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OLG Hamm Urteil vom 06.09.2016 - I-9 U 118/15 - Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Schadenshöhe?

OLG Hamm v. 06.09.2016: Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Schadenshöhe?


Das OLG Hamm (Urteil vom 06.09.2016 - I-9 U 118/15) hat entschieden:
Eine Quotelung der Sachverständigenkosten - wie etwa bei der Streitwertbestimmung für die Rechtsanwaltsgebühren - abhängig von der Begründetheit des Fahrzeugschadens der Höhe nach findet nicht statt. Denn die Erwägungen zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten - insbesondere mangelnde Zurechenbarkeit der Anwaltskosten zu Lasten des Schädigers, soweit die Beauftragung zur Durchsetzung tatsächlich unbegründeter Ersatzansprüche erfolgt - lassen sich auf die anders gelagerte Situation der Beauftragung eines Sachverständigen mit der dem Geschädigten selbst nicht möglichen Schadensfeststellung nicht übertragen.


Siehe auch Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftung oder der Schadenshöhe? und Sachverständigenkosten


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten haben jeweils nur zu einem geringen Teil Erfolg und führen zur Teilabänderung des angefochtenen Urteils in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel. 1. Die klägerische Berufung ist hinsichtlich der Hauptforderung ganz überwiegend unbegründet. a. Soweit die Klägerin versucht, die landgerichtlichen Feststellungen zur Höhe des ersatzfähigen Fahrzeugschadens in Zweifel zu ziehen, bleibt dies ohne Erfolg. Die Ausführungen des Sachverständigen H (vgl. insbes. S. 10 ff. des Ursprungsgutachtens, Bl. 212 ff. GA, S. 3 ff. der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme, 310 ff. GA, und die mündlichen Erläuterungen, Bl. 380 f. GA), der sich auch mit sämtlichen Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt und die dürftigen Angaben des Zeugen I (Bl. 378 f. GA) mitberücksichtigt hat, sind aus Sicht Senats vollkommen nachvollziehbar und überzeugend. Hinreichend konkrete Angriffe enthält die klägerische Berufungsbegründung insoweit nicht. Der Senat vermag auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass hier etwa ein Obergutachten einzuholen wäre; die Voraussetzungen des § 412 ZPO sind weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als eine an sich beabsichtigte Nachbesichtigung des klägerischen Fahrzeugs, gegen die sich die Klägerin auch schon vorgerichtlich - wie von Beklagtenseite in der Klageerwiderung i.e. dargelegt (vgl. Bl. 92 ff. i.V.m. Bl. 118 ff. GA) - gesperrt hat, nicht erfolgen konnte, nachdem der erstinstanzliche Klägervertreter ausweislich S. 3 des (auch der Klägerin übermittelten) Ursprungsgutachtens (Bl. 205 GA) dem gerichtlichen Sachverständigen gegenüber erklärt hatte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft worden sei, was - wie sich aus den jetzt beigezogenen Akten des Beweissicherungsverfahrens 11 OH 9/13 LG Düsseldorf ergibt und im Senatstermin von Klägerseite auch bestätigt worden ist (vgl. dazu S. 1 des Berichterstattervermerks zum Senatstermin am 06.09.2016) - nicht den Tatsachen entsprach und auch weiterhin nicht entspricht.

