Zur Verfassungswidrigkeit ungenehmigter Video-und Foto-Personenaufnahmen ohne gesetzliche Grundlage und zum daraus folgenden Beweisverwertungsverbot -
 

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Zur Verfassungswidrigkeit verdachtsunabhängiger ungenehmigter Video- und Foto-Personenaufnahmen ohne gesetzliche Grundlage und zum daraus folgenden Beweisverwertungsverbot


Im Jahre 2009 hatte plötzlich das Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit von Bildaufnahmen im Rahmen allgemeiner Verkehrskontrollen zu entscheiden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hatte die Fertigung von Foto- und Videoaufnahmen im Rahmen der Verkehrskontrollen auf Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße in einem ministeriellen Erlass geregelt. Einen solchen Erlass sah das Bundesverfassungsgericht als eine unzureichende Rechtsgrundlage an. In der Folge wurde dann von den verschiedensten Instanzgerichten die Frage des Vorhandenseins einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung recht kontrovers problematisiert.

Während einige Gerichte meinten, dass derartige Bildaufzeichnungen ohne Einwilligung des Betroffenen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in Form der informellen Selbstbestimmung seien, hielten andere Richter die Überwachungserlaubnisse der Strafprozessordnung, die ja auf das Ordnungwidrigkeitenverfahren entsprechend anwendbar sind, für eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Eingriffsgrundlage.

Das Bundesverfassungsgericht musste sich in dieser Kontroverse sodann im Jahr 2010 erneut und diesmal klarstellend zweimal zu Wort melden. Nach seiner Auffassung ist der Zweck von verkehrsüberwachenden Maßnahmen durch Videoaufzeichnungen die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Rechtsgütern mit ausreichendem Gewicht. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht auch in Zusammenhang mit dem Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben. Die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt: Vielmehr dürfen Bildaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen nur dann gefertigt werden, wenn der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit sich zu einer gewissen Dichte entwickelt hat.

Grundsätzlich liegt also ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, soweit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeuginsassen durch die Anfertigung von Bildaufnahmen identifizierbar aufgezeichnet werden. Bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse ergibt sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Überwachungsermächtigungen der Strafprozessordnung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage sind, solange derartige Bildaufnahmen verdachtsabhängig sind.

Unbedenklich - weil verdachtsabhängig - sind danach Bildaufzeichnungen unter folgenden Voraussetzungen, die von verschiedenen Messgeräten unterschiedlich erfüllt werden müssen:
  • Es wird zunächst mechanisch z. B. die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ermittelt. Irgendeine Individualisierung, etwa eine Zuordnung zu Personen oder Fahrzeugen bzw. Kennzeichen, findet dabei nicht statt. Erst wenn eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (maschinell) festgestellt worden ist, wird die fotografische Erfassung ausgelöst, die eine Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglicht.

  • Ein Foto des Betroffenen und des von ihm geführten Kraftfahrzeugs mit Kennzeichen wird nur dann erstellt, wenn ein vom Bediener zuvor eingestellter und (maschinell) festgestellter - bei Messung des ankommenden Verkehrs vorläufiger - Grenzwert erreicht oder überschritten wird. Nur in diesem Fall sowie nach Verifikation der Eingangsmessung des ankommenden Verkehrs werden sodann neben dem gemessenen Fahrzeug und seiner Geschwindigkeit weitere Daten der Messung wie Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit im Rahmen der die Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglichenden fotografischen Erfassung dokumentiert und der Film in der Kamera transportiert; andernfalls erfolgt lediglich eine Annulationsanzeige.
Dem sind die Gerichte überwiegend gefolgt.









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Verfassungsgerichtsbarkeit: - nach oben -
  • BVerfG v. 11.08.2009:
    Videoaufzeichnungen mit dem Verkehrskontrollgerät VKS 3.0 sind rechtswidrig, solange sie lediglich durch einen ministerielle Erlass zugelassen sind. Eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen.

  • BVerfG v. 05.07.2010:
    Zweck von verkehrsüberwachenden Maßnahmen durch Videoaufzeichnungen ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Rechtsgütern mit ausreichendem Gewicht. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht auch in Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben. Die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Durchgreifende Zweifel an der Erforderlichkeit sind nicht ersichtlich, soweit die Aufnahmen verdachtsabhängig erfolgen.

