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OVG Lüneburg Beschluss vom 02.12.2016 - 12 ME 142/16 - Bindungswirkung des Strafurteils

OVG Lüneburg v. 02.12.2016: Bindungswirkung des Strafurteils bei der Entziehung der Fahrerlaubnis


Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 02.12.2016 - 12 ME 142/16) hat entschieden:
  1. Der Grundsatz, dass ein Kraftfahrer im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den in rechtskräftigen Strafurteilen festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen muss, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben, bedeutet nicht die Anerkennung einer zu Ungunsten des Verurteilten bestehenden Feststellungswirkung solcher Strafurteile, sondern betrifft die Beweiswürdigung.

  2. Ist die uneingeschränkte Berufung des angeklagten Kraftfahrers gegen ein Strafurteil rechtskräftig durch Sachurteil als unbegründet verworfen worden, so sind für die Anwendung des vorgenannten Grundsatzes die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils maßgeblich.

Siehe auch Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen und Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Mai 2016 - 1 A 131/16 (VG Lüneburg) - wiederherzustellen, die er gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2016 (Bl. 428 ff. der Beiakte - BA - 4) erhoben hat. Durch diesen Bescheid wurde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis unter anderem der Klasse B (vgl. Bl. 437 BA 4) entzogen.

Das Verwaltungsgericht hat seine angefochtene Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Antragsgegners sei offensichtlich rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei u. a. dann der Fall, wenn er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfülle (vgl. § 2 Abs. 4 StVG). Bestünden Bedenken gegenüber der Fahreignung, so könne die Fahrerlaubnis-​behörde nach § 46 Abs. 3 FeV die erforderlichen Untersuchungen und Gutachten nach den §§ 11 bis 14 FeV anordnen. Verweigere der Betroffene die gebotene Mitwirkung an diesen Maßnahmen, so dürfe die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf seine Nichteignung schließen. Der Antragsgegner habe den Antragsteller zu Recht mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 [Bl. 291 f. BA 2] dazu aufgefordert, das Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, nachdem der Antragsteller vom Amtsgericht Walsrode am 8. Juli 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden sei, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei (5 Ds 341 Js 14653/14 (128/14). Die gegen das Urteil [Bl. 182 ff. BA 2] eingelegte Berufung sei durch Urteil des Landgerichts C. vom 17. August 2015 [Bl. 283 ff. BA 2] verworfen worden (5 Ns 99/14). Darüber hinaus sei bei dem Antragsteller in der Tatnacht eine Atemalkoholkonzentration von 2,66 Promille festgestellt worden. Das Gericht verweise auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides, denen es sich anschließe (§ 117 Abs. 5 VwGO).

[1.] Der angefochtene Bescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Ausführungen des Antragsgegners hinsichtlich der zusätzlichen Verfolgung wegen Freiheitsberaubung fehl gingen, da sie dem Antragsteller unterstellten, er habe neben der gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsberaubung begangen. Die Ausführungen im Bescheid gäben lediglich den zutreffenden Sachverhalt wieder und enthielten darüber hinausgehende Unterstellungen nicht.

[2.] Soweit der Antragsteller die Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil vom 8. Juli 2014 bestreite, folge daraus ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG sei die Fahrerlaubnisbehörde an den gerichtlich festgestellten Sachverhalt, die gerichtliche Beurteilung der Schuld und eine ggf. erfolgte Entscheidung des Strafgerichts über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden. Dazu gehöre neben den Feststellungen des Amtsgerichts zum Ablauf der Tat auch die Feststellung, dass der „stark alkoholisierte“ Antragsteller gegen 3:00 Uhr morgens die Zeugin D. -E. plötzlich in den Unterarm gebissen und sie geschlagen habe. Das Gericht habe zudem bei der Frage, ob der Antragsteller schuldhaft gehandelt habe, ausgeführt, dieser sei zwar stark alkoholisiert gewesen, Anhaltspunkte für einen Vollrausch hätten nicht festgestellt werden können. Aufgrund der Alkoholisierung habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB jedoch nicht ausgeschlossen werden können. Der § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV setze zudem nicht voraus, dass die Straftaten Bezug zum Straßenverkehr aufwiesen. Es seien auch Straftaten ohne unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr berücksichtigungsfähig. Hintergrund sei, dass ein hohes Aggressionspotential offenbarende Straftaten die charakterliche Fahreignung insgesamt in Frage stellten.

