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Amtsgericht Siegen Urteil vom 25.07.2016 - 14 C 453/16 - Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung

AG Siegen v. 25.07.2016: Zur Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten für eine Reparaturbestätigung


Das Amtsgericht Siegen (Urteil vom 25.07.2016 - 14 C 453/16) hat entschieden:
Der Ersatzanspruch des Unfallgeschädigten umfasst auch die angefallenen Kosten von 40,00 € für eine vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung.


Siehe auch Reparaturbestätigung und Sachverständigenkosten


Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Eine Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehensweise hingewiesen wurden, einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert 600,-- € nicht übersteigt.

Die Klage ist zulässig und begründet Der Kläger kann von der Beklagten die Kosten für die Nachbesichtigung des Fahrzeuges i.H.v. 40,- Euro verlangen, §§ 7,17 StVG, 155 VVG, § 249 ff BGB. Der Ersatzanspruch des Klägers umfasst auch die angefallenen Kosten i.H.v. 40 EUR für eine vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung. Die Kosten sind schon deshalb dem Grunde nach erforderlich im Sinne des §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil für den Kläger die Gefahr besteht, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalles mit der Behauptung konfrontiert werden kann, dass der Vorschaden nicht oder nicht hinreichend repariert worden sei. Gerichtsbekannter Weise wird diese Behauptung von der Versicherungswirtschaft jedenfalls seit Einführung des sogenannten Hinweis- und Informationssystems, mit welchem Unfalldaten teilweise zum Abruf für Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, in Fällen fiktiver Abrechnung eines Vorschadens derart regelmäßig erhoben, dass die Gefährdung bereits als schadensgleich anzusehen ist.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, diejenige über die Kosten aus § 91 a ZPO.