  • BVerfG v. 12.08.2010:
    Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten schützt, liegt vor, soweit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeuginsassen durch die Anfertigung von Bildaufnahmen identifizierbar aufgezeichnet werden. Maßgeblich ist dabei auch, ob sich mit Blick auf den durch den jeweiligen Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das Interesse an den Daten bereits so verdichtet hat, dass bei einer Gesamtbetrachtung ein Betroffensein in einer den Grundrechtsschutz auslösenden Qualität zu bejahen ist. Begründet dagegen eine Datenerfassung keinen Gefährdungstatbestand, fehlt es an der Eingriffsqualität. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG eine ausreichende grundgesetzkonforme Befugnisnorm dar.

  • BVerfG v. 20.05.2011:
    Die Verwendung von Videoaufzeichnungen zum Nachweis eines Abstandsverstoßes berührt nicht den absoluten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eines Kfz-Führers oder dessen enge Privatsphäre berührt. Ein Kfz-Führer setzt sich vielmehr durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle seines Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei aus. Hinzu kommt, dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt des Beschwerdeführers auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist. Der Verwertung von Videoaufzeichnungen steht auch der Beschluss des BVerfG vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 - nicht entgegen. Dort hat das Bundesverfassungsgericht lediglich ausgeführt, dass es möglich erscheint, "dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht". Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht ableiten, das Bundesverfassungsgericht habe zwingend die Unverwertbarkeit der ohne Ermächtigungsgrundlage angefertigten Videoaufnahmen angeordnet. Vielmehr hat die Kammer in dem damaligen Beschluss ausdrücklich festgestellt, ob aus dem Fehlen einer gesetzlichen Befugnis für die Videoaufzeichnung ein Beweisve




Rechtsprechung ordentlicher Gerichte: - nach oben -
  • AG Schweinfurt v. 31.08.2009:
    Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf eines formellen Bundes- oder Landesgesetzes, welches zudem den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit entspricht und, wie jede Schrankenregelung, auch verhältnismäßig ist. Die Voraussetzungen einer solchen vom Gesetzgeber eingeräumten Ermittlungsbefugnis erfüllt der erst im Jahre 2007 durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007 (BGBl. I 2007, S. 3198) neugefasste § 100h StPO. Videoabstandsmessungen in Bayern sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • AG Eilenburg v. 22.09.2009:
    Eine Aufzeichnung des Verkehrsteilnehmers jeglicher Art ist nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Eingriff in das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung. Auch in vergleichbaren Fällen geständiger Täter müssen die Verfahren eingestellt werden, da es ansonsten nicht hinzunehmen wäre, dass die Täter, die von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen oder die Tat bestreiten, gegenüber geständigen und reumütigen Tätern einen rechtlichen Vorteil erlangen.

  • OLG Bamberg v. 15.10.2009:
    Rechtsgrundlage für Videoaufzeichnung von Verkehrsverstößen ist § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die damit verbundene Einschränkung des Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und damit aus überwiegendem Allgemeininteresse gerechtfertigt.

  • AG Grimma v. 22.10.2009:
    Über den vom Verfassungsgericht entschiedenen Fall der Videoaufzeichnung hinaus gelten die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für jede Art von Verkehrsverstößen, bei denen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels eines Tatbildes möglich ist, d.h. auch für Geschwindigkeitsmessungen, dh. sowohl stationäre wie mobile Messungen. Auch in diesen Fällen müssen die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden. Auch diese Aufzeichnungen werden technisch fixiert als Beweismittel und dienen der Identifizierung des Fahrzeuges und des Fahrers. Dass die Ausführungen des Verfassungsgerichts nur für Daueraufzeichnungen und/oder Aufzeichnungen u.a. Unschuldiger gelten sollten, ist aus den Entscheidungsgründen des Verfassungsgerichts nicht erkennbar. § 100h StPO ist keine geeigneter Rechtsgrundlage für Geschwindigkeitsmessfotos.

  • AG Eilenburg v. 28.10.2009:
    Zur Überzeugung des Gerichte kann § 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO jedoch nicht die zutreffende Ermächtigungsgrundlage für laufende Verkehrsüberwachung sein, die Anwendung der auf dieser Vorschrift beruhenden Ermittlungsmaßnahmen erfordert immer eine vorherige Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Da die Fotoaufnahme rein technisch ohne Eingriff eines Menschen erfolgt, ist sie auch völlig verdachtsunaabhängi, denn eine Kamera kann keinen Verdacht haben. Es besteht ein Beweisverwertungsgebot für laufende Verkehrsüberwachung, auch wenn das Tatfoto erst nach einer maschinell errechneten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst wird.