[3.] Darauf, dass beim Antragsteller um 7:57 Uhr eine Atemalkoholkonzentration in Höhe von 2,66 Promille gemessen worden sei, er somit diese möglicherweise erst nach der Tat erreicht haben könnte, komme es nicht an angesichts dessen, dass sich der Antragsgegner maßgebend darauf gestützt habe, dass diese Atemalkoholkonzentration überhaupt erreicht worden sei.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 5. Juli 2016 hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, recht-​fertigen es nicht, diesen Beschluss abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen.

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die oben unter I. 2. wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts u. a. mit dem Hinweis darauf, dass dieses die Rechtslage falsch beurteile. Er müsse Sachverhalte, die in strafgerichtlichen Entscheidungen festgestellt worden seien, nicht gegen sich gelten lassen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vorhanden seien. Solche Anhaltspunkte seien hier gegeben und weder von dem Verwaltungsgericht noch dem Antragsgegner berücksichtigt worden. Sie hätten zu einer Rechtswidrigkeit bereits der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens vom 3. Dezember 2015 (Bl. 291 f. BA 2) geführt, die nicht erforderlich gewesen sei. Deshalb sei auch die auf die Verweigerung der angeordneten Untersuchung gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig.

Diesen Darlegungen ist nur teilweise zu folgen. Daher vermögen sie im Ergebnis die begehrte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu rechtfertigen.

a) Zu Unrecht ist allerdings das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu Ungunsten des Antragstellers eine Bindung des Antragsgegners an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile ergebe. Das geltende Fahrerlaubnisrecht kennt eine strikte, sich zu Ungunsten des Betroffenen auswirkende Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige straf- bzw. bußgeldrechtliche Entscheidungen nur in besonders geregelten, hier nicht einschlägigen Fällen (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Im Übrigen entfalten Strafurteile, Strafbefehle und Bußgeldbescheide gemäß § 3 Abs. 4 StVG Bindungswirkung ausschließlich zugunsten des Betroffenen. Hieraus folgt im Umkehrschluss grundsätzlich, dass es einem Fahrerlaubnisinhaber unbenommen bleibt, in fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend zu machen, der Sachverhalt stelle sich für ihn vorteilhafter dar, als dies das Strafgericht oder die Bußgeldbehörde angenommen habe (vgl. VGH Bad.-​Württ., Beschl. v. 8.10.2015 - 10 S 1491/15 -, juris, Rn. 6).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aber ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt dann gegen sich gelten lassen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben. Dieser Grundsatz ist etwas anderes als eine (analoge) Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG (vgl. VGH Bad.-​Württ., Urt. v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 -, VRS 130, 256 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 34), und bedeutet nicht die Anerkennung einer zu Ungunsten des Verurteilten bestehenden Feststellungswirkung solcher Strafurteile, sondern betrifft die Beweiswürdigung (BVerwG, Beschl. v. 12.1.1977 - BVerwG VII B 185.76 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 50). Mit dem durch ihn statuierten grundsätzliche Vorrang der strafrichterlichen vor den verwaltungsbehördlichen Feststellungen sollen überflüssige, aufwendige und sich widersprechende Doppelprüfungen möglichst vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.9.1992 - BVerwG 11 B 22.92 -, NVwZ-​RR 1993, 165 f., hier zitiert nach juris, Rn. 3). Diese Möglichkeit endet jedoch, wenn die Indizwirkung des Strafurteils entkräftet wird und der Vortrag des Kraftfahrers dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.9.2014 - BVerwG 2 B 14.14 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5, hier zitiert nach juris, Rn. 10, - zu einer vergleichbaren Problematik im Disziplinarrecht).

c) Wendet sich ein Kraftfahrer gegen die Feststellungen eines Strafurteils, ist daher gerichtlich zu prüfen, ob sein Vortrag und die Beweismittel ausreichen, um in eine neue Beweisaufnahme einzutreten. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ergeben sich insbesondere, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.9.1981 - BVerwGE 7 B 188.81 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60, hier zitiert nach juris, Rn. 7) oder sonst auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Würdigung schließen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 - BVerwG 3 B 68.14 -, ZInsO 2016, 795 f., hier zitiert nach juris, Rn. 20, zu einer vergleichbaren Problematik im ärztlichen Berufsrecht). Erforderlich ist jedenfalls, dass gerade die für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen maßgeblichen Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts von dem Kraftfahrer substantiiert in Zweifel gezogen werden; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus. Insbesondere genügt es nicht, wenn der Kraftfahrer nur die Hypothese aufstellt, dass sich der Sachverhalt auch anders abgespielt haben könnte, als das in einer ihm gegenüber ergangenen, rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt wurde, ohne dass er den abweichende Geschehensablauf positiv behauptet und im Einzelnen stimmig schildert. Unterlässt er eine solche Schilderung, so ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, von Amts wegen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu ergreifen, um in Erfahrung zu bringen, ob die abweichende Variante, die er als möglich in den Raum stellt, den Tatsachen entspricht. Denn eine solche Beweiserhebung drängt sich auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht auf. Vielmehr darf das Gericht in einem solchen Fall bei seiner Entscheidungsfindung in rechtlich unbedenklicher Weise davon ausgehen, dass die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen richtig sind (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 -, juris, Rn. 20). Im Ergebnis begründet der grundsätzliche Vorrang der strafrichterlichen vor den verwaltungsbehördlichen Feststellungen also eine Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen, substantiiert gewichtige Hinweise für eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vorzubringen, wenn er Letztere im Verwaltungsverfahren nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. VGH Bad.-​Württ., Beschl. v. 8.10.2015 - 10 S 1491/15 -, juris, Rn. 6).

