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OLG Hamm Urteil vom 29.11.2016 - I-9 U 196/12 - Beurteilung aktueller Beschwerden im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität

OLG Hamm v. 29.11.2016: Beurteilung aktueller Beschwerden im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität


Das OLG Hamm (Urteil vom 29.11.2016 - I-9 U 196/12) hat entschieden:
Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist zu beurteilen, ob aktuelle Beschwerden eines Geschädigten noch auf einem Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall beruhen. Zugrunde zu legen ist der Beweismaßstab des § 287 ZPO, nachdem es ausreichend ist, wenn zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die behaupteten Beschwerden zumindest mitursächlich auf das schädigende Unfallereignis zurückzuführen sind.


Siehe auch Kausalzusammenhang - Ursachenzusammenhang und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:

I.

Der Kläger nimmt, soweit dies im Berufungsverfahren noch von Belang ist, den beklagten Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall vom 13.09.20.., auf Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. Bei dem Unfall fuhr ein Fahrzeugführer mit einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug auf den Motorroller des Klägers auf. Der Kläger wurde vom Roller geschleudert und erlitt eine Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers sowie multiple Prellungen. Die Beklagte zahlte an den Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000,- EUR. Mit der Behauptung, er habe noch heute ständig Schmerzen im Bereich des dritten Lendenwirbels und der Hüfte, die ins Bein ausstrahlten, begehrt er die Zahlung einer monatlichen Rente bzw. eines weiteren Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 25.000,- EUR. Durch das angefochtene Urteil, auf das gemäß § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht die Klage nach Einholung eines unter dem 11.10.2011 datierenden und unter dem Datum des 15.05.2012 ergänzten medizinischen fachorthopädischen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es, gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, ausgeführt, der seitens des Klägers erlittene Bruch des 3. Lendenwirbelkörpers sei knöchern verheilt. Die von dem Kläger weiterhin beklagten Beschwerden seien nicht auf den verheilten Bruch des 3. Lendenwirbelkörpers zurückzuführen.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Landgericht. Soweit die anhaltende Beinschmerzsymptomatik betroffen sei, habe das Landgericht es fehlerhaft unterlassen, eine neurologische Begutachtung anzuordnen. Der Privatgutachter Dr. T2 habe die Beinschmerzsymptomatik dem Dermatom L 5 entsprechend am ehesten auf den Unfall zurückgeführt und deshalb eine neurologische Untersuchung angeraten. Die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T, die weitere Verwendung des Stützkorsetts und der Gehstützen sei durch den Bruchs des 3. Lendenwirbelkörpers nicht indiziert, entbehre einer objektiven medizinischen Begründung. Dies und die unterschiedliche Bewertung des vorhandenen Bildmaterials durch den Privatsachverständigen Dr. T2 und den gerichtlichen Sachverständigen Dr. T hätten dem Landgericht Anlass geben müssen, ein Obergutachten nach § 412 ZPO einzuholen.

Nach vorangegangenem Hinweisbeschluss vom 29.01.2013 hat der Senat durch gem. § 522 Abs. 2 ZPO gefassten Beschluss v. 26.03.2013 die Berufung zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers angenommen und unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses des Senats v. 26.03.2013 die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente in Höhe von 420,- EUR, beginnend mit dem 14.09.2008, zu zahlen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld, begrenzt bis zum 30.06.2010, zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, dessen Höhe aber noch weitere 25.000,- EUR betragen sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Der Senat hat den bislang noch nicht vollständig ausgeführten Beweisbeschluss des Landgerichts vom 03.05.2012 nach erneuter Beschlussfassung vom 26.08.2014 durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. T fortgeführt. Hierzu verhalten sich die ergänzenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen vom 29.11.2014 und 28.01.2015.

Des Weiteren hat der Senat auf der Grundlage des vorgenannten Beweisbeschlusses eine aktuelle neurologische Untersuchung des Klägers veranlasst. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. U vom 27.01.2015 verwiesen.

Der Kläger, der bis dahin die von ihm behaupteten Beschwerden allein auf physische Ursachen gestützt hat, hat nach Vorlage des neurologischen Gutachtens die Möglichkeit einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis als Ursache für die von ihm behaupteten Beschwerden nicht weiter ausschließen wollen. Daraufhin hat der Senat auf der Grundlage des am 17.03.2015 gefassten Beweisbeschlusses Beweis erhoben zu der Frage, ob die behaupteten Beschwerden auf einem chronischen Schmerzsyndrom beruhen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. U vom 31.03.2016 Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.


II.

Die Berufung des Klägers ist sowohl nach dem Haupt- als auch nach dem Hilfsantrag unbegründet.

Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte und auf § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs.1, 11, Satz 2, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB gestützte Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente bzw. eines weiteren Schmerzensgeldes gegen die Beklagte nicht zu. Denn die berechtigten Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13.09.20.. sind durch die vorprozessual geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.000,- EUR erfüllt.