  • OLG Bamberg v. 16.11.2009:
    Soweit durch diese sog. Identifizierungskamera Lebensvorgänge beobachtet und technisch fixiert werden, die später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und aus gewertet werden, liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. In dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann aber durch eine gesetzliche Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist, eingegriffen werden. Dabei müssen Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht die Regelung des § 100 h I 1 Nr. 1 StPO, die über die Verweisung in § 46 I OWiG (ohne Einschränkungen durch § 46 III bis VIII OWiG) auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt.

  • OLG Oldenburg v. 27.11.2009:
    Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoaufzeichnungsanlagen ist mit einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden. Die Aufzeichnung des Bildmaterials führt zur technischen Fixierung der beobachteten Vorgänge, die später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden können, wobei eine Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug beabsichtigt und technisch möglich ist. Derartige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Eine solche Ermächtigungsgrundlage existiert nicht. Der Eingriff ist so schwer, dass daraus auch ein Beweisverwertungsverbot folgt.

  • AG Lübben v. 08.12.2009:
    Bei der Verkehrsüberwachung durch die Verkehrsüberwachungsanlage (Videonachfahrsystem) ProVida 2000 Modular der Firma Petards Vision Ltd. handelt es sich um ein Mess- und Aufzeichnungsverfahren, bei dem Polizeibeamte durch Nachfahren zunächst verdachtsunabhängig den gesamten voraus bzw. nachfahrenden Fahrzeugverkehr filmen, um in einem anschließenden Auswertungsverfahren mittels der Software ViDistA 2006 Release 6.3.8. Verstöße des von ihnen zuvor im Nachfahrverfahren ausgewählten Fahrzeugführers auszuwerten. Das mit diesem Messverfahren aufgezeichnete Video und das hieraus gewonnene Beweismaterial zum Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. des Abstandsverstoßes wird unter Verstoß gegen das Grundrecht des Betroffenen sowie der unbeteiligten aufgezeichneten Dritten auf informationelle Selbstbestimmung gefertigt.

  • OLG Hamm v. 22.12.2009:
    § 100h StPO ist nicht Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung. Das Fehlen der Ermächtigungsgrundlage führt aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

  • OLG Jena v. 06.01.2010:
    Eine verdachtsabhängige Verkehrsüberwachung mittels Videokamera führt nicht zu einem Beweiserhebungsverbot (Abgrenzung zu BVerfG, 11. August 2009, 2 BvR 941/08, DAR 2009, 577). Rechtsgrundlage ist § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 46 OWiG.

  • OLG Stuttgart v. 29.01.2010:
    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung steht der Anwendung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS, welches die Polizei in Baden-Württemberg zur Überwachung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen verwendet, nicht entgegen. Rechtsgrundlage für die Fertigung von Videobildern zur Identifizierung des Betroffenen ist § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

  • OLG Dresden v. 02.02.2010:
    Bei Videoaufzeichnungen unter Einsatz von Abstandsmesstechnik im Rahmen der Verkehrsüberwachung in Sachsen kommt § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage in Betracht; denn nach einer Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zur Überwachung des Straßenverkehrs ist der jeweilige Messbeamte bei jeder Messung gehalten, das Messgerät nur dann zu aktivieren, wenn ein konkreter Anfangsverdacht, der sich insbesondere aus der visuellen Beobachtung des Verkehrs ergeben kann, besteht, so dass eine verdachtsbezogene Anwendung der Messtechnik möglich ist.

  • OLG Düsseldorf v. 09.02.2010:
    Die mittels Videoaufzeichnung des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM ermittelten Daten sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die erhobenen Bilddaten ist nicht vorhanden. Die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG scheiden als Ermächtigungsgrundlage aus.

  • OLG Brandenburg v. 22.02.2010:
    Gesetzliche Grundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen zur Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen in Bußgeldsachen ist § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Der Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Auslösung des Messfotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Programmierung des Geschwindigkeitsmessgerätes auf einen bestimmten Grenzwert beruht. Die Herstellung von Messfotos zur Identitätsfeststellung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt grundsätzlich nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz (§ 100h Abs. 1 Satz 1 a.E. StPO).

  • OLG Bamberg v. 25.02.2010:
    § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bildet (auch) für den Einsatz des zur polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung in Bayern verwendeten Radarmessgeräts "Multanova VR 6F" sowie den zum gleichen Zweck eingesetzten sog. Einseitensensor des Typs "ES1.0" und für die hierbei jeweils nur bei Erreichen eines bestimmten Grenzwertes ausgelöste fotografische Erfassung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot besteht nicht (Anschluss an OLG Bamberg NJW 2010, 100 f. = DAR 2010, 26 ff. = VRR 2009, 468 ff. = StRR 2009, 475 ff. = zfs 2010, 50 ff.)

