Das Verkehrslexikon

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OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.01.2017 - OVG 1 S 69.16 - Fahrerlaubnis auf Probe - Verzicht und erneute schwerwiegende Zuwiderhandlung

OVG Berlin-Brandenburg v. 27.01.2017: Fahrerlaubnis auf Probe - Verzicht und erneute schwerwiegende Zuwiderhandlung - Gutachtenanordnung vor Wiedererteilung


Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27.01.2017 - OVG 1 S 69.16) hat entschieden:
  1. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG im Falle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis und anschließender Neuerteilung (analog) anzuwenden sein dürfte, sofern der Maßnahmenkatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bereits einmal durchlaufen wurde.

  2. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Beteiligten im Rahmen der prozessualen Vorgaben zu Wort kommen zu lassen, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (stRspr). Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht prozessrechtswidrig keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt oder entscheidungserheblichen Vortrag übersieht. Die prozessuale Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bietet hingegen keinen Schutz u.a. gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.

Siehe auch Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - Probeführerschein und Rechtliches Gehör


Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller weiterhin gegen die sofortige Vollziehung des Entzugs seiner Fahrerlaubnis wendet, hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, aus denen die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

1. Die Gehörsrüge greift nicht durch.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Beteiligten im Rahmen der prozessualen Vorgaben zu Wort kommen zu lassen, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (stRspr). Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht prozessrechtswidrig keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt oder entscheidungserheblichen Vortrag übersieht. Die prozessuale Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bietet hingegen keinen Schutz u.a. gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.

Gemessen daran wird der behauptete Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den am selben Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 10. August 2016, mit dem dieser zum Schreiben des Antragsgegners vom 3. August 2016 Stellung genommen hat, erkennbar zur Kenntnis genommen und die darin enthaltenen Ausführungen gewürdigt. Dies zeigt sich daran, dass das Verwaltungsgericht sich der im Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 10. August 2016 thematisierten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel in dessen Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 B 2277/08 - (juris) ausdrücklich angeschlossen und sich im Übrigen die Stellungnahme des Antragsgegners vom 3. August 2016 zu eigen gemacht hat. Damit hat das Verwaltungsgericht klar zu erkennen gegeben, dass es der im Schriftsatz vom 10. August 2016 vertretenen Rechtsansicht des Antragstellers, wonach § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG nicht anwendbar sei, wenn die Fahrerlaubnis auf Probe nicht entzogen, sondern - wie hier - auf sie verzichtet wurde, nicht folgt.

Das Verwaltungsgericht hat sich auch zu den im Schriftsatz vom 10. August 2016 sonst angesprochenen Aspekten, namentlich dass ein Grund für ein Absehen von der als Regel vorgeschriebenen Anordnung der Begutachtung - entgegen der Ansicht des Antragstellers -nicht vorliege, sowie dazu verhalten, dass die inmitten stehende Gutachtenaufforderung weder zu unbestimmt noch zu weit gefasst gewesen sei. Danach kann keine Rede davon sein, dass der angegriffene Beschluss „ersichtlich ohne jegliche Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 10. August 2016 … ergangen“ sei. Auf weitergehende Ausführungen oder „Vertiefung“ des Gerichts besteht (auch) unter dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs kein Rechtsanspruch, selbst wenn eine Begründung der zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Gerichts hier wünschenswert gewesen wäre.

2. Die Beschwerde rügt auch in der Sache ohne Erfolg, dass sich das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 B 2277.08 - (a.a.O.) angeschlossen habe. Damit lässt sich das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung nicht in Zweifel ziehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers spricht Überwiegendes dafür, dass die der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-​Verordnung (FeV) zu Grunde liegende Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens rechtmäßig war. Hierzu im Einzelnen:

Nach § 2a Abs. 5Satz 4 und 5 StVG sind die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1Nr. 1 bis 3 StVG auf „eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit … nicht anzuwenden“. Statt dessen hat „die zuständige Behörde … in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.“ Auf diese Bestimmungen hat der Antragsgegner seine Gutachtenanordnung gestützt, die der Antragsteller nicht befolgt hatte.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis nach dem Wortlaut des Gesetzes („nach vorangegangener Entziehung“, … „in diesem Fall“) nicht angewendet werden dürfe. Dies habe das Verwaltungsgericht Potsdam in Anlehnung an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (a.a.O., juris Rn. 5 ff.) zu Unrecht angenommen, wie sich aus der Begründung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 2. Mai 2011 - 6 L 584/11 - juris) ergäbe.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat seine Rechtsauffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der Verzicht auf die Fahrerlaubnis in § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG nicht erwähnt werde und dort - anders als in § 2a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2a Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StVG - nicht mit der Fahrerlaubnisentziehung gleichgestellt werde so auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 2a Rn. 53; Rebler, DAR 2009, 666 <670>).. Es fehle insoweit an einem gesetzgeberischen Versehen bzw. einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung ermögliche. Zudem wäre die Gleichstellung von Verzicht und Entziehung unverhältnismäßig, denn die abgestuften Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG seien das mildere Mittel. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis solle erst als letztes Mittel zum Zuge kommen, wenn die Maßnahmen der ersten und zweiten Stufe (Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und schriftliche Verwarnung) fruchtlos geblieben seien. § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG setze daher voraus, dass die milderen Maßnahmen bereits einmal vollständig und ohne Erfolg durchlaufen worden seien. Diese auch verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung würde durch eine Ausdehnung von § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG auf den Fall des Verzichts vielfach unterlaufen, soweit das Instrumentarium des Absatzes 2 Satz 1 (Nr. 1 und 2) StVG noch nicht zur Anwendung gelangt sei. Diese Ausführung macht sich die Beschwerdebegründung zu eigen, ohne damit zu überzeugen.