Unstreitig ist der Kläger durch den Unfall vom 13.09.20.. in seiner Gesundheit verletzt worden, weil er neben diversen Prellungen einen Bruch des 3. Lendenwirbelkörpers erlitten hat. Dass die Beklagte als Krafthaftpflichtversicherer ihres den Unfall verursachenden Versicherungsnehmers für die Folgen des Unfalls einzustehen hat, ist zwischen den Parteien außer Streit. Die im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu beantwortende Frage, ob die von dem Kläger aktuell noch beklagten Beschwerden ebenfalls auf den Verkehrsunfall vom 13.09.20.. zurückzuführen sind, beurteilt sich nach dem Beweismaßstab des § 287 ZPO. Danach ist es ausreichend, wenn mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die behaupteten Beschwerden zumindest mitursächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind.

Von diesen Grundsätzen ausgehend kann nach dem Ergebnis der von dem Senat veranlassten erneuten umfassenden Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die von dem Kläger nunmehr noch behaupteten körperlichen Einschränkungen Folge des Verkehrsunfalls vom 13.09.20.. sind.

Im Einzelnen:

1. Aus fachorthopädischer Sicht ist der Sachverständige Dr. T nach erneuter körperlicher Untersuchung des Klägers und Auswertung der im ersten Durchgang unberücksichtigt gebliebenen Röntgenaufnahmen vom 28.03.2012 des Facharztes für Orthopädie T2 sowie eigener bildgebender Diagnostik mittels des jetzt erstmals von ihm eingesetzten EOS Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger beklagten Beschwerden aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar sind. Sie seien aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt, sondern gingen, wie die EOS Bildgebung zeige, auf eine anlagebedingte Veränderung der Statik der Wirbelsäule in Höhe der BWS zurück, welche sich insbesondere auf die untere LWS auswirke. Die geringfügige Deformierung des bei dem Unfall geschädigten 3. Lendenwirbelkörpers sei - entgegen dem Sprachgebrauch auf Klägerseite - nicht durch eine Berstungsfraktur erfolgt, sondern aufgrund eines Impressionsbruchs der Deck- und Bodenplatten eingetreten, was weniger dramatisch sei. Der Bruch selbst sei stabil verheilt. Eine Falschgelenkbildung/Pseudarthrose des 3. Lendenwirbelkörpers, der mitten in einem mechanisch untergeordnet belasteten Wirbelsäulenabschnitt liege, könne ebenso nicht festgestellt werden wie die behauptete Instabilität. In der Person des Klägers liege zwar ein mit unter 10% zu bewertender Dauerschaden vor. Aus den vorstehenden Gründen sei für die Zukunft, was die Folgen des Unfalls vom 13.09.20.. anbetreffe, mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem unveränderten Zustand auszugehen. Der Privatsachverständige des Klägers, der Facharzt für Orthopädie T2 hat das Gutachten des Sachverständigen Dr. T, insbesondere die dort beschriebenen Messungen, als völlig korrekt bezeichnet. Lediglich die Funktionsaufnahmen der LWS in Rück- und Vorneigung (Re- bzw. Inklination) der Wirbelsäule hat dieser anders interpretiert. Die gegenüber der restlichen Wirbelsäule deutlichere Inklination der Segmente L 2/3 und L 3/4 weise auf eine Instabilität der Segmente hin, die durch eine Fraktur des 3. Lendenwirbelkörpers und der damit einhergehenden Verletzung angrenzender Segmente bedingt sei. Der Sachverständige Dr. T hat nach nochmaliger Durchsicht und Auswertung der Röntgenfunktionsaufnahmen das Vorliegen einer eindeutigen Instabilität nicht ausmachen können und dies nachvollziehbar anhand verobjektivierbarer Umstände begründet. Ein von Herrn T2 beschriebenes Gleiten des zweiten Lendenwirbelkörpers gegenüber dem dritten Lendenwirbelkörper hat der Sachverständige unter Hinweis darauf, dass der Versatz mit 1,6 mm (L 2/3 ) bzw. 1,8 (L 3/4) noch deutlich innerhalb der Normbereiche (2,0 mm) liege, verneint. Die Messung der segmentalen Angulation habe ebenfalls keinen Hinweis auf eine Instabilität ergeben. Erst ein segmentaler Angulationswert von mehr als 10 Grad gelte dabei als krankhaft. In der Person des Klägers lägen diese Werte allesamt deutlich unter der kritischen Grenze. Auch korrespondierten die klinischen Beschwerden nicht mit der in Anspruch genommenen Instabilität. Hinweise auf eine Instabilität infolge eines nicht verheilten Wirbelkörpers hat der Sachverständige Dr. T erneut verneint. Die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. T ist seitens des Klägers unwidersprochen geblieben.

2. Auf neurologischem Fachgebiet hat der Sachverständige Prof. Dr. U nach vorangegangener Untersuchung des Klägers keine Gesundheitsstörung bzw. pathologische Veränderung in dessen Person feststellen können, die auch nur mit Wahrscheinlichkeit auf den Verkehrsunfall vom 13.09.20.. zurückgeführt werden könne.

