Das Verkehrslexikon

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Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten - Bußgeldbescheid - Unterbrechung der Verjährung - elektronische Datenverarbeitung - EDV - Zustellung

Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Kein "Verjährungsverzicht" des Betroffenen
-   Ruhen der Verjährung / Ablaufhemmung
-   Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht

Verjährungsunterbrechung durch ...

-   Akteneinsicht
-   Anhörungsbogen
-   Anklage wegen anderer Straftat
-   Aufenthaltsermittlung
-   Bußgeldbescheid
-   EDV-Programme
-   Hauptverhandlungs-Terminierung
-   Sachverständigen-Beauftragung
-   Telefonat mit Polizeibeamtem
-   Telefonat mit Zeugen
-   Eingang der Akten beim Gericht
-   Einstellung des Verfahrens und Wohnsitzermittlung
-   Richterliche Vernehmungsanordnung
-   Verfallsanordnung



Einleitung:


Die Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten tritt vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides im allgemeinen 3 Monate nach der Tat ein; nach dem Erlass eines Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Lediglich bei den Alkohol- und Drogenverstößen nach § 24 a StVG beträgt die Verjährungsfrist bei Fahrlässigkeit 6 Monate und bei vorsätzlicher Begehungsweise 1 Jahr.


Unterbrochen wird die Verjährung jeweils durch vielfältige Verfolgungshandlungen der Verfolgungsbehörden und spätere Vorgänge beim Gericht.

Hier geht es lediglich um die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten. Die Verjährung im Zivilrecht wird gesondert behandelt.

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Weiterführende Links:


Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Verjährungsunterbrechung der Ordnungswidrigkeit durch die gleichzeitige Strafverfolgung

Berechnung der Verjährungsfrist

Überprüfung der Verjährung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Rechtsprechung: Keine Verjährungsunterbrechung durch richterliche Vernehmung des Halters auf Grund eines Radarfotos

Zustellungen an den Verteidiger im Strafverfahren oder im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren

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Allgemeines:


OLG München v. 30.05.2005:
Wird das Verhalten des Angeklagten in der Anklage nur unter dem Gesichtspunkt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewürdigt und nicht erwähnt, dass er bei dieser Fahrt einen Unfall verursacht hat, so hindert dies das Tatgericht nicht, den Angeklagten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Schädigung Dritter zu verurteilen. Der Unterbrechung der Verjährung bezüglich der Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Erhebung der öffentlichen Klage steht nicht entgegen, dass darin der Unfall dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht wurde.

BayObLG v. 16.06.1999:
Ein fahrlässig begangener Verstoß gegen § 24a StVG verjährt in 6 Monaten; bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr.

OLG Köln v. 26.03.2004:
Ein Bußgeldbescheid, in dem der Tattag fehlerhaft angegeben ist, ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, wenn der Betroffene aus dessen übrigen Inhalt zweifelsfrei erkennen kann, welche Tat geahndet werden soll. Entscheidend ist, dass auch aus der Sicht des Betroffenen der Irrtum bezüglich der Tatzeit erkennbar ist und eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.

OLG Hamm v. 12.12.2008:
Der die Gerichte zur alsbaldigen Bearbeitung verpflichtende Beschleunigungsgrundsatz gilt auch im OWi-Verfahren. Bei der Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe geringeren Eingriffsintensität aber ein milderer Maßstab anzulegen ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht.

OLG Hamm v. 21.02.2012:
Ist gegen einen nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden, steht die Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides der Wirksamkeit späterer verjährungsunterbrechender oder verjährungshemmender Handlungen nicht entgegen.

OLG Koblenz v. 26.08.2013:
Wenn sich aus durch den ermittelnden Polizeibeamten in den Briefkasten geworfenen "Einbestellungen" des Betroffenen mit der Bitte um Erscheinen auf der Dienststelle nicht die beabsichtigte Vernehmung als Betroffenen ergibt, handelt es sich weder um eine Anhörung noch um die Bekanntgabe der Einleitung eines bis dahin noch nicht gegen den Betroffenen geführten Ermittlungsverfahrens.