d) Ist auf eine uneingeschränkte Berufung des angeklagten Kraftfahrers das strafgerichtliche Urteil erster Instanz im Berufungsverfahren überprüft worden und hat das Berufungsgericht die Berufung rechtskräftig durch Sachurteil als unbegründet verworfen (vgl. Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 328 Rn. 6), so erlangt das erstinstanzliche Urteil zwar Rechtskraft und hat in seinem Schuld- und Strafausspruch bestand. Da das Berufungsgericht bei einer uneingeschränkte Berufung des Angeklagten nicht an die Feststellung des angefochtenen Urteils gebunden ist, sondern sich stets eine eigene Überzeugung vom Sachverhalt bilden muss (vgl. Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 327 Rn. 4), sind aber sowohl mit Blick auf das Verbot einer Abweichung zu Ungunsten des Betroffenen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG) als auch für den soeben (unter II. 1. b) dargestellten Grundsatz der Zugrundelegung rechtskräftig strafgerichtlich festgestellter Sachverhalte nicht mehr die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich, sondern allein diejenigen des Berufungsurteils, es sei denn, dass sich dieses Urteil in zulässiger Weise (vgl. Stuckenberg, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 267 Rn. 33) konkrete tatsächliche Feststellungen der Entscheidung der Vorinstanz zu eigen macht, indem es sie in Bezug nimmt.

e) Berücksichtigt die Fahrerlaubnisbehörde im Entziehungsverfahren einen Sachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem strafgerichtlichen Berufungsverfahren gewesen ist, indem sie die tatsächlichen Feststellungen nicht des Berufungsurteils, sondern des erstinstanzlichen Urteils einer Anordnung der Beibringung eines Gutachtens und einer Entziehungsverfügung zugrunde legt, kann dies daher in zweifacher Hinsicht fehlerhaft sein.

aa) Zum einen kann die Fahrerlaubnisbehörde - und zwar bereits durch die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens (vgl. VGH Bad.-​Württ., Beschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08 -, ZfSch 2009, 178 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 4) - gegen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG verstoßen, wenn dem Betroffenen ungünstige Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils im Widerspruch zu solchen des zweitinstanzlichen Urteils stehen. Dies setzt selbstverständlich zunächst voraus, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG überhaupt anwendbar ist. Da die Bindung der Verwaltungsbehörde in § 3 Abs. 4 StVG nicht als Ausdruck einer allgemeinen Vorrangstellung der strafgerichtlichen Entscheidung verstanden werden kann, sondern sich entstehungsgeschichtlich als Ausnahme darstellt (vgl. VGH Bad.-​Württ., Beschl. v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 -, VRS 130, 256 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 33) und ein systematischer Zusammenhang zwischen § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2012 - BVerwG 3 C 30.11 -, NJW 2012, 3669 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 36 f.), dürfte § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG insgesamt, und zwar nicht nur insoweit, als es eine strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anbetrifft, unanwendbar sein, wenn das für eine Bindungswirkung in Frage kommende (Berufungs-​)Urteil in einem strafgerichtlichen Verfahren erging, in dem nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht kam, weil keine rechtswidrige Tat Verfahrensgegenstand war, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde (vgl. OVG Berlin-​Bbg., Beschl. v. 16.8.2016 - OVG 1 S 52.16 -, NJW 2016, 3385 f., hier zitiert nach juris, Rn. 5). Kann § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG Anwendung finden, erstreckt sich die Bindungswirkung des auf eine uneingeschränkte Berufung ergangenen zweitinstanzlichen Urteils allerdings auf den gesamten Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2012 - BVerwG 3 C 30.11 -, NJW 2012, 3669 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 36); erfasst wird also nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt (das Strafverfahren erstreckt sich auf den gesamten geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO, der im Strafverfahren untersucht werden soll, nicht etwa nur auf einzelne gesetzliche Tatbestände).

