klägerischen Fahrzeugs verschwunden sei. Auch mache es keinen Sinn, dass der Zeuge T. P. seine Fahrgeschwindigkeit verringert haben will, obwohl sich der Beklagte Ziff. 3 durch seine Rückwärtsfahrt zunächst aus seinem Gefahrbereich entfernt habe. Der Sachverständige hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung, ob die von den Beteiligten vorgetragenen Handlungsweisen sinnvoll waren oder nicht, nicht von seinem Gutachterauftrag umfasst ist. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen und Beteiligten sowie die Glaubhaftigkeit deren Angaben ist vielmehr originäre Aufgabe des Gerichts. Das Amtsgericht hat vorliegend eine ausführliche Beurteilung der Angaben der Beteiligten vorgenommen und diese als plausibel gewertet. Diese Wertung hat das Gericht seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2. Im Übrigen haben das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 11.11.2015 sowie dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Einwendungen der Beklagten Ziff. 1 gegen das Sachverständigengutachten vom 03.07.2014 widerlegt. Insbesondere hat sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergeben, dass beide Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt in Bewegung waren. Soweit die Beklagte Ziff. 1 bemängelt, dass das Sachverständigengutachten vom 03.07.2014 von einem Fahrzeugendstand ausgeht, der mit den Zeugenangaben nicht in Einklang zu bringen sei, stellte der Sachverständige nochmals klar, dass eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens nicht vorgenommen werden könne und lediglich eine mögliche fahrbahnbezogene Anprallstellung in die Skizze Anlage A 1/1 des Gutachtens eingezeichnet wurde. Des Weiteren hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass der Zusammenstoß durchaus wie geschildert stattgefunden haben kann, ohne dass, wie von der Beklagten Ziff. 1 angenommen, die Lampeneinheit des Beklagtenfahrzeugs beschädigt wurde. Auch die vom Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommene Zeit-​Wege-​Berechnung kam nicht zu dem Ergebnis, dass eine Kollision der Fahrzeuge zeitlich nicht möglich bzw. unplausibel gewesen wäre.

3. Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten Ziff. 1 gegen das Sachverständigengutachten vom 03.07.2014 ergeben sich folglich keine Ansatzpunkte für die Annahme, dass der von der Klägerin behauptete Unfall nicht stattgefunden hat.

Die Klägerin hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls nachgewiesen. Das klägerische Fahrzeug wies nämlich nach den Feststellungen des Privatgutachtens des Ingenieurbüros S&K GmbH sowie der Zeugenaussage des PHM K. Beschädigungen auf, die auf eine Gewalteinwirkung von außen zurückgehen. Damit liegt der Versicherungsfall „Unfall“ vor (BGH, Urteil vom 25. 6 1997; Az.: IV ZR 245/96, Rn. 10, zitiert nach juris).

Den Versicherer trifft somit die Beweislast für sein Verteidigungsvorbringen, der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, weshalb Leistungsfreiheit bestehe (§ 81VVG) und zwar in vollem Umfang (BGH VersR 1981,450). Gleichwohl ist der Versicherer auch für den Versicherungsfall „Unfall“ dessen etwaiger Vortäuschung nicht schutzlos ausgeliefert. Bei der Tatsachenfeststellung sind die jeweiligen Fallbesonderheiten ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 14. 7. 1993, Az.: IV ZR 179/92, BGHZ 123, 217). Die Grauzone der ungeklärten Fälle liegt allerdings letztlich im Risikobereich des dafür bezahlten Versicherers (Hoegen in dem von Bach herausgegebenen Symposion „80 Jahre VVG“ S. 256). Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang einige Indizien herausgearbeitet, deren Vorliegen für die Vortäuschung eines Unfalls typisch sind: Anmietung eines robusten Schädigerfahrzeugs (LKW) kurz vor dem Unfall mit Vollkaskoversicherung; Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug; persönlicher Kontakt zwischen den Unfallbeteiligten bereits vor dem Unfall; Unfall geschieht an einem abgelegenem Ort und zu einem Zeitpunkt, an dem nicht mit Zeugen gerechnet wird; häufige Unfallbeteiligung der Beteiligten; das beschädigte Fahrzeug entstammt der so genannten Luxusklasse; ein geringes bzw. kein Verletzungsrisiko der Beteiligten (LG Köln, Urteil vom 07.07.1989, Az.: 21 O 341/88, NJW-​RR 1991, 353, 354; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. 12. 1995, Az.: 1 U 255/94, r+s 1996, 132, 134).




Die Beklagte Ziff. 1 hat den ihr obliegenden Nachweis für einen gestellten Unfall nicht erbringen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Amtsgericht und in der zweiten Instanz weist der vorliegende Fall von den genannten Indizien lediglich den Umstand auf, dass bei dem Zusammenstoß nur ein geringes Verletzungsrisiko der Beteiligten vorlag. Dies ist jedoch, wie auch bereits vom Amtsgericht betont, bei Rechtsstreitigen über Verkehrsunfälle der Regelfall, nicht die Ausnahme. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, kann dies alleine nicht ausreichen, um davon auszugehen, dass der Unfall nicht stattgefunden hat bzw. gestellt war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte Ziff. 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens allein zu tragen, da sie allein die Berufung eingelegt hat und die Beklagten Ziff. 2 und 3 im Rechtsmittelzug untätig geblieben sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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