Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.02.1999 - 2 Ss (OWi) 455/98 - Verjährungsunterbrechung durch unsachliche Umterminierung

OLG Düsseldorf v. 16.02.1999: Zur Verjährungsunterbrechung durch unsachliche Umterminierung


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.1999 - 2 Ss (OWi) 455/98) hat entschieden:
  1. Umterminierungen bewirken grundsätzlich eine Verjährungsunterbrechung nach OWiG § 33 Abs 1 Nr 11 unabhängig davon, ob sie im Einzelfall das Verfahren fördern oder auch nur fördern können.

  2. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umterminierung ohne sachlichen Grund nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erfolgt (hier: Verschiebung eines Termins zur Hauptverhandlung um 5 Minuten).

Siehe auch Der Verlauf eines Bußgeldverfahrens und Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Wuppertal hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 350,– DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das zulässige Rechtsmittel führt wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses zur Einstellung des Verfahrens.

II.

Die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Verkehrsordnungswidrigkeit ist verjährt. Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten der hier in Rede stehenden Art bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, danach sechs Monate. Das Amtsgericht hat vorliegend die nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid geltende Verjährungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten.

Nach Eingang der Akten hatte das Amtsgericht am 25. April 1997 Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 1997, 10:45 Uhr, anberaumt. Zu diesem Termin lud der Tatrichter per Zustellungsurkunde bzw. Empfangsbekenntnis den Betroffenen persönlich, dessen Verteidiger sowie zwei Zeugen.

Am 20. Oktober 1997 verlegte der Tatrichter den Termin unter Beibehaltung des Terminstages ohne Angabe von Gründen um fünf Minuten auf 10:50 Uhr. Zugleich verfügte er die formlose Umladung des Betroffenen und seines Verteidigers; eine Umladung der Zeugen erfolgte nicht.

Durch die einen Zeitraum von sechs Monaten überschreitende Terminierung der Sache vom 25. April 1997 ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Umterminierung vom 20. Oktober 1997 war nicht geeignet, gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG die Verjährung zu unterbrechen.

Grundsätzlich liegt in jeder Terminsverlegung eine Anberaumung der Hauptverhandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG, die in der Regel Verjährung unterbricht (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rdz. 38; OLG Köln VRs 69, 451, 452). Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob durch die Terminsverlegung eine sinnvolle Förderung des Verfahrens eintritt.

Aus dem Umstand, dass in § 33 OWiG ausschließlich solche Handlungen enumerativ aufgenommen sind, denen ein nicht unerhebliches sachliches Gewicht zukommt und die deshalb generell als geeignet erscheinen, die Verfolgung der Tat zu fördern, folgt, dass die in der Vorschrift aufgeführten Unterbrechungshandlungen – mithin auch die Umterminierung – in der Regel die Verjährung unabhängig davon unterbrechen, ob sie im Einzelfall das Verfahren wirklich fördern oder fördern können (BayOBLG, VRs 51, 57, 58; OLG Koblenz VRs 55, 445, 446).

Dies gilt aber nur dann, soweit eine Verfügung nicht nur zum Schein, d. h. nur zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung ohne sachlichen Grund bzw. Anlass, oder willkürlich erlassen wird, sondern ernst gemeint ist und der Förderung des Verfahrens dienen soll und auch dienen kann (BayObLG a.a.O; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm NStZ 1982, 166; OLG Frankfurt NJW 1979, 2161, 2162; offengelassen OLG Köln VRs 69, 451, 452).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

Aufgrund der vorliegenden Umstände ist bei der geringfügigen Umterminierung um lediglich fünf Minuten offensichtlich, dass sie allein zu dem Zweck erfolgt ist, die drohende Verjährung zu unterbrechen. Ein darüber hinausgehender sachlicher und verfahrensfördernder Grund für diese minimale Änderung der Terminsstunde ist nicht erkennbar und auch von dem Tatrichter in der Ladungsverfügung den Verfahrensbeteiligten nicht dargetan worden. Dass von dem Tatrichter keinerlei Verfahrensförderung mit der Umterminierung bezweckt war, wird zudem durch den Umstand belegt, dass der Betroffene und sein Verteidiger – anders als allgemein üblich und noch bei der vorangegangenen Terminsbestimmung erfolgt – lediglich formlos umgeladen wurden, während die Zeugen überhaupt keine Umladung erhielten. Dies zeigt, dass es dem Tatrichter auf den Erfolg der Umladung nicht ankam. Dafür spricht letztlich auch die Tatsache, dass ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Sitzung bereits um 10:40 Uhr, also sogar fünf Minuten vor der ursprünglich bestimmten Terminsstunde, begann.

Ist aber – wie hier – offensichtlich, dass durch die Unterbrechungshandlung eine auch nur geringfügige Förderung des Verfahrens gar nicht beabsichtigt sein konnte, stellt dies einen Missbrauch der durch § 33 Abs. 1 OWiG eröffneten Möglichkeiten zur Verjährungsunterbrechung dar, mit der Folge, dass dieser formell zulässigen Unterbrechungshandlung materiell keine verjährungsunterbrechende Wirkung zugesprochen werden kann.

Mithin war das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 StPO. Der Senat hat davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, da bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses die Rechtsbeschwerde mangels eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Betroffenen im Ergebnis als unbegründet verworfen worden wäre.