bb) Zum anderen kann die Fahrerlaubnisbehörde fehlerhaft vorgehen, wenn sie die tatsächlichen Feststellungen nicht des Berufungsurteils, sondern des erstinstanzlichen Strafurteils ohne eigene Sachverhaltsprüfung einer Anordnung der Beibringung eines Gutachtens und einer Entziehungsverfügung zugrunde legt, soweit sich die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht zugleich in dem Berufungsurteil finden oder von diesem in Bezug genommen werden. Denn Feststellungen (nur) des erstinstanzlichen Urteils sind dann nicht diejenigen eines rechtskräftigen Urteils.

f) Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV ist eine Verfahrenshandlung, die auf einer Ermessensausübung beruht (vgl. VGH Bad.-​Württ., Urt. v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 -, VRS 130, 256 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 52, und OVG LSA, Beschl. v. 25.2.2016 - 3 L 204/15 -, juris, Rn. 17). Die Anordnung muss grundsätzlich strengen formellen und materiellen Anforderungen genügen, um für den Fall, dass der Betroffene die Untersuchung verweigert, gemäß § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf seine Nichteignung zuzulassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LC 224/13 -, NJW 2014, 3176 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 47 und 57; VGH Bad.-​Württ., Urt. v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 -, VRS 130, 256 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 41, m. w. N.).

Soweit sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV eine Verpflichtung der Behörde ergibt, den Sachverhalt deutlich zu machen, der Grundlage der Anordnung sein soll (vgl. Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-​StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 98, m. w. N.), zählt dies zu den formellen Anforderungen an die Anordnung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LC 224/13 -, NJW 2014, 3176 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 47). Enthält der in der Anordnung wiedergegebene Sachverhalt Elemente, welche die Behörde in fehlerhafter Weise ohne eigene Sachverhaltsprüfung übernommen hat, kann der in dieser Wiedergabe liegende Verfahrensfehler - ohne das es auf die inhaltliche Richtigkeit der Sachverhaltselemente ankommt - in Anwendung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG unbeachtlich sein. Dies setzt erstens voraus, dass die Anordnung den an sie zu stellenden materiellen Anforderungen genügt, insbesondere der wiedergegebene Sachverhalt im Übrigen sie selbständig zu tragen vermag. Es erfordert zweitens, dass offensichtlich ist, dass die Ermessensausübung der Behörde und damit der materielle Inhalt der Anordnung, namentlich der Anordnungssatz und die Fragestellungen, durch das hinwegzudenkende Sachverhaltselement nicht beeinflusst worden sind. Notwendig ist drittens, dass auch ein Betroffener kraft Parallelwertung in der juristischen Laiensphäre zu erkennen vermag, dass die in Rede stehenden Sachverhaltselemente nicht entscheidend sind. Die Anordnung muss ihn nämlich - ungeachtet der Wiedergabe der in Rede stehenden Sachverhaltselemente - in die Lage versetzen, sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie rechtmäßig ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LC 224/13 -, NJW 2014, 3176 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 47).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen, greifen die oben unter II. 1. vor a) wiedergegebenen Darlegungen des Antragstellers im Ergebnis nicht durch.

a) Das in der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV (Bl. 291 f. BA 2) wiedergegebene Kerngeschehen, nämlich die schuldhafte Begehung einer gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des geschädigten Zeugen F., entspricht den strafgerichtlichen Feststellungen unter III. der Gründe des rechtskräftigen Berufungsurteil des Landgerichts C. vom 17. August 2015 - 5 NS 341 Js 14653/14 (99/14) - (Bl. 283 ff. [285 f.] BA 2). Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - nicht.

Der Antragsteller macht geltend, er habe weder die Zeugin D. -E. in den Unterarm gebissen noch am Austritt aus seinem Haus gehindert. Es habe in dem Strafprozess nicht einmal geklärt werden können, in welchen Bereich ihres Oberkörpers er diese Zeugin angeblich gebissen habe. Ihre Behauptung, hinter ihrem Rücken ein Handy bedient zu haben, um Hilfe anzufordern, sei technisch kaum darstellbar. Sie sei zudem aufgrund der Geschehnisse, die durch die strafgerichtliche Entscheidung beurteilt worden seien, wegen einer Sachbeschädigung zu seinem Nachteil rechtskräftig verurteilt worden. Auch wegen anderer Delikte sei gegen sie ermittelt und sie rechtskräftig verurteilt worden. Ebenfalls widersprüchlich seien die Aussagen des Zeugen F. gewesen, der wahrheitswidrig behauptet habe, noch nie auf seinem, des Antragstellers, Anwesen gewesen zu sein. Einen Pfefferspray habe er, der Antragsteller, gegen diesen Zeugen nur aus Abwehrgründen in Notwehr genutzt. Der Zeuge habe sich trotz eines Hausverbots Zutritt zu seinem Haus verschafft und sei so auf ihn losgegangen, dass er, der Antragsteller, nicht mehr einzuschätzen vermocht habe, inwiefern von dem Zeugen tatsächlich Gefahr ausgegangen sei.

