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Landgericht Traunstein Urteil vom 01.07.2016 - 3 O 1200/15 - Verwertung von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess

LG Traunstein v. 01.07.2016: Verwertung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess


Das Landgericht Traunstein (Urteil vom 01.07.2016 - 3 O 1200/15) hat entschieden:
Die Kameraaufnahmen von einer Dashcam sind beweisrechtlich verwertbar, wenn durch die technische Gestaltung - dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden anlassbezogen und regelmäßige schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen - gewährleistet ist, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfällt und somit bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das des Aufzeichnenden im Hinblick auf sein zivilrechtliches Beweissicherungsinteresse im Lichte des Rechtsstaatsprinzips, dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und dem Anspruch auf rechtliches Gehör zurücktritt.


Siehe auch Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung und Dashcam - On-Board-Kamera


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 09.01.2015 gegen 06.30 Uhr befuhr die Zeugin … das von der Klägerin gehaltene Fahrzeug, einen Pkw Ford KA, amtliches Kennzeichen: … von der … Straße im Gemeindegebiet … kommend um an einer Kreuzung nach links in die … Straße einzufahren. Auf der vorfahrtsberechtigten (Verkehrszeichen 205) … Straße innerorts, im Gemeindegebiet … näherte sich sodann aus Sicht der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs von links der von der Beklagten zu 2) geführte Linienbus mit dem amtlichen Kennzeichen: …, welcher bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Nachdem die Beklagte zu 2) zunächst in die parallel neben der … Straße in … gelegene Bushaltestellenbucht vor der Kreuzung eingefahren war und dort angehalten hatte, um Personen aufzunehmen, fuhr sie sodann vom Fahrbahnrand an, aus der Bushaltestelle heraus und wollte die Kreuzung … in Geradeausfahrt überqueren. Die Zeugin …, welche zunächst an der Einmündung in die bevorrechtigte Straße angehalten hatte, bog jedoch sodann unmittelbar vor dem Bus nach links in … Straße ein, so dass es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam. Die Berührung der Fahrzeuge erfolgte sodann im Kreuzungsbereich im Bereich des vorderen linken Ecks des klägerischen Fahrzeugs und des vorderen rechten Ecks des Busses.

Der Pkw der Klägerin erlitt einen Totalschaden und war nicht länger fahrbereit und musste abgeschleppt werden. Insgesamt wurde das klägerische Fahrzeug entsprechend dem Restwert des erholten DEKRA-​Gutachtens vom 02.02.2015 zu einem Preis von 1.350,00 Euro verkauft und ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Das DEKRA-​Gutachten vom 21.01.2015 errechnete einen Wiederbeschaffungsaufwand von 5.550,00 Euro. Gutachterkosten fielen gemäß Rechnung vom 27.01.2015 mit 729,33 Euro an, Abschleppkosten in Höhe von 273,70 Euro, Anmelde- und Abmeldekosten von insgesamt 58,30 Euro, sowie Kosten für Schilder des Ersatzfahrzeuges in Höhe von 15,00 Euro. Darüber hinaus fiel eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit von 35 Kalendertagen zu je 23,00 Euro, mithin 805,00 Euro an. Zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 Euro entstand somit ein Gesamtschaden von 7.456,33 Euro.

Der Bus war mit einer Kamera ausgestattet, welche Videoaufzeichnungen des Verkehrsgeschehens anfertigte. Hierbei handelt es sich um einen Sidi-​Recorder, der durch die Fa. … in Berlin vertrieben wird. Das Gerät besitzt einen G-​Sensor. Dieser wird in bestimmten Fahrsituationen (starke Bremsung ab ca. 5 m/sek2, starke Seitenfliehkräfte, Kollision mit dem KOM) ausgelöst und zeichnet 15 Sekunden vor und 15 Sekunden nach der Auslösung des auslösenden Moments auf. Soweit keine Auslösung erfolgt, überschreibt das Gerät alle 30 Sekunden endgültig die Daten, welche auch nicht mehr rekonstruierbar sind.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 2) den rechten Blinker gesetzt habe und sich mit verlangsamter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich genähert habe, so dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs davon ausgehen konnte, dass der Bus nach rechts in die … Straße einbiegen werde.

Die Klageseite meint, dass angesichts des rechts blinkenden mit verlangsamter Geschwindigkeit in die Einmündung heranfahrenden Beklagtenbusses ein Abbiegen möglich sei. Aufgrund des konkreten Unfallverlaufes sei der Unfall für die Zeugin … unabwendbar gewesen. Sie meint, dass eine Haftung der Beklagten zu 100% vorliege. Zudem trete die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurück. Darüber hinaus seien die von der Beklagtenseite vorgelegten Videoaufnahmen des Unfalles in rechtlicher Hinsicht unverwertbar.

