Themen zum Bußgeldverfahren
Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Die Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten tritt vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides im allgemeinen 3 Monate nach der Tat ein; nach dem Erlass eines Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Lediglich bei den Alkohol- und Drogenverstößen nach §
24 a StVG beträgt die Verjährungsfrist bei Fahrlässigkeit 6 Monate und bei vorsätzlicher Begehungsweise 1 Jahr.
Unterbrochen wird die Verjährung jeweils durch vielfältige Verfolgungshandlungen der Verfolgungsbehörden und spätere Vorgänge beim Gericht.
Hier geht es lediglich um die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten. Die
Verjährung im Zivilrecht wird gesondert behandelt.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Die Verjährungsunterbrechung der Ordnungswidrigkeit durch die gleichzeitige Strafverfolgung
- Berechnung der Verjährungsfrist
- Überprüfung der Verjährung im Rechtsbeschwerdeverfahren
- Rechtsprechung: Keine Verjährungsunterbrechung durch richterliche Vernehmung des Halters auf Grund eines Radarfotos
- OLG München v. 30.05.2005:
Wird das Verhalten des Angeklagten in der Anklage nur unter dem Gesichtspunkt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewürdigt und nicht erwähnt, dass er bei dieser Fahrt einen Unfall verursacht hat, so hindert dies das Tatgericht nicht, den Angeklagten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Schädigung Dritter zu verurteilen. Der Unterbrechung der Verjährung bezüglich der Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Erhebung der öffentlichen Klage steht nicht entgegen, dass darin der Unfall dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht wurde.
- BayObLG v. 16.06.1999:
Ein fahrlässig begangener Verstoß gegen § 24a StVG verjährt in 6 Monaten; bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr.
- OLG Köln v. 26.03.2004:
Ein Bußgeldbescheid, in dem der Tattag fehlerhaft angegeben ist, ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, wenn der Betroffene aus dessen übrigen Inhalt zweifelsfrei erkennen kann, welche Tat geahndet werden soll. Entscheidend ist, dass auch aus der Sicht des Betroffenen der Irrtum bezüglich der Tatzeit erkennbar ist und eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.
- OLG Hamm v. 12.12.2008:
Der die Gerichte zur alsbaldigen Bearbeitung verpflichtende Beschleunigungsgrundsatz gilt auch im OWi-Verfahren. Bei der Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe geringeren Eingriffsintensität aber ein milderer Maßstab anzulegen ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die durch die Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht.
Kein "Verjährungsverzicht" des Betroffenen:
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- OVG Berlin-Brandenburg v. 28.10.2008:
Der von Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit Betroffene kann nicht auf die Verjährung verzichten, um dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage zu ersparen.
Verjährungsunterbrechung durch Akteneinsicht:
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- OLG Hamm v. 27.09.2005:
Die verjährungsunterbrechende Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens kann auch durch Übersendung der Akten zur Einsichtnahme an den Verteidiger des Betroffenen erfolgen, wenn aus der Akte ersichtlich ist, dass sich das Verfahren konkret gegen den Betroffenen richtet.
Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen:
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- OLG Dresden v. 26.05.2004:
Keine Verjährungsunterbrechung durch sog. kombinierten (Zeugen- / bzw. Betroffenen-) Anhörungsbogen
- OLG Zweibrücken v. 26.08.2002:
Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kann nur durch eine Untersuchungshandlung bewirkt werden, aus der sich für den Adressaten der Maßnahme unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden. Ob er dies dann letztlich auch so verstanden hat ist hingegen ohne Belang, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene die an ihn gerichtete Maßnahme gedeutet hat.
- OLG Hamm v. 12.05.2005:
Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden.
- OLG Hamm v. 05.03.2009:
Die Verjährungsunterbrechung i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG tritt nur dann ein, wenn sich die in der Vorschrift genannten Handlungen gegen eine individuell bestimmte Person richten, die von der Verwaltungsbehörde als Täter verdächtigt wird. Eine Verjährungsunterbrechung kann durch Versendung des Fragebogen für Fahrzeughalter an eine GmbH nicht eintreten. Eine Firma lediglich als Halter anzuschreiben reicht grundsätzlich nicht.
Verjährungsunterbrechung durch Anklage wegen anderer Straftat:
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- OLG München v. 30.05.2005:
Der Unterbrechung der Verjährung bezüglich der Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Erhebung der öffentlichen Klage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis steht nicht entgegen, dass darin ein Unfall dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht wurde. Eine Handlung, die auf die Verfolgung des Täters wegen einer Tat im Sinn des § 264 StPO abzielt, unterbricht die Verjährung insgesamt, und zwar unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie die Tat würdigt.
Verjährungsunterbrechung durch Bußgeldbescheid:
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Verjährungsunterbrechung durch EDV-Programme:
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Verjährungsunterbrechung durch Eingang der Akten beim Gericht:
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- OLG Hamburg v. 08.08.2005:
Das Datum des Eingangs der Akten beim Gericht muss sich nicht in der Akte dokumentiert sein. Fehlt es an einem Eingangsstempel, kann der Eingang auch im Wege des Freibeweises nach ergänzenden Ermittlungen festgestellt werden.
- OLG Koblenz v. 12.08.2008:
Die Berechnung der Verjährungsfrist erfolgt jedoch in Anwendung des § 31 OWiG dergestalt, dass der Tag, an dem die Verjährung beginnt, der erste Tag der Frist ist; der letzte Tag ist der im Kalender vorhergehende Tag. Das gilt auch für die Feststellung der Verjährung beim Eingang der Akten bei Gericht.
Verjährungsunterbrechung durch Einstellung des Verfahrens und Wohnsitzermittlung:
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- OLG Brandenburg v. 29.03.2005:
Die Verfahrenseinstellung seitens der Verwaltungsbehörde wegen irrig angenommener Abwesenheit des Betroffenen unterbricht die Verfolgungsverjährung nur dann gemäß § 33 L Nr. 5 OWiG, wenn die Verwaltungsbehörde ihren Irrtum nicht selbst verschuldet hat.
Verjährungsunterbrechung durch Telefonat mit Polizeibeamtem:
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- OLG Dresden v. 10.05.2005:
Die Verjährung kann gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG dadurch unterbrochen werden, dass ein Polizeibeamter dem Betroffenen fernmündlich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitteilt und sich die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung unmittelbar aus der Akte ergibt.