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Landgericht Köln Urteil vom 10.05.2016 - 11 S 360/15 - Rücksichtnahmegebot auf einem Tankstellengelände

LG Köln v. 10.05.2016: Rücksichtnahmegebot auf einem Tankstellengelände und fiktive Abrechnung von Beilackierungskosten


Das Landgericht Köln (Urteil vom 10.05.2016 - 11 S 360/15) hat entschieden:
  1. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 1 StVO trifft auch die Verkehrsteilnehmer auf einem Tankstellengelände.

  2. Die Kosten einer Beilackierung sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersatzfähig, wenn diese zur sach- und fachgerechten Reparatur als erforderlich anzusehen sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Beilackierung angrenzender Bauteile erforderlich ist, sich oftmals erst bei der Reparatur herausstellt. Für Umstände, die darauf schließen lassen, dass eine Beilackierung bei dem verunfallten Fahrzeug erforderlich wird, trifft den Geschädigten die Darlegungslast. Der Verweis auf ein privates Sachverständigengutachten, das diesbezüglich keine näheren Ausführungen enthält, ist nicht ausreichend.

    Siehe auch Kosten der Beilackierung - Umlackierung und Tankstelle - Tankstellengelände


    Tatbestand:

    Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).


    Entscheidungsgründe:

    Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

    Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

    Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zu, der über den von der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) bereits regulierten Betrag hinausgeht.

    Beide Unfallbeteiligten haben gegen ihre aus § 1 Abs. 1 StVO resultierende und auf dem Tankstellengelände geltende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen, was zu der streitgegenständlichen Kollision führte. Wie auf dem zur Akte gereichten und in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörterten Videofilm zu sehen ist, fuhr das Beklagtenfahrzeug entlang einer Zapfsäuleninsel und verlangsamte seine Fahrt. Das vom Zeugen P geführte klägerische Fahrzeug kam von der gegenüberliegenden "Zapfsäuleninsel" und wollte das Tankstellengelände nach rechts verlassen. Dabei kreuzte das klägerische Fahrzeug die Fahrstrecke des Beklagtenfahrzeugs. Als sich das Beklagtenfahrzeug etwa auf der Höhe der Zapfsäule befand, fuhr das klägerische Fahrzeug leicht nach rechts, während die Beklagte zu 2) sich immer noch in der Vorwärtsbewegung befand. Es kam zur Kollision. Das Beklagtenfahrzeug stieß in die rechte hintere Tür des vom Zeugen P geführten Fahrzeugs.

    Dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, dem Zeugen P, ist vorzuwerfen, dass er sein Fahrzeug - wenn auch nur leicht - nach rechts lenkte, ohne hinreichend darauf zu achten, wie sich die Situation rechts von ihm darstellte. Dies was aber insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich war, dass er verstärkt mit dort herannahenden Fahrzeugen rechnen musste, weil seine Fahrstrecke den Tankplatz vor einer Zapfsäule kreuzte. Wenngleich Fahrspuren auf einer Tankstelle nicht vorhanden sind, so werden die Zapfsäulen - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - doch regelmäßig in Parallelfahrt zu diesen angefahren. Dies hat zur Folge, dass auf der Anfahrstrecke verstärkt mit herannahenden Fahrzeugen zu rechnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Sicht des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges beeinträchtigt war und er die herannahende Beklagte zu 2) nicht sehen konnte, hatte die Kammer nicht. Dies ist insbesondere auch auf dem Videofilm nicht zu erkennen.

    Auch die Beklagte zu 2) hat gegen ihre Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen. Sie musste ihr Fahrzeug so führen, dass sie jederzeit rechtzeitig bremsen konnte. Dies ist ihr nicht gelungen. Sie hätte bremsen müssen, als sie bemerkte, dass das klägerische Fahrzeug ihren Weg kreuzen wird. Ein darüber hinausgehender Vorwurf ist ihr nicht zu machen. Sie hat insbesondere ihr Fahrzeug vor der Kollision nicht nach links gelenkt. Auf dem Videofilm und den Lichtbildern sind die Vorderräder des Beklagtenfahrzeugs gerade. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die gleichwohl bestehende leichte Schrägfahrt des Beklagtenfahrzeugs maßgeblich auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat. Maßgebend war hierfür vielmehr, dass die Beklagte zu 2) nicht rechtzeitig bremste und das klägerische Fahrzeug leicht nach rechts fuhr. Auch hat die Beklagte zu 2) nicht zu viel Platz zu den Zapfsäulen gelassen. Der auf dem Videofilm erkennbare Abstand zu den Zapfsäulen ist vielmehr als üblich anzusehen, um einen Tankvorgang durchzuführen. Dass die Beklagte zu 2) das Geschehen - wie der Kläger ausführt - derart "im Blick" hatte, dass ihr das größere Verschulden zukam, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hätte auch der Zeuge P umsichtiger fahren müssen. Ein typischer Auffahrunfall liegt nämlich gerade nicht vor, da das klägerische Fahrzeug den Weg des Beklagtenfahrzeugs gekreuzt hat.

    Nach alledem trifft beide Unfallbeteiligte ein hälftiges Verschulden, wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist.

    Auch die Ausführungen des Amtsgerichts zur Höhe des zu ersetzenden Schadens sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum ihr eine Reparatur in der günstigeren, eurogarantzertifizierten Werkstatt der Firma J nicht zumutbar ist. Insoweit wird auf die Begründung im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Es war entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht erforderlich, dass die Klägerin in Person die Leistungen der Firma J vor Ort überprüft. Dies hätte sie oder ein ggf. von ihr beauftragter Dritter ggf. auch mittels im Internet verfügbaren Informationen verifizieren können.

    Ebenso wenig hat die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt, warum eine Beilackierung an dem verunfallten Fahrzeug erforderlich ist. Die Kosten einer Beilackierung sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersatzfähig, wenn diese zur sach- und fachgerechten Reparatur als erforderlich anzusehen sind (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2011 - 2b O 25/11). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Beilackierung angrenzender Bauteile erforderlich ist, sich oftmals erst bei der Lackierung entscheidet. Umstände, die vorliegend darauf schließen ließen, dass eine Beilackierung bei dem verunfallten klägerischen Fahrzeug erforderlich wird, hat der Kläger aber nicht dargelegt, so dass der Kammer eine Bewertung dahingehend nicht möglich ist. Der Verweis auf ein privates Sachverständigengutachten, das diesbezüglich keine näheren Ausführungen enthält, ist nicht ausreichend. Auch einen Nutzungsausfall hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

    Der Berufungsstreitwert wird auf 2.901,41 EUR festgesetzt.