b. Die - von der Klägerin ausdrücklich nur für die eigentliche Reparaturzeit begehrte (vgl. die Ausführungen auf S. 8 des klägerischen Schriftsatzes vom 28.05.2013, Bl. 141 GA, von denen die Klägerin auch in der Berufungsbegründung, dort S. 3, Bl. 492 GA, nicht etwa abgerückt ist) - Nutzungsausfallentschädigung hat das Landgericht zu Recht aberkannt. Zur Dauer des tatsächlichen reparaturbedingten Ausfalls des Fahrzeugs ist nichts vorgetragen, obwohl dies unschwer möglich sein müsste. Die - schon vom Sachverständigen H um einen Tag nach unten korrigierte (vgl. Bl. 214 GA) - Schätzung der Reparaturdauer im Schadensgutachten kann schon deshalb nicht maßgebend sein, weil - wie das im Beweissicherungsverfahren erstattete Gutachten (vgl. dort S. 13, Bl. 55 BeiA) belegt - nicht nach den Vorgaben des Schadensgutachtens und auch des Sachverständigen H (Bl. 247 ff. GA), namentlich ohne Erneuerung der Türen, repariert worden ist. Da auch die vorgelegte Reparaturbestätigung (Bl. 43 GA) sich weder zur konkreten Art und Weise, noch zur Dauer der Reparatur verhält, ist insgesamt bzgl. der tatsächlichen reparaturbedingten Ausfallzeit eine hinreichende Schätzungsgrundlage nicht dargetan. Im Übrigen fehlt es - wie von den Beklagten zu Recht eingewandt und auch im Senatstermin erörtert - auch ansonsten an der hinreichenden Darlegung einer tatsächlichen fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung, die etwa bei Vorhandensein eines weiteren Fahrzeugs zu verneinen ist (vgl. dazu allgemein Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 249, Rdn. 42). Insgesamt war deshalb die Abweisung der Klage hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung zu bestätigen (in ähnlichen Fällen ebenso entschieden von OLG Saarbrücken, NJW-​RR 2015, 279, dort Rn. 124 ff. bei juris, und OLG Frankfurt, NZV 2010, 525, dort Rn. 3 ff. bei juris).

c. Soweit das Landgericht die Unkostenpauschale um 5 EUR auf 20 EUR gekürzt hat, hat die klägerische Berufung dagegen Erfolg. Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung ist die Pauschale mit 25,- EUR zu bemessen.

2. Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Hauptforderungen ebenfalls nur zu einem geringen Teil Erfolg.

a. Soweit das Landgericht Fahrzeugschaden und Unkostenpauschale teilweise zuerkannt hat, wird dies von den Beklagten - trotz Nichtvorlage der Rechnung über die tatsächlich durchgeführte Reparatur und des Verweises auf ein Zurückbehaltungsrecht auch wegen Beweisvereitelung - letztlich ausdrücklich hingenommen und nicht angegriffen.

b. Die vom Landgericht voll zugesprochenen Sachverständigenkosten sind entgegen der Auffassung der Beklagten keinesfalls gänzlich abzuerkennen (zur Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten auch bei einer nicht zurechenbar vom Geschädigten verursachten Fehlerhaftigkeit oder gar Unbrauchbarkeit des Gutachtens allgemein vgl. nur Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn. 58 und Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3, Rn. 118 ff., jeweils m. w. Nachw. aus der Rechtsprechung). Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Schadensgutachten I völlig unbrauchbar wäre, zumal etwa auch der gerichtliche Sachverständige H teilweise auf dessen Zahlen zurückgegriffen hat. Deshalb steht letztlich auch die Nichtangabe von (laut Beweissicherungsgutachten, Bl. 55 BeiA, fachgerecht) reparierten Vorschädigungen - laut Beweissicherungsgutachten Junk (vgl. dort S. 22, Bl. 64 BeiA) Lackverkratzungen oder allenfalls maximal leichter Streifschaden - auf der jetzt nicht betroffenen linken Fahrzeugseite, welche lediglich die Höhe des Minderwertes (auch nur in überschaubarem Umfang) beeinflussen könnten, der Ersatzfähigkeit nicht entgegen. Es ist schließlich weder dargetan noch sonst feststellbar, dass die Klägerin als Laie hätte erkennen müssen, dass das Gutachten I - wie vom Sachverständigen H ausgeführt - teilweise fehlerhaft war. Evidente, auch für Laien offensichtliche Mängel - wie in dem vom OLG Düsseldorf in der von den Beklagten zitierten Entscheidung Schaden-​Praxis 2007, 366 bejaht - vermag der Senat hier nicht zu erkennen.

Es ist ferner auch nicht ersichtlich, dass die vom Schadensgutachter berechneten Kosten hier von vornherein - für die Klägerin erkennbar - erheblich überhöht wären, was gegen eine Ersatzfähigkeit der Höhe nach eingewandt werden könnte (vgl. dazu allgemein nur BGH, NJW 2014, 3151, dort insbes. Rn. 17, und nachfolgend in derselben Sache BGH, DAR 2016, 451, dort insbes. Rn. 11 ff., 13).