Damit zeigt der Antragsteller aber keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf. Er bringt insbesondere keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die nach § 359 Nr. 5 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig machen oder sonst auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Würdigung schließen lassen. Er versucht zwar Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen D. -E. und F. sowie an der Glaubhaftigkeit einzelner Elemente ihrer Aussagen zu erregen. Er stellt damit aber lediglich die Möglichkeit in den Raum, dass einzelne strafgerichtliche Feststellungen unrichtig sein könnten, die dem als Straftat abgeurteilten Kerngeschehen vorgelagert sind. Dagegen schildert er mit seinen Darlegungen nicht im Einzelnen einen in sich stimmigen von den maßgeblichen strafgerichtlichen Feststellungen zweiter Instanz abweichenden Geschehensablauf, der den entscheidenden Vorwurf, nämlich die schuldhafte Begehung einer gefährlichen Körperverletzung mit einem Tierabwehrgerät zu Lasten des geschädigten Zeugen F., entkräftet. Der Antragsteller hatte bereits gegenüber dem Amtsgericht Walsrode nicht in Abrede gestellt, dass er vorsätzlich mit einem Tierabwehrgerät auf diesen Zeugen schoss (vgl. Bl. 188 BA 2). Soweit er geltend macht, in Notwehr gehandelt zu haben, hat er eine ihn rechtfertigende Notwehrlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schon nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Notwehr ist nämlich nur die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren (§ 32 Abs. 2 StGB). Gegen einen Angriff, der seinerseits durch Notwehr gerechtfertigt ist, kann - eben weil ein solcher Angriff nicht rechtswidrig ist - Notwehr nicht geübt werden. Während sich aus den strafgerichtlichen Feststellungen des Berufungsurteils ohne weiteres nachvollziehbar ergibt, dass der Zeuge F. in Notwehr (hier als Nothilfe gegenüber der Zeugin D. -E.) handelte, bleibt das Bestreiten des Antragstellers unsubstantiiert. Soweit er stattdessen zu Beweiszwecken auf Strafakten oder Zeugen verweist, ersetzt dies keine eigene stimmige Schilderung. Denn die Verwaltungsgerichte sind zwar verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Daneben besteht aber auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nrn. 3 bis 5 und § 138 Abs. 1 ZPO): Im Grundsatz hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen; das gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Ereignisse. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, so hat dies eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zur Folge (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.2.2008 - 5 LA 326/04 -, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschl. v. 16.9.2010 -, 11 ZB 09.2002, juris, Rn.16).

b) Gegen die oben unter I. 1. dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts bringt der Antragsteller vor, die These, in dem Bescheid sei lediglich der zutreffende Sachverhalt wiedergegeben worden, bleibe ohne Begründung und es werde ihm zu Unrecht unterstellt, er habe eine Freiheitsberaubung begangen.

Wie soeben unter II. 2. a) dargestellt, hat der Antragsteller keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen in dem Berufungsurteil des Landgerichts C. aufgezeigt. Nach diesen Feststellungen (vgl. Bl. 285, letzter Absatz, BA 2) wollte die Zeugin D. -E. die Wohnung des Antragstellers verlassen und nach Hause gehen. Der Antragsteller hinderte sie jedoch daran, indem er eine Kette vor der Tür schloss und den Riegel vorschob. Später klemmte der Antragsteller den Arm der Zeugin in der Tür ein. Der Zeugin war es nicht möglich, den Arm aus der Tür zu befreien. Eine Freiheitsberaubung begeht, wer rechtswidrig und schuldhaft einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt (vgl. § 239 Abs. 1 StGB). Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen zum Sachverhalt in dem rechtskräftigen Berufungsurteil des Landgerichts C. bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Antragsgegners, der strafgerichtlich festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Würdigung, der Antragsteller habe auch eine Freiheitsberaubung zu Lasten der Zeugin D. -E. begangen.

c) Der Antragsteller macht geltend, weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht hätten nachvollziehbar begründet, an welchen Tatsachen sie die Behauptung festmachten, dass er über ein hohes Aggressionspotential verfüge. Der Schluss, den sie anhand der fraglichen strafgerichtlichen Entscheidungen ziehen wollten, gehe fehl. Er habe sich in einer Notwehrsituation gesehen und mit Selbstverteidigung reagiert.

