Themen zum Bußgeldverfahren
Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Die Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten tritt vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides im allgemeinen 3 Monate nach der Tat ein; nach dem Erlass eines Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Lediglich bei den Alkohol- und Drogenverstößen nach §
24 a StVG beträgt die Verjährungsfrist bei Fahrlässigkeit 6 Monate und bei vorsätzlicher Begehungsweise 1 Jahr.
Unterbrochen wird die Verjährung jeweils durch vielfältige Verfolgungshandlungen der Verfolgungsbehörden und spätere Vorgänge beim Gericht.
Gliederung:
Allgemeines:
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Verjährungsunterbrechung durch Akteneinsicht:
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- OLG Hamm v. 27.09.2005:
Die verjährungsunterbrechende Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens kann auch durch Übersendung der Akten zur Einsichtnahme an den Verteidiger des Betroffenen erfolgen, wenn aus der Akte ersichtlich ist, dass sich das Verfahren konkret gegen den Betroffenen richtet.
Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen:
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- OLG Dresden v. 26.05.2004:
Keine Verjährungsunterbrechung durch sog. kombinierten (Zeugen- / bzw. Betroffenen-) Anhörungsbogen
- OLG Zweibrücken v. 26.08.2002:
Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kann nur durch eine Untersuchungshandlung bewirkt werden, aus der sich für den Adressaten der Maßnahme unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden. Ob er dies dann letztlich auch so verstanden hat ist hingegen ohne Belang, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene die an ihn gerichtete Maßnahme gedeutet hat.
- OLG Hamm v. 12.05.2005:
Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden.
- OLG Hamm v. 05.03.2009:
Die Verjährungsunterbrechung i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG tritt nur dann ein, wenn sich die in der Vorschrift genannten Handlungen gegen eine individuell bestimmte Person richten, die von der Verwaltungsbehörde als Täter verdächtigt wird. Eine Verjährungsunterbrechung kann durch Versendung des Fragebogen für Fahrzeughalter an eine GmbH nicht eintreten. Eine Firma lediglich als Halter anzuschreiben reicht grundsätzlich nicht.
Verjährungsunterbrechung durch Anklage wegen anderer Straftat:
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- OLG München v. 30.05.2005:
Der Unterbrechung der Verjährung bezüglich der Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Erhebung der öffentlichen Klage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis steht nicht entgegen, dass darin ein Unfall dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht wurde. Eine Handlung, die auf die Verfolgung des Täters wegen einer Tat im Sinn des § 264 StPO abzielt, unterbricht die Verjährung insgesamt, und zwar unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie die Tat würdigt.
Verjährungsunterbrechung durch Bußgeldbescheid:
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Verjährungsunterbrechung durch EDV-Programme:
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Verjährungsunterbrechung durch Eingang der Akten beim Gericht:
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- OLG Hamburg v. 08.08.2005:
Das Datum des Eingangs der Akten beim Gericht muss sich nicht in der Akte dokumentiert sein. Fehlt es an einem Eingangsstempel, kann der Eingang auch im Wege des Freibeweises nach ergänzenden Ermittlungen festgestellt werden.
- OLG Koblenz v. 12.08.2008:
Die Berechnung der Verjährungsfrist erfolgt jedoch in Anwendung des § 31 OWiG dergestalt, dass der Tag, an dem die Verjährung beginnt, der erste Tag der Frist ist; der letzte Tag ist der im Kalender vorhergehende Tag. Das gilt auch für die Feststellung der Verjährung beim Eingang der Akten bei Gericht.
Verjährungsunterbrechung durch Einstellung des Verfahrens und Wohnsitzermittlung:
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- OLG Brandenburg v. 29.03.2005:
Die Verfahrenseinstellung seitens der Verwaltungsbehörde wegen irrig angenommener Abwesenheit des Betroffenen unterbricht die Verfolgungsverjährung nur dann gemäß § 33 L Nr. 5 OWiG, wenn die Verwaltungsbehörde ihren Irrtum nicht selbst verschuldet hat.
Verjährungsunterbrechung durch Telefonat mit Polizeibeamtem:
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- OLG Dresden v. 10.05.2005:
Die Verjährung kann gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG dadurch unterbrochen werden, dass ein Polizeibeamter dem Betroffenen fernmündlich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitteilt und sich die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung unmittelbar aus der Akte ergibt.
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