  • OLG Saarbrücken v. 26.02.2010:
    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Verkehrsteilnehmers kann nur dann Wirkung entfalten, wenn eine Identifizierung des Verkehrsteilnehmers durch dessen Bild oder das Kennzeichen des Fahrzeugs möglich ist. Die Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehr, die mit Übersichtskamera gefertigt werden, lassen mangels hinreichender Auflösung und Vergrößerung eine solche Identifizierung nicht zu, so dass das genannte Grundrecht noch nicht berührt ist. In jedem Fall wäre ein etwaiger darin zu sehender Eingriff unterhalb der Schwelle des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO aber auch durch die Ermittlungsgeneralklausel der §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG abgedeckt. Die zur Identifizierung geeignete Aufnahme, die nur im Verdachtsfall vom Polizeibeamten per Hand ausgelöst wird, hat eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  • OLG Koblenz v. 04.03.2010:
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) steht der Verwertung von Ergebnissen der Videoabstandsmessung in Rheinland-Pfalz nicht entgegen. Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Identifizierungsaufnahme gegeben.

  • OLG Düsseldorf v. 05.03.2010:
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Beweiserhebungsverbot nur dann in Betracht, wenn eine verdachtsunabhängige Aufzeichnung erfolgt. Mit dem Gerät Riegl FG-21P wird keine dauerhafte Bildspeicherung durchgeführt. Vielmehr wird aufgrund eines konkreten Verdachts nach Anvisierung eines Fahrzeugs durch Auslösen einer Taste eine kurzzeitige Speicherung der ermittelten Geschwindigkeit und der konkreten Zeit ohne Bildaufzeichnung des gemessenen Fahrzeugs vorgenommen. Diese Daten werden bei einem weiteren Betätigen der Auslösetaste gelöscht. Insofern ist bei Verwendung dieses Geräts eine Verwertung der ermittelten Daten uneingeschränkt zulässig.

  • OLG Hamm v. 11.03.2010:
    Der Erhebung von Messergebnissen durch ein Videoabstandsmessverfahren steht ein Beweiserhebungsverbot nicht entgegen. Es besteht im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 – 2 BvR 941/08 eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG für die Videoaufzeichnung. Die Aufzeichnungen der Identifizierungskamera erfolgen ausschließlich verdachtabhängig.

  • OLG Düsseldorf v. 15.03.2010:
    Der mit dem Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM verbundene Eingriff in die Individualrechte des Betroffenen beruht auf gesetzmäßiger Grundlage und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch den Einsatz der "Identitätskamera" ist in der – über § 46 Abs. 1 und 2 OWiG sinngemäß anwendbaren – Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage vorhanden, die den verfassungsrechtlichen Geboten der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit entspricht und deren Voraussetzungen mit der Anwendung des ViBrAM-Messsystems eingehalten werden.

  • OLG Brandenburg v. 24.06.2010:
    Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät ES 3.0 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und unterliegen daher keinem Beweisverwertungsverbot. Gesetzliche Grundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern sowie Videoaufzeichnungen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, der in Bußgeldverfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend anwendbar ist und im Hinblick auf seinen bereichsspezifischen Regelungsgehalt den an eine grundrechtsbeschränkende Ermächtigungsnorm zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

  • OLG Rostock v. 06.07.2010:
    Die Verwertbarkeit von Messfotos ist durch den Senat auch bereits für Geschwindigkeits-Messgeräte entschieden worden (vgl. Senatsbeschluss vom 2.03.2010 - 2 Ss (OWi) 15/10 I 38/10 - dort: TRAFFIPAX TraffiPhot-S). Einer gesonderten Entscheidung für das hier verfahrensgegenständliche Messverfahren eso ES 3.0 bedarf es nach Bewertung des Senates nicht. Soweit das Messfoto hier durch Lichtschranken, bei dem stationären Verfahren TRAFFIPAX TraffiPhot-S durch Sensoren in der Fahrbahn, ausgelöst wird, handelt es sich jeweils um "verdachtsabhängige" Messverfahren. Dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Einstellung des Gerätes auf einen bestimmten Geschwindigkeitsgrenzwert beruht und automatisch erfolgt, ist unerheblich. Insoweit fehlt es nicht an einer konkret-individuellen Ermittlungsentscheidung. Denn diese wurde bereits im Vorfeld durch die Einrichtung und Schaffung der technischen Voraussetzungen, dass ein Foto ausschließlich und jedes Mal bei Überschreiten eines bestimmten Geschwindigkeitswertes ausgelöst wird, getroffen.