Dass der Wortlaut von § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG nur auf die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe „nach vorangegangener Entziehung“ Bezug nimmt und der Fall des Verzichts an dieser Stelle nicht erneut erwähnt wird, ist für das Verständnis der Norm nicht entscheidend (wie hier Janker/Hühnermann, in: Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 2a Rn. 8). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG (vormals § 2a Abs. 5 Satz 2 StVG a.F.) auf der bereits dem Gesetz vom 13. Mai 1986 (BGBl. I 700) zugrunde liegenden allgemeinen Erwägung des Gesetzgebers beruht, dass die gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG anzuordnenden Hilfen nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Regelfall nicht erneut anzuwenden sind und die Fahrerlaubnisbehörde stattdessen verpflichtet ist, die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen, sobald der Inhaber innerhalb der neu anlaufenden Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Dies folgt zum einen daraus, dass der Gesetzgeber lediglich die einmalige Teilnahme an einem Aufbauseminar (früher: Nachschulungskurs) verlangt (vgl. § 2a Abs. 4 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StVG), denn es sei „nicht sinnvoll, nach Erteilung der neuen Fahrerlaubnis erneut die Nachschulungsteilnahme als Folge weiterer Verkehrsverstöße vorzusehen“ (BT-​Drs. 10/4490, S. 20). Bereits hieraus kann geschlossen werden, dass das Gesetz ein erneutes Durchlaufen der Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG generell nicht vorsieht, auch weil es hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe zwischen einer vorangegangenen Entziehung und einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht differenziert. Im Rahmen von § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG kann daher nichts anderes gelten.

Dies gilt auch in Anbetracht der von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (a.a.O., juris Rn. 19), denn danach wäre eine Gutachtenanordnung (wohl) nur dann als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die milderen Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG noch nicht ergriffen worden wären. Der Antragsteller hatte jedoch während seiner (ersten) Probezeit drei schwerwiegende Zuwiderhandlungen (zweimalige erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h bzw. 24 km/h sowie Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes) begangen und infolgedessen den Maßnahmekatalog des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bereits durchlaufen. Von daher spricht die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf angesprochene Interessenlage im vorliegenden Fall nicht gegen eine Gleichbehandlung von Verzicht und Fahrerlaubnis (auch) im Rahmen des § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG. Die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, dass die „Beschränkung des Anwendungsbereichs der sofortigen MPU-​Anordnung … durch eine Erweiterung auf Verzichtsfälle in vielen Fällen unterlaufen“ würde (a.a.O., juris Rn. 20), verkehrt sich im vorliegenden Fall in ihr Gegenteil. Denn wenn man den Anwendungsbereich von § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG auf den Fall „nach vorangegangener Entziehung“ begrenzen würde, würde die dort grundsätzlich vorgesehene Nichtanwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 „unterlaufen“, denn der Antragsteller war der ihm bereits angekündigten Fahrerlaubnisentziehung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG nur durch seinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen. Da er nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis innerhalb der restlichen Probezeit erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (Rotlichtverstoß) begangen hatte, spricht nichts dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde die ersichtlich fruchtlos gebliebenen Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG erneut hätte ergreifen müssen.

Hinzu kommt, dass die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auch nach § 2a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 StVG angeordnet werden kann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese allgemeine Regelung (siehe dazu noch unter 3.) liefe bei einer absoluten Sperrwirkung der Anordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG weitgehend leer.

Die Beschwerde bestreitet ohne Erfolg das Vorliegen eines Regelfalls im Sinne von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG, denn der zuletzt begangene Verkehrsverstoß des Antragstellers passt angesichts des jeweils vergleichbaren Gefahrenpotentials durchaus ins Bild seiner früher begangenen Zuwiderhandlungen.

Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bestimmtheit der Gutachtenanordnung bringt die Beschwerde nichts Durchgreifendes vor, sondern wiederholt im Wesentlichen nur früheres Vorbringen.

3. Selbst wenn man § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG im vorliegenden Fall wegen des (ersichtlich) zu eng gefassten Wortlauts nicht für anwendbar hielte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die umstrittene Gutachtenanordnung hätte nämlich - wie bereits erwähnt - auch auf § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG gestützt werden können, denn die besonderen Vorschriften des § 2a StVG verdrängen die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnisentziehung nicht. Die Klärung der Eignung ist unabhängig vom Durchlaufen des Katalogs bzw. Erreichen der Eingriffsschwelle des Abs. 2 Nr. 3 möglich und zwingend geboten, wenn dazu ein Anlass besteht (vgl. BT-​Drs. 10/4490, S. 14; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 2a Rn. 47).

So verhält es sich hier. Der Antragsteller hatte innerhalb der verlängerten Probezeit insgesamt vier schwere Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften begangen, die der Fahrerlaubnisbehörde hinreichenden Anlass zu der Annahme gaben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein könnte. Diese Zweifel an seiner Fahreignung resultierten insbesondere daraus, dass er nur wenige Wochen nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 9. April 2015 durch das Überfahren einer Rot zeigenden Lichtzeichenanlage am 30. April 2015 erneut einen schweren Verkehrsverstoß begangen hatte. Dieser Umstand belegt nachdrücklich, dass die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG sowie der Verzicht auf die Fahrerlaubnis keinen erkennbaren Einstellungswandel bewirkt hatten. Dem musste der Antragsgegner durch die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachgehen (vgl. auch VGH München, Beschlüsse vom 2. Februar 2009 - 11 CS 08.2319 - juris Rn. 20, und vom 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1504 - juris Rn. 30 ff.; sowie VG Augsburg, Beschluss vom 7. Mai 2004 - Au 3 S 04.702 - juris Rn. 17).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).