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OLG Bamberg Beschluss vom 17.01.2017 - 3 Ss OWi 1620/16 - Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes wegen eines Härtefalls

OLG Bamberg v. 17.01.2017: Zum Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes wegen eines Härtefalls


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 17.01.2017 - 3 Ss OWi 1620/16) hat entschieden:
Sieht das Tatgericht von der Verhängung eines Regelfahrverbotes wegen eines Härtefalls ab, so stellt es einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn die den Härtefall begründenden Feststellungen auf der Einlassung des Betroffenen beruhen, der Tatrichter die Richtigkeit dieser Einlassung aber nicht überprüft hat (Anschluss an OLG Bamberg, Beschlüsse vom 28. Dezember 2015 - 3 Ss OWi 1450/15 = BA 53, 192 [2016] = ZfS 2016, 290 und 22. Juli 2016 - 3 Ss OWi 804/16).


Siehe auch Absehen vom Fahrverbot und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 24.08.2015 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 10.08.2015 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage bei länger als einer Sekunde andauernden Rotphase (§ 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7; 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO) eine Geldbuße von 300 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen, den dieser nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Amtsgericht mit Urteil vom 10.10.2016 eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt; von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot von einem Monat hat es demgegenüber abgesehen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht zu Unrecht von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen hat.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und mit Schreiben vom 08.11.2016 zulässig begründeten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat bereits mit der Sachrüge erfolgt, sodass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.

1. Gegen den Betroffenen hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 132.3 der Tabelle 1 zum BKat neben einer Geldbuße von 200 € die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer eines Monats wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel zu erfolgen.

2. Dies hat das Amtsgericht auch nicht verkannt. Es hat indes von der Anordnung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 200 € auf 500 € mit der Begründung abgesehen, dem Betroffenen sei es aufgrund einer Lungenkrankheit, wegen der er zweimal wöchentlich einen Facharzt in der von seinem Wohnort 15 km entfernten kreisfreien Stadt aufsuchen müsse, nicht zuzumuten, diese Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Die nächstgelegene Bushaltestelle sei ca. 2 km entfernt. Aufgrund seiner Lungenkrankheit könne er diese Wegstrecke nicht zu Fuß zurücklegen. Die Tochter des Betroffenen sei berufstätig und könne ihn deshalb nicht zum Arzt fahren; sein Schwiegersohn verfüge über keine Fahrerlaubnis. Weitere Familienangehörige oder Bekannte stünden ebenfalls nicht zur Verfügung. Ferner sei es dem Betroffenen, der ein Krankengeld in Höhe von 588 € beziehe und kein Vermögen besitze, aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar, einen Fahrer anzustellen oder mit einem Taxi zu den Arztbesuchen zu fahren.

3. Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen abgesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zwar folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (BVerfG NJW 1996, 1809). Die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Der Tatrichter hat innerhalb des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. In Zweifelsfällen hat das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung des Tatrichters zu respektieren, und zwar auch dann, wenn es selbst hinsichtlich der Frage des Fahrverbots zu einem abweichenden Ergebnis gelangte.

b) Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht. Einen Ausnahmefall für ein Absehen vom Fahrverbot können zwar Härten ganz außergewöhnlicher Art begründen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Amtsgerichts sind aber rechtsfehlerhaft.