OLG Hamm v. 26.11.2015:
Grundsätzlich unterbricht jede im Katalog des § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG aufgeführte Handlung die Verjährung. Es kommt nicht darauf an, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet und bestimmt war. Bloße Scheinmaßnahmen oder Maßnahmen denen ein schwerwiegender Fehler anhaftet reichen indes nicht.

OLG Stuttgart v. 10.01.2017:
Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit prüft und berücksichtigt das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen. - Ist eine Ordnungswidrigkeit verjährt, bleibt kein Raum für die Prüfung, ob sich der Betroffene wegen Rechtsmissbrauchs auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen darf, da die Verjährung im Bußgeldverfahren nicht der Dispositionsfreiheit des Betroffenen unterliegt.

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Kein "Verjährungsverzicht" des Betroffenen:


OVG Berlin-Brandenburg v. 28.10.2008:
Der von Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit Betroffene kann nicht auf die Verjährung verzichten, um dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage zu ersparen.

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Ruhen der Verjährung / Ablaufhemmung:


BayObLG v. 10.11.1978:
Auch ein Urteil, das eine nicht verfahrensgegenständliche Tat aburteilt, entfaltet hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat die Hemmungswirkung des OWiG § 32 Abs 2.

KG Berlin v. 05.08.2011:
Der Lauf der Verfolgungsverjährung ruht nach § 32 Abs. 2 OWiG, sobald vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen ist.

OLG Stuttgart v. 19.03.2012:
Das im Bußgeldverfahren nach Verkündung eines Urteils im ersten Rechtszug ausgelöste Ruhen der Verfolgungsverjährung bleibt von nachfolgenden Rechtsfehlern unberührt und ist insbesondere auch dann wirksam, wenn eine ordnungsgemäße Absetzung der getroffenen Entscheidung unterbleibt.

OLG Hamm v. 30.08.2012:
Die Ablaufhemmung der Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG tritt auch dann ein, wenn das Urteil im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben wird. Die Ablaufhemmung bezieht sich dabei auf diejenige Tat, die Gegenstand des Bußgeldbescheides ist, auch wenn das aufgehobene Urteil (möglicherweise) eine andere Tat zum Gegenstand hatte (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 10. November 1978, 2 Ob OWi 432/78).

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Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht:


OLG Köln v. 21.02.2014:
Nach § 80 Abs. 5 OWiG hat das Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren Verfahrenshindernisse nur zu prüfen, wenn sie nach Erlass der erstinstanzlichen Urteils eingetreten sind. Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Zulassungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob es nach der angefochtenen Entscheidung geboten ist, zu einer Rechtsfrage - die auch in der Frage eines Verfahrenshindernisses begründet sein kann - ein klärendes Wort zu sprechen. In die Prüfung der Verjährungsfrage hat das Rechtsbeschwerdegericht daher vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nur einzutreten, wenn es gerade ihretwegen geboten erscheint, zur Fortbildung des Rechts (und in Fällen des § 80 Abs. 1 OWiG auch: zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sich also das Gericht veranlasst sieht, speziell zu dieser Rechtsfrage richtungweisende Ausführungen zu machen.

KG Berlin v. 14.06.2023:
Wird nach Erlass des Bußgeldbescheides und vor Übersendung der Akten an das Amtsgericht nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt, unterbricht die Übersendung der Akten an das Amtsgericht zwecks Entscheidung über den Antrag die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG nicht.

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Verjährungsunterbrechung durch Akteneinsicht:


OLG Hamm v. 27.09.2005:
Die verjährungsunterbrechende Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens kann auch durch Übersendung der Akten zur Einsichtnahme an den Verteidiger des Betroffenen erfolgen, wenn aus der Akte ersichtlich ist, dass sich das Verfahren konkret gegen den Betroffenen richtet.

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Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen:


Der Anhörungsbogen im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

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Verjährungsunterbrechung durch Anklage wegen anderer Straftat:


OLG München v. 30.05.2005:
Der Unterbrechung der Verjährung bezüglich der Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Erhebung der öffentlichen Klage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis steht nicht entgegen, dass darin ein Unfall dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht wurde. Eine Handlung, die auf die Verfolgung des Täters wegen einer Tat im Sinn des § 264 StPO abzielt, unterbricht die Verjährung insgesamt, und zwar unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie die Tat würdigt.