Wie bereits unter II. 2 a) ausgeführt, kann sich der Antragsteller auf eine angebliche Notwehrsituation nicht erfolgreich berufen. Indem der Antragsteller geltend macht, er habe davon ausgehen müssen, dass der Zeuge F. die Situation in seinen Räumlichkeiten „falsch auffasse“, hat er zudem in seiner anwaltlichen Beschwerdebegründungsschrift vom 8. August 2016 (Bl. 57 ff. [61 - zweiter Absatz -] GA) mittelbar selbst eingeräumt, dass er jedenfalls erkannt hatte, dass dieser Zeuge in seinem Handeln dadurch motiviert war, der Zeugin D. -E. zu Hilfe zu kommen. Die Benutzung eines T i e r - Abwehrgerätes gegen einen  M e n s c h e n, der einem anderen lediglich zu Hilfe eilt, deutet auf ein erhebliches Aggressionspotential hin. Außerdem schoss der Antragsteller gemäß den tatrichterlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts C. (vgl. Bl. 285, letzter Absatz, BA 2) den Zeugen F. mit dem Tierabwehrgerät aus kurzer Entfernung nicht nur einmal, sondern zweimal ins Gesicht. Da nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits der erste Schuss das Auge des Zeugen traf und ihm erhebliche Schmerzen verursachte, ist der zweite Schuss als Ausdruck besonderer Aggressivität zu betrachten.

d) Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass der Antragsgegner in der Anordnung der Beibringung des Gutachtens und der Entziehungsverfügung davon ausgegangen ist, es habe in der Vergangenheit - vor den in Rede stehenden Geschehnissen in der Nacht auf den 8. Februar 2014 - schon häufiger Übergriffe des Antragstellers gegenüber der Zeugin D. -E. gegeben, und dem entgegenhält, weitere gewalttätige Auseinandersetzungen mit ihm, habe die Zeugin weder belegen noch näher darstellen können, ist festzuhalten, dass sich in dem maßgeblichen Berufungsurteil des Landgerichts C. keine tatrichterlichen Feststellungen zum Sachverhalt finden, die sich auf etwa vorangegangene Übergriffe des Antragstellers gegenüber dieser Zeugin beziehen.

Mit seiner Annahme, es habe vorangegangene Übergriffe gegeben, setzt sich der Antragsgegner nicht zu Ungunsten des Antragstellers über eine nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG bestehende Bindungswirkung des Strafurteils des Landgerichts hinweg. Denn diese Vorschrift ist - wenn man der oben unter II. 1. e) aa) vertretenen Auffassung folgt - nicht anwendbar, weil in dem strafgerichtlichen Berufungsverfahren wegen der Geschehnisse in der Nacht auf den 8. Februar 2014 eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht kam. Außerdem enthält das Berufungsurteil keine Feststellung zugunsten des Antragstellers, vorangegangene Übergriffe gegenüber der Zeugin D. -E. habe es nicht gegeben. Von einer derartigen Feststellung könnte nur dann gesprochen werden, wenn dem Berufungsurteil zweifelsfrei entnommen werden könnte, dass das Berufungsgericht von einem derartigen Befund ausgegangen ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.3.2012 - 16 B 304/12 -, hier zitiert nach juris, Rn. 6; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 56). Das ist indes nicht der Fall, denn das Urteil schweigt sich insoweit aus.

Angesichts dieses Schweigens konnte der Antragsgegner seine beanstandete Feststellung zu vorangegangenen Übergriffen nicht aus dem allein maßgeblichen Berufungsurteil übernehmen, sondern wäre insoweit zu einer eigenen Sachverhaltsprüfung gehalten gewesen. Da eine eigene Sachprüfung des Antragsgegners unterblieb, ist seine Feststellung, es habe solche Übergriffe gegeben, ebenso fehlerhaft wie die Annahme eines Bisses des Antragstellers in den Unterarm - anstatt in den Bereich zwischen Schulter und Brust - der Zeugin D. -E..

e) Auf diese Details kommt es jedoch nicht an. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das von dem Landgericht C. tatrichterlich festgestellte Kerngeschehen die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV unabhängig von diesen Sachverhaltselementen selbständig tragend rechtfertigt. Die Anordnung war im Übrigen formell und materiell rechtmäßig, insbesondere - wie erforderlich (vgl. VGH Bad.-​Württ., Urt. v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 -, VRS 130, 256 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 41;  m. w. N.) - anlassbezogen und verhältnismäßig.

aa) Der weitere gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung erhobene Einwand des Antragstellers, er könne nicht nachvollziehen, was das Geschehen in der Nacht auf den 8. Februar 2014 mit einer Situation im Straßenverkehr zu tun haben solle und auf welcher Grundlage daraus geschlussfolgert werde, er würde die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht respektieren, geht nämlich fehl.