Die Klageseite beantragt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.456,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2015 zu bezahlen.
Die Beklagtenseite beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagtenseite trägt vor, dass die Beklagte zu 2) nicht rechts geblinkt habe. Es sei lediglich vergessen worden, beim Verlassen der Haltestelle die Warnblinkanlage auszuschalten, so dass diese noch an gewesen sei. Darüber hinaus seien die Beobachtungsmöglichkeiten der Zeuginnen … und … aufgrund der örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich des Erkennens einer Warnblinkanlage eingeschränkt gewesen.

Zudem habe die Beklagte zu 2) ihre Geschwindigkeit nicht verlangsamt.

Die Beklagten meinen, dass ein Verschulden oder eine vorzuwerfende Verursachung des Unfallereignisses durch die Beklagte zu 2) nicht vorliege. Der Unfall gehe allein auf das Verschulden und die von der Klägerseite vertretende Verursachung der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs zurück, welche die Vorfahrt der Beklagten zu 2) verletzt habe. Zudem sei aufgrund der konkreten Ausgestaltung der vorliegenden "Dashcam" eine Verwertung der von ihr gemachten Aufnahmen rechtlich möglich.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen … , … und .. sowie durch Parteivernahme der Beklagten zu 2) und Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 68 d. A.) sowie der mündlichen Einvernahme des Sachverständigen. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen wird auf die Protokolle der Verhandlungen vom 20.07.2015 und 09.05.2016 und auf das Sachverständigengutachten vom 20.01.2016 (Bl. 68 d.A.) Bezug genommen. Weiterhin wurde die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Traunstein, Verfahren 350 Js 2443/15, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch aus §§ 18, 7, 17 StVG, § 115 VVG oder § 823 Abs. 1 BGB zu.

Zwar wurde beim Betrieb eine eines Kraftfahrzeuge durch die Beklagte zu 2) ein anderes Fahrzeug, welches von der Klageseite gehalten wurde, beschädigt, jedoch steht für das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die im Rahmen der Haftungseinheit auch bei der Klägerin zu berücksichtigende Mitverursachung des Unfallgeschehens durch die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, der Zeugin … einen derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß darstellt, das es gerechtfertigt ist, die Betriebsgefahr des auf Beklagtenseite beteiligten Busses ganz zurücktreten zu lassen.

1. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hat die, dem Beklagtenfahrzeug zugute kommende Vorfahrt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO verletzt.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO durfte die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nur dann Einbiegen, wenn der Vorfahrtsberechtigte weder behindert noch gefährdet wird. Hierbei ist jedoch zu erwägen, dass der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass wenn der Vorfahrtberechtigte ein entsprechendes Richtungszeichen gesetzt hat, dass der Vorfahrtberechtigte in die nächste Seitenstraße einbiegt (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 8 StVO, Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt aber nur dann, wenn sich diese Absicht zusätzlich in der Fahrweise des Vorfahrtsberechtigten äußert, wie z.B. in einer Verringerung der Geschwindigkeit (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 8 StVO, Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Zudem darf man sich auch auf die Richtungsanzeige nicht verlassen, wenn besondere Umstände zu Zweifeln Anlass geben, wie zum Beispiel fehlendes Einordnen und unvermindert hohe Geschwindigkeit.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, Angaben des Sachverständigen, der Parteivernehmung der Beklagten zu 2) und der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung des Unfallgeschehens, dass ein irreführendes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers durch die Beklagte zu 2), welches ein Vertrauen der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, dass der Bus an der Kreuzung nach rechts abbiegen würde und die Zeugin … gefahrlos einfahren könne, nicht nachgewiesen werden konnte. Die Beweislast für die entlastenden Umstände trägt hierbei der, der sie geltend macht (vgl. RGZ 114, 73). Dieser Nachweis ist der Klageseite nicht gelungen.