  • OLG Düsseldorf v. 18.01.2011:
    Die Voraussetzung, dass vor Beginn der Maßnahme, die eine Identifizierung ermöglicht, ein Anfangsverdacht gegen einen betroffenen Fahrer bestehen müsse, ist bei dem System VibrAM erfüllt. Wenn ein Anfangsverdacht vorhanden ist und durch manuelle Bedienung die zweite Kamera ausgelöst wird und Aufzeichnungen gefertigt werden, ist § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Fertigung dieser Aufnahmen mit der zweiten Kamera, mit deren Hilfe Fahrer und Kennzeichen identifiziert werden können. Die Ermächtigung zur Fertigung von Bildaufnahmen in § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO dient zur Erforschung des Sachverhalts, sie dient damit Ermittlungszwecken.




Verfahrensrüge: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 05.10.2009:
    Die Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil, das vor dem Beschluss des BVerfG vom 11.08.2009 ergangen ist, kann nicht nachträglich mit der Verfahrensrüge angegriffen werden. Bei der Frage, ob eine bestimmte Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig war (ob die verwendeten Beweise also rechtmäßig erhoben worden sind) und bei der Frage, ob im Falle ihrer Rechtswidrigkeit ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, handelt es sich nicht um eine Frage des materiellen Rechts sondern um eine solche des Verfahrensrechts.

  • OLG Hamm v. 11.11.2009:
    Die Rechtswidrigkeit der Videoabstandsmessung nach dem Verfahren VKS 3.0 und der Verstoß gegen ein daraus resultierendes Beweisverwertungsverbot sind in der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen.

  • OLG Hamm v. 15.03.2011:
    Soll mit der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden, dass der Tatrichter zu Unrecht von einem Verwertungsverbot ausgegangen ist, ist im Rahmen der Aufklärungsrüge auch der Inhalt des nicht verwerteten Beweismittels mitzuteilen. Ferner setzt die Prüfung, ob das freisprechende Urteil auf der - etwa rechtsfehlerhaft - unterbliebenen Verwertung des Beweismittels beruht, die Kenntnis vom Inhalt des Beweismittels voraus.




Verwaltungsrechtsprechung: - nach oben -
  • VG Gelsenkirchen v. 18.01.2010:
    Das Video-Aufzeichnungs-Messverfahren des Herstellers JVC/Piller vom Typ CG-P 50 E/TG-3 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Täteraufzeichnung durch den Messbeamten verdachtsabhängig veranlasst wird und hierfür § 100h StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt.

  • OVG Lüneburg v. 15.03.2010:
    Zur Verwertbarkeit eines Messergebnisses, das unter Einsatz eines verfassungsrechtlich bedenklichen Messverfahrens gewonnen worden ist und zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren.

  • OVG Bautzen v. 31.03.2010:
    Der Einsatz bildgebender Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen, der auf § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG beruht, begegnet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Andere Möglichkeiten der zuverlässigen und massenhaften Erfassung solcher Verkehrsverstöße bestehen nicht, weil sie weniger zuverlässig oder mit höheren Gefahren – etwa beim Anhalten aus dem Verkehrsstrom einer Autobahn heraus – verbunden sind. Das Verfahren, mit dem hier die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen ermittelt und dokumentiert wurde, ist auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009 (NJW 2009, 3293) nicht zu beanstanden.

  • OVG Lüneburg v. 07.06.2010:
    Die Gründe, wonach die Abstandsmessung mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzusehen sei und wegen der Schwere dieses Eingriffs im Ordnungswidrigkeitenverfahren einem Verwertungsverbot unterliege, lassen sich auf Verfahren, die ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres übertragen. Zwar muss die Behörde auch im Verwaltungsverfahren bei ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen beachten, ein ausdrückliches Verwertungsverbot sieht die StVZO für rechtswidrig erlangte Erkenntnisse über begangene Verkehrszuwiderhandlungen indes nicht vor. Soweit verfahrensrechtliche Mängel bei der Abstandsmessung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu Lasten des staatlichen Verfolgungsinteresses durchgeschlagen wären, kann deshalb Gleiches nicht für das nachfolgende Verfahren über die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gelten.