Denn nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV müssen die Straftaten - ausdrücklich im Unterschied zu den Gründen für eine Eignungsüberprüfung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV - nicht in Zusammenhang mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Typischerweise kommen für Eignungsüberprüfungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV, die einen Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial verlangen, solche Straftaten in Betracht, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa eine schwere oder gefährliche Körperverletzung (siehe hierzu auch Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung), Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Sachbeschädigung (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 13.2.2013 - 2 B 189/13 -, NJW 2013, 3192 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6, m. w. N.). Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotential und eine Neigung zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen zeigt, zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (etwa durch nötigendes Auffahren, Geschwindigkeitsüberschreitung etc.). Insofern stellen Straftaten, die ein hohes Aggressionspotential offenbaren, die charakterliche Fahreignung insgesamt in Frage. Ein Zusammenhang zwischen dem Begehen von Straftaten und einer mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann ferner dann bestehen, wenn die Ursache für die Straftaten in einer überdauernden Gleichgültigkeit gegenüber sozialen Normierungen, Regeln und den Rechten anderer liegt. Dann ist eher mit Delikten vor Antritt der Fahrt (Fahrzeugmängel, fehlende Versicherung) und fehlender Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer (Behinderung, Nötigung) zu rechnen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LC 224/13 -, NJW 2014, 3176 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 58, m. w. N.).

bb) Es ist auch offensichtlich, dass die Ermessensausübung des Antragsgegners und damit der materielle Inhalt der Anordnung, namentlich der Anordnungssatz und die erste der Fragestellungen, durch die fraglichen Sachverhaltselemente (vorangegangene Übergriffe des Antragstellers auf die Zeugin D. -E. und genaue Verortung des Bisses) nicht beeinflusst worden ist.

cc) Es hätte auch der Antragsteller kraft Parallelwertung in der juristischen Laiensphäre ohne weiteres zu erkennen vermocht, dass diese in Rede stehenden Sachverhaltselemente nicht entscheidend sind. Denn aus dem Text des in der Anordnung als Rechtsgrundlage angeführten § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ergibt sich, dass die Anordnung hiernach (nur) bei einer erheblichen Straftat zulässig ist, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Als eine solche erhebliche Straftat kamen von dem in der Beibringungsanordnung genannten Sachverhalt aber eindeutig weder die nicht näher definierten Übergriffe noch der getätigte Biss in Betracht. Diese beiden Sachverhaltselemente stellten nur einen Teil des Hintergrundes dar, von dem sich - auch für den Antragsteller klar erkennbar - die mit Strafe belegte Tat als selbständig tragende Rechtfertigung für die Anordnung der Beibringung des Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV (mit der in dieser Anordnung erstgenannten Fragestellung) abhob.

3. Der Antragsteller beanstandet, es sei nicht richtig, dass er die abgeurteilte Straftat unter deutlichem Alkoholeinfluss begangen habe. Der Antragsgegner führe in dem zur Hauptsache angefochtenen Bescheid zwar aus, dass bei ihm, dem Antragsteller, um 7.57 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 2,66 ‰ gemessen worden sei. Das umstrittene Geschehen habe aber insgesamt fünf Stunden früher stattgefunden. Es könne weder gesagt werden, was innerhalb dieser fünf Stunden für ein Alkoholkonsum stattgefunden habe, noch, welche Alkoholkonzentration er tatsächlich in sich gehabt habe, da sein Blut nicht untersucht worden sei. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts (oben unter I. 3.), dass es nur darauf ankomme, dass er eine solche Atemalkoholkonzentration überhaupt erreicht habe, sei ebenfalls nicht haltbar, da bei dem Test eine Vielzahl von Fehlerquellen nicht beachtet oder erfragt worden sei. Insbesondere sei zu beachten, dass der Atemalkohol durch eine Alkoholaufnahme kurz vor dem Test verfälscht werden und somit kein sicheres Ergebnis erzielt werden könne. Er sei bisher in keinerlei Weise in Zusammenhang mit Alkoholgenuss beim Führen eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung getreten. Es könne auch kein Bezug zu weiteren von ihm ausgehenden Straftaten aufgebaut werden. Die Einholung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens sei nicht erforderlich gewesen.