Nach dem Ergebnis des schriftlichen Gutachtens vom 27.01.2015 war eine neurologische Symptomatik des zentralen oder peripheren Nervensystems zu keinem Zeitpunkt dokumentiert und durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie C im Jahre 2009 auch schon abgeklärt gewesen. Auch im Untersuchungszeitpunkt durch den Sachverständigen ließ sich ein neurologischer Befund nicht abgrenzen. Mithin ist durch den Verkehrsunfall vom 13.09.20.. ein normabweichender pathologischer Zustand weder erstmals ausgelöst noch ein vorbestehender Zustand verstärkt worden.

3. Aus psychiatrischer Sicht beruhen die beklagten Beschwerden des Klägers nach dem Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. U nicht auf einem chronischen Schmerzsyndrom. Diagnostisch seien die monomorph vorgetragenen Schmerzen, die jeder Behandlung widerstünden, entweder im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu werten oder aber Teil eines auf ein subjektives Kausalitätsbedürfnis ausgerichteten Gedankengebäudes im Rahmen der primär bestehenden langjährigen psychotischen Symptomatik. Jedenfalls habe der Verkehrsunfall mit Wahrscheinlichkeit nicht zu einer psychischen Gesundheitsstörung geführt. Der tragische und schwerwiegende Bruch in der Lebenslinie, wie sie der Kläger mehrfach beschrieben hat, sei nicht erst durch den Unfall im Jahre 20.., sondern auf die spätestens seit dem Jahr 2006 in den Krankenunterlagen dokumentierte Belastungssituation des Klägers zurückzuführen. Ausweislich der von dem Sachverständigen Prof. Dr. U dem behandelnden Arzt Dr. Q und der Deutschen Rentenversicherung L beigezogenen Krankenunterlagen bestand bei dem Kläger bereits für den Zeitpunkt 02.01.2006 die Diagnose einer andauernden mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit Angstsymptomatik und dem Verdacht auf eine Panikstörung. Vom 28.02. - 13.04.2006 erfolgte eine stationäre Behandlung in der Klinik für Psychiatrie des N-​hospitals I, wo neben einer depressiven Störung auch eine psychotische Episode mit selbstverletzendem Verhalten sowie paranoid-​halluzinatorischer Symptomatik beschrieben worden seien. Deutliche lebensgeschichtliche Belastungen, Trennung von der Ehefrau, Trennung von der Partnerin und finanzielle Probleme seien für diesen Zeitraum dokumentiert. Auch im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008 erfolgte eine solche stationäre psychiatrische Behandlung. Im Zeitraum vom 09.01. - 06.02.2008 und auch im Oktober und November 2009 fanden wiederholt stationäre Behandlungen in der Psychiatrie des N-​hospitals statt.

Der Gesundheitszustand des Klägers ist durch den Verkehrsunfall vom 13.09.20.. auch nicht mitursächlich verschlechtert worden. Im Rahmen der vorgenannten Grunderkrankungen haben anamnestisch auch subjektiv geschilderte multilokuläre unterschiedliche Schmerzsyndrome vorgelegen, so der Sachverständige. Diese seien durch das Unfallereignis nicht kausal nachvollziehbar verschlimmert worden.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob mit dem Sachverständigen Prof. Dr. U weiter davon ausgegangen werden kann, dass auch das Vorhandensein einer somatoformen Schmerzstörung als ein Erklärungsansatz für die vom Kläger beklagten Schmerzen angesehen werden kann, nachdem der Sachverständige Dr. T bei der erneuten körperlichen Untersuchung des Klägers, anders als noch bei der ersten Untersuchung, ein Korrelat für die anhaltenden Schmerzen im Bereich der LWS hat ausmachen können. Das Ergebnis dieser Untersuchung war dem Sachverständigen Prof. Dr. U im Zeitpunkt seiner Untersuchung des Klägers nicht bekannt, so dass er für seine Begutachtung davon ausgehen musste, dass aus orthopädischer Sicht kein Korrelat für die beklagten Beschwerden vorlag. Das ändert aber nichts an dem Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens, wonach aus psychiatrischer Sicht sich der Unfall wahrscheinlich nicht auslösend oder verstärkend für die körperlichen Beschwerden des Klägers auch nur mitursächlich ausgewirkt hat.

Auf dieser Tatsachengrundlage ist die berechtigte Schmerzensgeldforderung des Klägers durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten iHv 5.000,- EUR angemessen abgefunden. Der Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers ist knöchern und folgenlos ohne weitere ernsthafte Dauerfolgen verheilt. Auch die Prellungen sind folgenlos verheilt. Weitere Verletzungen in physischer oder psychiatrischer Hinsicht hat der Unfall nicht gezeitigt. Eine Einschränkung in der täglichen Lebensführung ist damit nicht verbunden. Der Heilungsverlauf mit 5-​tägigem stationärem Aufenthalt und im Übrigen konservativer Behandlung gestaltete sich komplikationslos. Die vom Kläger beklagten Beschwerden und die anhaltende Verwendung eines Stützkorsetts sind nicht durch den Unfall veranlasst gewesen.

Da die berechtigten Ansprüche des Klägers erfüllt sind, kommt weder die Zahlung einer Schmerzensgeldrente noch die Zahlung eines weiteren ausdrücklich als befristet - und damit unzulässigen - Teilschmerzensgeld bezeichneten Schmerzensgeldes in Betracht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.