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Kammergericht Berlin Beschluss vom 26.05.2016 - 3 Ws (B) 259/16 - 122 Ss 70/16 - Entpflichtung des Betroffenen von der Erscheinenspflicht zur Hauptverhandlung

KG Berlin v. 26.05.2016: Entpflichtung des Betroffenen von der Erscheinenspflicht zur Hauptverhandlung bei angekündigter Nichteinlassung zur Sache


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 26.05.2016 - 3 Ws (B) 259/16 - 122 Ss 70/16) hat entschieden:
Hat der ausdrücklich zur Vertretung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung bevollmächtigte Verteidiger die Fahrereigenschaft des Betroffenen eingeräumt und im Übrigen erklärt, dieser werde keine weiteren Angaben zur Sache und keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen, ist klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin weder weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs noch Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu erwarten sind. - Bei dieser Sachlage ist für die Versagung der Entpflichtung durch das Amtsgericht „mangels vollständiger Angaben nach § 111 OWiG“ kein Raum.


Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen (fahrlässigen) Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol (hier: Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l) eine Geldbuße in Höhe von 530,00 Euro, ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StGV festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 4. April 2016 beantragt, den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Zur Begründung hat er unter Hinweis auf die ihm vom Betroffenen erteilte schriftliche und dem Gericht nachgewiesene Vertretungsvollmacht vorgetragen, dass der Betroffene einräumt, zur Tatzeit gefahren zu sein; weitere Angaben zur Sache und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen wird der Betroffene nicht machen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Tiergarten am 5. April 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass „bislang fehlende Angaben gem. § 111 OWiG einer Entbindung entgegenstehen“. Daraufhin der Verteidiger am 6. April 2016 eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 17. September 2015 eingereicht und mitgeteilt, dass die dortigen Angaben zur Person zutreffend sind.

Zur Hauptverhandlung am 7. April 2016 erschienen weder der Verteidiger noch der Betroffene. Das Amtsgericht hat erneut den Antrag des Betroffenen auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen
„mangels vollständiger Angaben nach § 111 OWiG“ zurückgewiesen unter Hinweis, dass „dem Verteidiger hinreichend früh dieses Erfordernis zur Kenntnis gebracht worden ist.“
Anschließend hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, das Ausbleiben des Betroffenen war in der Hauptverhandlung nicht genügend entschuldigt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden worden war.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 OWiG statthaft, da insoweit der Inhalt des Bußgeldbescheides maßgeblich und dort eine Geldbuße von 530 Euro festgesetzt und eine Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2002 - Ss 533/01 B -, juris).

Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe dem Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, zu Unrecht nicht entsprochen und daher durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist ordnungsgemäß ausgeführt.

a) Die Rechtmittelschrift enthält die nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Darlegungen. So hat der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen, wessen er beschuldigt wird, dass er seinen Verteidiger zu seiner Vertretung ermächtigt, diese dem Amtsgericht nachgewiesen und der Verteidiger in seinem Namen einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen vom 4. April 2016 in der Hauptverhandlung am 7. April 2016 gestellt hat, die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt hat, zur Sache keine weiteren und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben zu machen. Ferner hat er darauf verwiesen, dass er dem Amtsgericht auf dessen Ablehnungsbeschluss vom 5. April 2016 am folgenden Tag eine mit den zutreffenden Angaben zur Person des Betroffenen versehene Auskunft des Fahreignungsregisters übersandt hat. Den Beschluss des Gerichts vom 7. April 2016 über die erneute Ablehnung des Antrages vom 4. April 2016 hat er im Wortlaut der Rechtsbeschwerdebegründung beigefügt.

b) Weitere Ausführungen bedurfte es in diesem Fall nicht. Denn aus den Darlegungen ergibt sich bereits, dass von der Anwesenheit des Betroffenen keinerlei weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 3 Ws (B) 202/13 - juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 2 (6) SsRs 279/12 - juris Rn. 4).

Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da der Betroffene nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem Entbindungsantrag seines Verteidigers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - 3 Ws (B) 406/14 -, vom 5. Juni 2014 - 3 Ws (B) 288/14 - und vom 8. Juni 2011 - 3 Ws (B) 283/11 -; Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432).

2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Der Betroffene war vorliegend nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden. Die Zurückweisung des Entbindungsantrags und auch die darauf basierende Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG waren rechtsfehlerhaft.

Denn nach dieser Bestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat in std. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2014, 5. Juni 2014 und 8. Juni 2011 a.a.O.; Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 - 3 Ws (B) 522/07 - und 2. August 2006 - 3 Ws (B) 395/06 -; OLG Dresden DAR 2005, 460).

a) Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG waren vorliegend gegeben.

Der Verteidiger des Betroffenen war durch die von ihm mit Schriftsatz vom 4. April 2016 zu den Akten gereichte Vollmacht vom 16. September 2015 ausdrücklich ermächtigt, Anträge auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu stellen und den Betroffenen auch für den Fall seiner Abwesenheit nach §§ 73, 74 OWiG zu vertreten.

b) Da der Verteidiger vorliegend die Fahrereigenschaft des Betroffenen eingeräumt und im Übrigen erklärt hat, keine weiteren Angaben zur Sache und keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin weder weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs noch Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu erwarten waren (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-​RR 2012, 258).

c) Bei dieser Sachlage war für die Versagung der Entpflichtung durch das Amtsgericht Tiergarten „mangels vollständiger Angaben nach § 111 OWiG“ kein Raum. Denn Maßstab für die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen ist, dass die Maßnahme zur Sachaufklärung erforderlich ist (OLG Frankfurt NZV 2011, 561); ist sie es nicht, darf die Entpflichtung nicht versagt werden.

Der pauschale Hinweis des Amtsgerichts auf die fehlenden Angaben des Betroffenen nach § 111 OWiG lässt auch nicht erkennen, welche wesentlichen Gesichtspunkte durch die Anwesenheit des Betroffenen hätten aufgeklärt werden sollen. Die vom Verteidiger eingereichte Kopie des Fahreignungsregisters enthält jedenfalls ausreichende Angaben zur Identitätsfeststellung des Betroffenen. Im Übrigen gibt die Auffassung des Amtsgerichts Anlass zu dem Hinweis, dass die Auskunftspflicht des Betroffenen nach § 111 OWiG mit dem Schweigerecht als Betroffener kollidieren kann (vgl. Rogall in Karlsruher Kommentar, Ordnungswidrigkeitengesetz, 4. Aufl. 2014, §111 Rd. 60f mwN).

3. Dieser Fehler nötigt zum Aufheben des Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 353 StPO.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, nach § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.