Zu erörtern bleibt die Frage, ob hier das - ausweislich Bl. 11 GA (vom BGH schadensrechtlich gebilligt in NJW 2007, 1450) - nach dem ermittelten Gegenstandswert, also der Höhe des ermittelten Gesamt-​Fahrzeugschadens berechnete Grundhonorar etwa deshalb teilweise nicht ersatzfähig ist, weil letztlich im vorliegenden Verfahren nur ein Gesamt-​Fahrzeugschaden von netto 8.808,98 EUR = brutto 10.482,69 EUR zzgl. Wertminderung von 660 EUR (statt vom Schadensgutachter ermittelter insgesamt - incl. Wertminderung - knapp 21.000 EUR netto bzw. 24.000 EUR brutto ) nachgewiesen worden ist. Aus Sicht des Senats ist diese Frage zu verneinen und keine Kürzung vorzunehmen, sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten vielmehr insgesamt noch als aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur Geltendmachung der Ersatzansprüche erforderlich und zweckmäßig anzusehen. Andernfalls trüge der Geschädigte, der ja grundsätzlich einen Sachverständigen zur Schadensfeststellung und Schadensdokumentation einschalten und dessen (nicht evident falsche) fachliche Beurteilung zunächst einmal zugrunde legen darf und im Falle einer dem Grunde nach anteiligen Haftung ohnehin nur entsprechend anteiligen Ersatz der Gutachterkosten verlangen kann, letztlich doch auch noch die mit Fehlern des Schadensgutachters als solchen verbundene Risiken, was in der Rechtsprechung und Literatur - außer bei (hier, wie bereits ausgeführt, nicht in relevantem Umfang anzunehmender) vorwerfbarer Verursachung der Fehleinschätzungen durch den Geschädigten oder bei (hier nicht ersichtlichem) Auswahlverschulden des Geschädigten - zu Recht abgelehnt wird (vgl. dazu etwa OLG Köln, DAR 2012, 638, dort Rn. 3 bei juris, OLG Hamm, NZV 2001, 319, dort Rn. 21 bei juris, sowie Geigel/Knerr, a.a.O., Kap. 3, Rn. 122 und Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn. 58, jeweils m. w. Nachw.).

Soweit die Beklagten eine Parallele zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten ziehen wollen, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. grundlegend BGH, NJW 1970, 1122, dort Rn. 34 ff. bei juris, sowie ferner Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn. 57 m. w. Nachw.) nur in einer nach einem dem Erfolg in der Hauptsache entsprechenden Gegenstandswert berechneten Höhe ersetzt verlangt werden können, überzeugt dies aus Sicht des Senats nicht und rechtfertigt keine abweichende - wiederum von der ständigen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten abweichende - Beurteilung. Denn die Erwägungen, auf denen die vorgenannte Rechtsprechung zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 37 ff. bei juris) - insbesondere mangelnde Zurechenbarkeit der Anwaltskosten zu Lasten des Schädigers, soweit die Beauftragung zur Durchsetzung tatsächlich unbegründeter Ersatzansprüche erfolgt - lassen sich auf die anders gelagerte Situation der Beauftragung eines Sachverständigen mit der dem Geschädigten selbst nicht möglichen Schadensfeststellung nicht übertragen.

Hinsichtlich etwaiger Rückerstattungsansprüche gegen den Schadensgutachter (in Ansehung eines etwa letztlich aufgrund falscher Schadensermittlung zu hoch berechneten Honorars) hat die Klägerin im Termin bereits eine Abtretung an die Beklagte zu 2) erklärt, deren Annahme nach den Erklärungen des Beklagtenvertreters lediglich bis zur Entscheidung des Senats über die Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten zurückgestellt worden ist. Bei dieser Sachlage stünde der - nach dem Verständnis des Senats seitens der Beklagten letztlich (nach Abgabe der Abtretungserklärung namens der Klägerin im Senatstermin) auch nicht mehr erfolgten - Geltendmachung eines diesbezüglichen Zurückbehaltungsrechts analog § 255 BGB jedenfalls § 242 BGB entgegen. Dementsprechend ist für eine diesbezügliche Zug-​um-​Zug-​Verurteilung von vornherein kein Raum (mehr).