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Verjährungsunterbrechung durch Aufenthaltsermittlung:


OLG Celle v. 23.07.2015:
Im Bußgeldverfahren unterbricht eine Aufenthaltsermittlung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG die Verjährung nur dann, wenn das Verfahren wegen Abwesenheit des Betroffenen noch eingestellt ist.

AG Landstuhl v. 26.07.2022:
  1.  Der Erlass eines neuen (inhaltlich abweichenden) Bußgeldbescheids ohne vorherige Aufhebung eines zuvor ergangenen Bußgeldbescheids in derselben Sache unter dem Datum des früheren Bußgeldbescheids ist nichtig und daher nicht geeignet, die Verfolgungsverjährungsfrist zu unterbrechen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 2 Ss (OWi) 206/15, BeckRS 2015, 17625).

  2.  Die Verfolgungsverjährungsfrist wird durch die bloße Veranlassung einer Aufenthaltsermittlung im Hinblick auf den Betroffenen nicht unterbrochen, wenn zuvor keine vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V . m. § 205 StPO erfolgt ist.

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Verjährungsunterbrechung durch Bußgeldbescheid:


Zur Verjährungsunterbrechung des Bußgeldbescheides

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Verjährungsunterbrechung durch EDV-Programme:


EDV-Verarbeitung von Ordnungswidrigkeiten

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Verjährungsunterbrechung durch Hauptverhandlungs-Terminierung:


OLG Düsseldorf v. 16.02.1999:
Umterminierungen bewirken grundsätzlich eine Verjährungsunterbrechung nach OWiG § 33 Abs 1 Nr 11 unabhängig davon, ob sie im Einzelfall das Verfahren fördern oder auch nur fördern können. - Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umterminierung ohne sachlichen Grund nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erfolgt (hier: Verschiebung eines Termins zur Hauptverhandlung um 5 Minuten)

BayObLG v. 13.08.1999:
Die Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung ohne Ladung des Betroffenen und seines Verteidigers kann die Verjährung auch dann unterbrechen, wenn der Amtsrichter den vorgesehenen Termin nur durchführen will, wenn bis dahin eine für das Verfahren maßgebliche obergerichtliche Entscheidung ergangen ist.

OLG Karlsruhe v. 09.10.2015:
Die Anberaumung einer Hauptverhandlung mit verjährungsunterbrechender Wirkung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG liegt nur vor, wenn der Vorsitzende jedenfalls Tag und Stunde der vorgesehenen Verhandlung bestimmt.



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Verjährungsunterbrechung durch Beauftragung eines Sachverständigen:


BGH v. 16.12.1976:
Die Verfolgungsverjährung wird nach OWiG § 33 Abs 1 S 1 Nr 3 durch die Anordnung, ein bestimmtes Gutachten eines bestimmten Sachverständigen einzuholen, unterbrochen, nicht erst durch die die Anordnung nur wiederholende Aufforderung des in der Anordnung genannten Sachverständigen.

OLG Bamberg v. 14.01.2011:
Durch die gerichtliche Anordnung der Übersendung eines (anthropologischen) Sachverständigengutachtens zur Klärung der Fahrereigenschaft des Betroffenen an den Verteidiger des Betroffenen zur Stellungnahme wird die Verfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG unterbrochen.

OLG Jena v. 29.02.2012:
Die am Ende der Sitzung beschlossene Einholung eines Sachverständigengutachtens unter namentlicher Bezeichnung des mit der Gutachtenerstellung betrauten Sachverständigen stellt eine "Beauftragung eines Sachverständigen" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG dar. Diese liegt nicht erst in der Übersendung der Akten aufgrund gesonderter richterlicher Verfügung (im Anschluss an BGHSt 27, 76, 78f).