Diese Darlegungen des Antragstellers greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch.

a) Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV ist ein medizinisch-​psychologisches Eignungsgutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme des Alkoholmissbrauchs - d. h. des Unvermögens zur zuverlässigen Trennung eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums und des Führens von Fahrzeugen (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung) - begründen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats erfasst die Vorschrift entsprechend ihrer Auffangfunktion nicht nur ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr, sondern gestattet auch die Berücksichtigung nicht straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.1.2007 - 12 ME 416/06 -, DAR 2007, 227 f., hier zitiert nach juris, Rn. 8, m. w. N.). In diesen Fällen besteht Anlass zur Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Begutachtung dann, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch ein alkoholbedingtes aggressives Verhalten außerhalb des Straßenverkehrs eine „sonstige Tatsache“ im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV darzustellen vermag, welche den Verdacht von Alkoholmissbrauch begründet und Anlass zur weiteren Sachaufklärung durch die Fahrerlaubnisbehörde bietet. Auch Vorfällen, bei denen stark betrunken häusliche Gewalt verübt wird, kann eine Indizwirkung dafür zukommen, dass in alkoholisiertem Zustand ein Kontrollverlust eintritt, der von Relevanz für die Fahreignung ist (vgl. VGH Bad.-​Württ., Beschl. v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 -, NJW 2014, 484 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 8, m. w. N.).

b) Wie sich den strafgerichtlichen Feststellungen unter III. und VI. der Gründe des rechtskräftigen Berufungsurteils des Landgerichts C. vom 17. August 2015 - 5 NS 341 Js 14653/14 (99/14) - (Bl. 283 ff. [285 f.] BA 2) entnehmen lässt, hat der Antragsteller die Freiheitsberaubung an der Zeugin D. -E. und die abgeurteilte gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Zeugen F. im Zustand (hoher) Alkoholisierung begangen. Sie deuten auf einen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss hin. Mit seinen Beschwerdegründen (vgl. oben unter II. 3. vor a) bringt er keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vor. Insbesondere genügt es nicht, nur die Hypothese aufzustellen, dass der Stunden später durchgeführte Atemalkoholtest ein fehlerhaftes Resultat ergeben haben könnte. Zum einen beruht die strafrichterliche Feststellung nicht nur auf dem durchgeführten Test, sondern auch auf den Zeugenaussagen. Zum anderen hat der Antragsteller konkrete Gründe für eine Fehlerhaftigkeit des Tests nicht positiv behauptet, sondern mit seinen Darlegungen lediglich als möglich in den Raum gestellt. Das ist nicht ausreichend (vgl. oben unter II. 1. c). Insbesondere kann er sich nicht auf die bloße Möglichkeit eines der abgeurteilten Straftat folgenden Nachtrunks berufen. Denn er selbst muss ja wissen, ob und wann er nach der Tat, aber vor dem Atemalkoholtest Alkohol getrunken hat. Sollte er sich daran nicht erinnern können, spräche dies für sich allein. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass er bisher in keinerlei Weise in Zusammenhang mit dem Alkoholgenuss beim Führen eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung getreten wäre. Vielmehr hat er bereits in seiner anwaltlichen Stellungnahme vom 12. Januar 2016 (Bl. 307 f. BA 2) eingeräumt, dass er am 6. November 2014 eine (durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndete - vgl. Bl. 145 BA 1) Trunkenheitsfahrt beging. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass er anlässlich der umstrittenen Geschehnisse am 18. Oktober 2013, hinsichtlich derer das Strafverfahren schließlich gemäß § 154 StPO eingestellt wurde (vgl. Bl. 281, vierter Absatz, BA 2), unter (auch) Alkoholeinfluss stand (vgl. Bl. 206 f., Bl. 222 f., Bl. 249 ff. BA 2) und die Zeugin D. -E. bereits in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung vom 23. April 2014 (zu den Ereignissen um die dann später rechtskräftig abgeurteilte gefährliche Körperverletzung) geäußert hatte (Bl. 167 ff. [168] BA 2): „Herr G. hatte an dem Abend viel getrunken, wie er es eigentlich immer tut.“

c) Zumal die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens (mit der zweiten und dritten Fragestellung) hier auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV zu stützen  ist  und insoweit nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV Rn.17), kann dahinstehen, ob sie sich auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e) FeV stützen ließe (vgl. VGH Bad.-​Württ., Beschl. v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 -, NJW 2014, 484 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9).

4. Die Kostenentscheidung folgt  aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht den Vorschlägen unter Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

III.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).