c. Die Berufung der Beklagten hat indes Erfolg, soweit das Landgericht die Kosten der Reparaturbestätigung (Bl. 43 GA) i.H. von 101,86 EUR zuerkannt hat. Diese Kosten sind entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als zur Schadensbeseitigung erforderlicher Aufwand ersatzfähig. Zum einen ist der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden hier, wie oben ausgeführt, schon nicht hinreichend dargetan. Im Übrigen ist die Bestätigung letztlich nichtssagend und namentlich bzgl. der Art und Weise sowie Qualität und Dauer der Reparatur nicht beweiskräftig, so dass sie weder zum Nachweis der reparaturbedingten Ausfalldauer noch zum Nachweis einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Reparatur gegenüber evtl. späteren Schädigern geeignet ist (vgl. allgemein zur Nichtersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung in solchen Fällen OLG Saarbrücken, NJW-​RR 2015, 279, dort Rn. 123 bei juris; OLG Frankfurt, NZV 2010, 525, dort Rn. 7 bei juris; AG Ibbenbüren, NJW-​RR 2015, 1439, dort Rn. 4 bei juris und Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn. 58; soweit das AG Fulda, NJW 2015, 2743, dort Rn. 11 ff. bei juris, eine Ersatzfähigkeit - allerdings ablehnend kommentiert etwa in der Anmerkung von Wenker in jurisPR-​VerkR 24/2015 - bejaht hat, lag dem hinsichtlich der Aussagekraft der Bescheinigung eine andere Fallgestaltung zugrunde).

3. Insgesamt bestand nach alledem ursprünglich eine Gesamtforderung der Klägerin von nur 11.372,98 EUR (= vom Landgericht rechnerisch zutreffend angenommene 11.469,84 EUR zzgl. weiterer 5 EUR an Unkostenpauschale und abzgl. der bei richtiger Beurteilung nicht ersatzfähigen Kosten der Reparaturbestätigung von 101,86 EUR), und waren der Klägerin dementsprechend - abzgl. der vorgerichtlich gezahlten 7.000 EUR - als Hauptforderung nur noch 4.372,98 EUR zuzusprechen.

4. In Ansehung der Nebenforderungen haben die beiderseitigen Berufungen ebenfalls jeweils nur teilweise - in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang - Erfolg.

a. Hinsichtlich der Bemessung der gem. § 249 BGB als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung (unabhängig von einem Verzug) ersatzfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten - die Aktivlegitimation der Klägerin folgt insoweit aus der überreichten Rückabtretung der eingetretenen Rechtschutzversicherung (Bl. 152 GA) - hat das Landgericht verkannt, dass hier bzgl. des maßgebenden Gegenstandswerts nicht nur auf die Höhe der berechtigten jetzt eingeklagten weiteren Forderung abzustellen ist, sondern auf die berechtigte Gesamtforderung, die ja unstreitig Gegenstand der vorgerichtlichen Geltendmachung war (vgl. dazu die mit der Klageerwiderung überreichte Vorkorrespondenz, Bl. 116 ff. GA), einschließlich der vorgerichtlich regulierten 7.000,- EUR. Dementsprechend ist auf Basis der nach den obigen Ausführungen insgesamt berechtigten Hauptforderung von ursprünglich 11.372,98 EUR ein Gegenstandswert von bis 13.000 EUR zugrunde zu legen, so dass sich nach dem hier maßgebenden alten Gebührenrecht ersatzfähige Anwaltskosten von 837,52 EUR (statt zuerkannter 492,54 EUR) ergäben.

b. Die danach hinsichtlich der Hauptforderung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten zuzuerkennenden Beträge sind erst ab dem 18.06.2014 zu verzinsen. Angesichts der Nichtangabe des reparierten Vorschadens links und vor allem der klägerseitigen Verweigerung bzw. Verhinderung einer Nachbesichtigung des Klägerfahrzeugs (beides bereits oben in anderem Zusammenhang i. e. dargestellt) geht der Senat in der Gesamtschau von einem beweisvereitelnden Verhalten auf Klägerseite aus. Im Hinblick auf ein daraus resultierendes (auch Prozesszinsen ausschließendes, vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 291, Rn. 5, m. w. Nachw.) Recht der Beklagten zur Verweigerung der Ersatzleistung und § 286 Abs. 4 BGB teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, dass diese hinsichtlich der berechtigten Klageforderungen erst ab dem 18.06.2014 (Tag nach Zustellung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) in Verzug geraten sind, so dass die zuzuerkennenden Beträge erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen sind.

5. Nach alledem war das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Weise teilweise abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind bereits hinreichend geklärt bzw. solche des Einzelfalles.