aa) Die Feststellungen zu den Umständen, die das Amtsgericht zum Absehen von der Verhängung des Fahrverbots veranlasst haben, leiden bereits an grundlegenden Darstellungsmängeln, weil hierfür in den Urteilsausführungen jeder Beleg fehlt. Ersichtlich hat das Amtsgericht allein die Einlassung des Betroffenen zu Grunde gelegt, ohne diese auch nur ansatzweise kritisch zu hinterfragen (vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschlüsse vom 08.12.2015 - 3 Ss OWi 1450/15 = BA 53, 192 = ZfS 2016, 290 und 22.07.2016 - 3 Ss OWi 804/16 [bei juris], jeweils m.w.N.). Dies ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es bei einer derartigen Vorgehensweise in der Hand des Betroffenen läge, durch Schilderung entsprechender Fakten, die der Tatrichter ungeprüft übernimmt, die Rechtsfolgenentscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Insbesondere hat das Amtsgericht es unterlassen, die Art der geltend gemachten Erkrankung, deren Auswirkungen auf den Betroffenen sowie deren Behandlungsbedürftigkeit in Form von zwei Besuchen pro Woche beim Lungenfacharzt auch nur ansatzweise einer Überprüfung, etwa durch Vernehmung des behandelnden Arztes oder ein medizinisches Sachverständigengutachten, zu unterziehen. Ebenso wenig ist ersichtlich, worauf das Amtsgericht die Erkenntnisse zu der nur eingeschränkt bestehenden Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Arztbesuche durchzuführen, stützt. Gleichermaßen trifft dies auf die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des Betroffenen, der offensichtlich immerhin ein Kraftfahrzeug besitzt und unterhält, und die Feststellung zu, dass es weder Familienangehörige noch andere Personen, wie etwa Freunde, Nachbarn oder sonstige Bekannte gibt, die eventuell bereit wären, den Betroffenen mit dessen Pkw - gegebenenfalls gegen ein maßvolles Entgelt - entweder zu den Arztbesuchen oder zumindest zur nächst gelegenen Bushaltestelle zu fahren. Die Feststellungen des Amtsgerichts, die letztlich als eine unglückliche Verkettung zahlreicher Umstände des Einzelfalls anmuten und eine unzumutbare Härte durch das verhängte Fahrverbot begründen sollen, wirken schon per se nicht besonders lebensnah und hätten gerade deshalb einer kritischen Überprüfung durch eine eingehende Beweisaufnahme und -würdigung bedurft. Dies gilt umso mehr, als andernfalls die Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Regelfahrverbot verwirkt haben, nicht mehr gewährleistet wäre.

bb) Überdies hat das Amtsgericht als Alternativen zur Kompensation der mit einem Fahrverbot verbundenen Nachteile lediglich die Anstellung eines Fahrers und die Fahrt mit dem Taxi vom Wohnort zum Arzt in den Blick genommen und zugrunde gelegt, dass dies dem Betroffenen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei. Es hat dabei aber - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - nicht in seine Erwägungen eingestellt, dass eine Fahrt mit einem Taxi oder durch einen Bekannten zur nächst gelegenen, vom Wohnsitz des Betroffenen nur ca. 2 km entfernten Bushaltestelle ebenfalls ausreichend sein könnte, was geringere Kosten verursachen würde.

cc) Ferner hat das Amtsgericht auch nicht erwogen, ob gegebenenfalls eine Übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkasse nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit der Krankentransport-​Richtlinie (Stand: 18. Februar 2016) des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V in Betracht kommt. Dabei würde es dem Betroffenen obliegen, sich um eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse nach § 8 der vorgenannten Richtlinie zu bemühen. Falls er in Kenntnis des schwebenden Bußgeldverfahrens insoweit keine Anstrengungen zum Erhalt der erforderlichen Genehmigung unternimmt, könnte dies unter Umständen im Rahmen der gebotenen Gesamtschau zu seinen Lasten gewürdigt werden.

dd) Schließlich sind die Ausführungen des Amtsgerichts auch in sich widersprüchlich. Es hat zum einen nicht lediglich die Regelgeldbuße von 200 € verhängt, sondern die Geldbuße auf 500 € festgesetzt, zum anderen aber konstatiert, Taxifahrten seien dem Betroffenen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass bei Verhängung der Regelgeldbuße immerhin ein Betrag von 300 € für etwaige Taxifahrten zur Verfügung stünde, um die Dauer des Fahrverbots zu überbrücken, zumal es - wie dargelegt - lediglich um Fahrten bis zur nächsten Bushaltestelle geht.

III.

Nach alledem ist auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil, das sich zu Recht infolge der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nur damit zu beschäftigen hatte, insgesamt sowie in der Kostenentscheidung aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG durch den Einzelrichter (§ 80a Abs. 1 OWiG).