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Verjährungsunterbrechung durch Telefonat mit Polizeibeamtem:


OLG Dresden v. 10.05.2005:
Die Verjährung kann gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG dadurch unterbrochen werden, dass ein Polizeibeamter dem Betroffenen fernmündlich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitteilt und sich die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung unmittelbar aus der Akte ergibt.

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Verjährungsunterbrechung durch Telefonat mit Zeugen:


OLG Bamberg v. 02.03.2015:
Die nur telefonische richterliche Anhörung eines Zeugen bewirkt keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG (Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 1979, Ss 1067/78 = DAR 1980, 55).

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Verjährungsunterbrechung durch Eingang der Akten beim Gericht:


OLG Hamburg v. 08.08.2005:
Das Datum des Eingangs der Akten beim Gericht muss sich nicht in der Akte dokumentiert sein. Fehlt es an einem Eingangsstempel, kann der Eingang auch im Wege des Freibeweises nach ergänzenden Ermittlungen festgestellt werden.

OLG Koblenz v. 12.08.2008:
Die Berechnung der Verjährungsfrist erfolgt jedoch in Anwendung des § 31 OWiG dergestalt, dass der Tag, an dem die Verjährung beginnt, der erste Tag der Frist ist; der letzte Tag ist der im Kalender vorhergehende Tag. Das gilt auch für die Feststellung der Verjährung beim Eingang der Akten bei Gericht.

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Verjährungsunterbrechung durch Einstellung des Verfahrens und Wohnsitzermittlung:


OLG Brandenburg v. 29.03.2005:
Die Verfahrenseinstellung seitens der Verwaltungsbehörde wegen irrig angenommener Abwesenheit des Betroffenen unterbricht die Verfolgungsverjährung nur dann gemäß § 33 L Nr. 5 OWiG, wenn die Verwaltungsbehörde ihren Irrtum nicht selbst verschuldet hat.

OLG Hamm v. 25.03.2014:
Die Verfügung über eine vorläufige Einstellung ist jedenfalls dann nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 OWiG nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet, wenn sie nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt.

OLG Karlsruhe v. 19.09.2018:
Zur Unterbrechung der Verjährung wegen vorläufiger Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG genügt eine nach der Aktenlage angenommenen Abwesenheit des Betroffenen. Ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist insoweit unschädlich. Voraussetzung ist dann nur, dass sich die Behörde tatsächlich in einem Irrtum über den Aufenthaltsort des Betroffenen befindet.

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Verjährungsunterbrechung durch richterliche Vernehmungsanordnung:


BGH v. 29.10.1996:
Im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird die Verjährung durch die richterliche Anordnung der Vernehmung eines Zeugen zur Ermittlung der noch unbekannten Personalien des Fahrzeugführers nicht unterbrochen. Das gilt auch dann, wenn sich in den Akten ein zu dessen Identifizierung geeignetes Beweisfoto befindet.

BayObLG v. 0.09.2021:
Zwar unterbricht im Bußgeldverfahren die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG die Verjährung auch dann, wenn sie nicht erfolgreich vollzogen werden kann. Dies gilt jedoch nicht für die Anordnung einer Anhörung, die nicht durchgeführt werden soll. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Anordnung einer Vernehmung den Zusatz „Anhörung angeordnet ohne Versand“ enthält, der polizeiliche Sachbearbeiter zeitgleich ein Lichtbild des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes anfordert und erst nach dessen Eingang und Durchführung der Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer der Versand des schriftlichen Anhörungsbogens an diesen angeordnet wird.

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Verjährungsunterbrechung durch Verfallsanordnung:


Die Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren

OLG Karlsruhe v. 21.11.2017:
Für das Bußgeldverfahren ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die abermalige Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG durch Erlass eines neuen Bußgeldbescheides möglich ist, wenn die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides nicht willkürlich, etwa nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung, sondern aus sachlichen Gründen erfolgt. Dies gilt entsprechend auch für die Rücknahme einer Verfallsanordnung und den Erlass einer neuen Verfallsanordnung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist gem. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. § 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG, sofern die Zustellung der neuen Anordnung innerhalb von zwei Wochen erfolgt.

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