Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 24.03.2017 - 9 E 197/17 - Verwaltungsgebühren für die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs

OVG Münster v. 24.03.2017: Verwaltungsgebühren für die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs




Das OVG Münster (Beschluss vom 24.03.2017 - 9 E 197/17) hat entschieden:

   Die Ausübung des Rahmenermessens ist bei der Gebührenerhebung nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr immer dann notwendig, wenn - wie hier - im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.

Siehe auch
Straßenverkehrsrechtliche Gebühren
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung

Gründe:


Die Beschwerde hat Erfolg.

Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür dargetan hat und die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache muss das Beschwerdegericht selbst von Amts wegen prüfen; es ist hierbei nicht auf die Beschwerdebegründung beschränkt.

   Vgl. hierzu: Olbertz, in: Schoch / Schneider / Bier, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, Loseblatt - Stand: Juni 2016, § 166 Rdnr. 83 m. w. N.

Danach dürfte die vom Kläger gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2016 erhobene Klage zwar nur in Höhe eines dort festgesetzten Teilbetrages von 205,70 Euro begründet und in Höhe des Restbetrages von 14,30 Euro unbegründet sein. Diese voraussichtliche teilweise Unbegründetheit der Klage rechtfertigt es jedoch nicht, auch den Prozesskostenhilfeantrag teilweise abzulehnen, weil der Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen der Kläger unterliegen würde, unter Kostengesichtspunkten nicht von Belang ist.

   Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19. November 1999 - 19 B 1599/98 -, juris Rdnr. 1.

Denn der für das erstinstanzliche Klageverfahren gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG als Streitwert anzunehmende, in dem angefochtenen Bescheid insgesamt festgesetzte Gebührenbetrag von 220,00 Euro liegt noch innerhalb der niedrigsten Gebührenstufe des § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG (Streitwert bis 500,00 Euro). Im Übrigen wäre bei der Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Klageverfahren auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Betracht zu ziehen.


Die überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich daraus, dass der Beklagte das ihm in der - allein als Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung in Betracht kommenden - Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt (Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt)) eingeräumte Ermessen zur Ausfüllung des dort festgelegten Gebührenrahmes von 14,30 Euro bis 286,00 Euro nicht erkennbar ausgeübt hat und somit auch eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wohl nicht mehr möglich ist (vgl. § 114 Satz 1 und 2 VwGO). Eine solche Ausübung des Rahmenermessens ist aber immer dann notwendig, wenn - wie hier - im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.

   Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris Rdnr. 108.

Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2016 lässt eine Ausübung des ihm eingeräumten Rahmenermessens nicht erkennen. Vielmehr spricht sein Wortlaut "Für die getroffenen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Gebühren entstanden, ..." (Hervorhebungen durch das Gericht) dafür, dass der Beklagte insoweit von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Dies wird im weiteren Verlauf des Bescheides noch dadurch bekräftigt, dass den im Einzelnen aufgelisteten gebührenpflichtigen Amtshandlungen des Beklagten Gebührenbeträge zugeordnet werden, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei ihnen um feste Gebührensätze und damit bei den nach Tarifstelle 254 GebTSt zu erhebenden Gebühren um Fest- und nicht um Rahmengebühren. Bei letzteren muss die Gebühren erhebende Behörde aber in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einordnen.

   Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris Rdnr. 108.

Dies ist hier jedoch - soweit ersichtlich - nicht geschehen.



Der angefochtene Bescheid dürfte daher nur in Höhe der in der Tarifstelle 254 GebTSt festgelegten Mindestgebühr von 14,30 Euro rechtmäßig und die Klage insoweit unbegründet sein.

Die demgegenüber in der Beschwerdebegründung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen - insbesondere gegen die Rechtmäßigkeit der gebührenpflichtigen Amtshandlungen - dürften aus den bereits vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss angestellten zutreffenden Erwägungen nicht durchgreifen. Im Übrigen dürften die - dem Kläger am 7. Januar 2016 zugestellte - Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Januar 2016 und sein - dem Kläger am 20. Januar 2016 zugestellter - Zwangsmittelfestsetzungsbescheid vom 15. Januar 2016 bereits bei Erlass des Gebührenbescheides vom 24. Februar 2016 bestandskräftig gewesen sein.

Die Beiordnung von Rechtsanwältin C. beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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