a. Zu diesem Punkt wurde die Zeugin … als auch die Zeugin … sowie die Beklagte zu 2) als Partei einvernommen. Alle drei Personen sagten einen nachvollziehbaren in sich schlüssigen und auch detailreichen Sachverhalt aus. Das Gericht kann somit nicht sagen, welcher der Aussagen eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Das Gericht hat insbesondere berücksichtigt, dass sowohl die Zeugin … als auch die Beklagte zu 2) ein persönliches Interesse an einer entsprechenden Sachverhaltsdarstellung haben. Jedoch konnte aus Sicht des Gerichtes kein eventueller Be- und Entlastungseifer festgestellt werden. Die einzig unabhängige Zeugin … vermochte im Rahmen ihrer uneidlichen Einvernahme auszuführen, dass zunächst einmal keine Geschwindigkeitsreduzierung des Busses wahrgenommen wurde, sowie dass sie einen Blinker nach rechts gesehen habe. Soweit ihr gesagt werde, dass eventuell die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen sein soll, hätte sie dies nicht wahrgenommen. Sie hätte es nach ihrer Einschätzung aus ihrer Position aber aus wahrnehmen können. Im Rahmen der Verhandlung und auch in Ergänzung zu seinem Sachverständigengutachten vom 20.01.2016 führte der glaubhaft und glaubwürdige Sachverständige … aus, welcher ein widerspruchsfreies und gut nachvollziehbares Gutachten erstattete, dass unter Berücksichtigung der Video-​Aufnahmen und des Umstandes, dass die Zeugin … erst im Anfahren begriffen war und ein wenig hinter der Zeugin … gewesen sei, sei es aus seiner Sicht nicht mit Sicherheit zu sagen, dass der andere Blinker auf der linken Seite auch zu sehen gewesen wäre, so dass das Gericht davon ausgeht, dass allein der rechte Blinker nicht nachweislich gesetzt war.

b. In gewissem Maße gegen die Angaben der Zeugin … und für dieselben der Beklagten zu 2) spricht der Umstand, dass ausweislich der ausgewerteten Diagrammscheibe zur Geschwindigkeit des Busses zumindest keinerlei Geschwindigkeitsreduzierung anzunehmen ist. Ebenso sind keinerlei weitere Indizien für ein Abbiegen (Ausholen oder dergleichen) vorgetragen und ersichtlich. Im Ergebnis könnte es sogar dahinstehen, ob ein Rechtsblinken vorlag unter der Annahme, dass keine weiteren notwendigen Anhaltspunkte für ein Abbiegen des Busses Vorlagen.

c. Nach Auffassung des Gerichtes sind die Kameraaufnahmen im vorliegenden Fall auch beweisrechtlich verwertbar. Die Zulässigkeit von sog. "Dashcam - Aufzeichnungen" wird in der Rechtsprechung und Literatur kritisch und nicht einheitlich gesehen. Soweit ersichtlich geht derzeit die überwiegende Rechtsprechung (vgl z.B.: LG Heilbronn NJW-​RR 2015, 1019) von einer Unverwertbarkeit derartiger Aufnahmen aus. Als entscheidende Argumente werden hierbei Verstöße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs.1 GG sowie gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 Satz 1 KUG angeführt. Hierbei werden vor allem im Rahmen der Einschränkbarkeit des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung konkurrierende Grundrechte Dritter diskutiert sowie, dass im Rahmen der Abwägung der wider- streitenden Interessen auf Seiten des Verwenders der Kamera das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen sei. Dem Interesse der Zivilrechtspflege solle nicht generell ein überwiegendes Gewicht zukommen; vielmehr müssten weitere Gesichtspunkte hinzutreten, welche das Interesse an der Beweiserhebung trotz Rechtsverletzung als schutzwürdig erscheinen lassen würden. Im strafrechtlichen Bereich sei dies zumeist unter Annahme einer Notwehrsituation oder notwehrähnlichen Lage anzunehmen. Auch die Erforderlichkeit der "Überwachung" spiele eine entscheidende Rolle. In dem Standardfall der Dashcam wird davon ausgegangen, dass durch die heimlichen Aufnahmen eine permanente Aufzeichnung einer Vielzahl von Personen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird und es erfolge auch keine "anlassbezogene" Aufzeichnung sowie keine nur örtlich beschränkte, wie bei einer fest installierten Anlage an einem bestimmten Ort. Eine ähnliche Abwägung wird auch im Rahmen des § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1, 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG vorgenommen.

Im vorliegenden Fall schlägt eine Abwägung der beiden Rechtspositionen hier zugunsten des Aufzeichnenden aus.

Im vorliegenden Fall wurde durch die vorgenommene technische Gestaltung - dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden anlassbezogen und regelmäßige schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen - gewährleistet, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfällt und somit bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das des Aufzeichnenden im Hinblick auf sein zivilrechtliches Beweissicherungsinteresse im Lichte des Rechtsstaatsprinzips, dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör, welches aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, zurücktritt und zu einer Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung im vorliegenden Falle führt.

d. Insbesondere war im vorliegenden Fall auch eine Parteieinvernahme der Beklagten zu 2) notwendig und auch angezeigt, da die hierfür erforderliche Voraussetzungen aus Sicht des Gerichtes vorgelegen haben.

2. Nach der nunmehr noch im Hinblick auf die erhöhte Betriebsgefahr und deren eventuelles Entgegenhaltenlassenmüssen auf Seiten der Beklagten und eventueller Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist von einem Zurücktreten der Betriebsgefahr wegen des groben Verkehrsverstoßes der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auszugehen.

a. Nach den nachvollziehbaren in sich widerspruchsfreien überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … war eine Unabwendbarkeit oder Unvermeidbarkeit für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht nachweisbar.

b. Im Rahmen des ebenfalls anzuwendenden § 17 Abs. 1 und 2 StVG war eine Haftungsabwägung zwischen den beiden Verursachungsbeiträgen der beteiligten Fahrzeugführer vorzunehmen. Hierbei ist beim ersten Schritt das Gewicht des Verursachungsbeitrags des einen und des anderen Kfz-​Halters bzw. Fahrers zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass insoweit zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen und zwar nur solche Umstände, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, entweder auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 17 StVG, Rn. 12).

In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile, die notwendigerweise immer zusammen 100% ergeben müssen, gegeneinander abzuwägen (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 17 StVG, Rn. 13).

aa. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung ist vor allem zu berücksichtigen, dass zunächst dem von der Beklagten zu 2) geführten Bus eine gegenüber dem Pkw des Klägers erhöhter Betriebsgefahr zukommt.

bb. Weitere haftungserhöhende Verursachungsbeiträge auf Seiten der Beklagten hält das Gericht jedoch im vorliegenden Fall nicht für mit erforderlicher Sicherheit nachgewiesen. Unterstellt man nun eine eingeschaltete Warnblinkanlage des Busses, kann auf Seiten der Beklagten kein in dieser Situation zu berücksichtigender Verkehrsverstoß gesehen werden welcher zu einem zurechenbaren Verursachungsbeitrag führen würde. Insbesondere stellt das zumindest zu unterstellende Fahren mit Warnblinklicht zwar einen Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO dar, jedoch dient dieses Verbot gerade nicht dem Schutz eines Vorfahrtsverpflichteten hinsichtlich eines konkreten Vertrauens auf eine Abbiegemöglichkeit des fälschlich Blinkenden. Vielmehr ist in derartigen Situationen erhöhte Vorsicht geboten, da eine nicht ganz klare Verkehrslage vorliegt. Ein Einfahren hat in derartigen Fällen zu unterbleiben. Des weiteren steht auch die durch die Sachverständigen ausgewertete Diagrammscheibe zur Geschwindigkeit des Busses fest, dass vor der Kreuzung eine Geschwindigkeitsreduzierung, welche ebenfalls auf ein Abbiegen hätte hindeuten können, nicht vorgelegen hat.

cc. Andererseits liegt durch Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers ein Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO vor.

dd. Nicht zuletzt aufgrund des in Augenschein genommenen und aus Sicht des Gerichtes verwertbaren Videos zeigt sich für das Gericht der Umstand, dass in dieser Verkehrssituation auch bei unterstellt eingeschalteter Warnblinkanlage ein derart grober Verkehrsverstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, welchen sich die Klägerin im Rahmen der anzunehmenden Haftungseinheit entgegenhalten lassen muss, vorliegt, dass selbst die erhöhte Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Busses zurücktreten muss. Für das Gericht stellt sich eine Situation dar, in welcher sich der Bus bereits mit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit in einem Kreuzbereich deutlich nach der Lichtzeichenanlage und Haltelinie befindet, so dass ein Losfahren der Zeugin … nicht mehr nachvollzogen werden kann. Dies wird auch durch die Einschätzung des Sachverständigen gestützt, welcher zwar sagt, dass die Position des Busses, bei welcher die Zeugin losgefahren ist, zwar noch zu einem Abbiegen passen kann, jedoch nicht die dabei gefahrene Geschwindigkeit, was zu einem sehr unkomfortablen Abbiegevorgang führen würde.

In derartigen Fällen, wie dem Vorliegenden, ist bei einem derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr ganz zurücktreten zu lassen (vgl. BGH NZV 2007, 451).

Im Ergebnis war somit eine überwiegende Verursachung seitens der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges anzunehmen und die Klage abzuweisen.

3. Eventuelle Verzugszinsansprüche ergeben sich somit aufgrund des Nichtvorliegens des Hauptanspruches ebenfalls nicht. Dies gilt auch aufgrund des somit anzunehmenden überwältigenden Mitverschuldens der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB.

II.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt aus §§ 708 Nr. 11, 711,709 Satz 2 ZPO.