Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Beschluss vom 22.03.2017 - 7 U 176/16 - Schlagloch und Verkehrssicherung

OLG Köln v. 22.03.2017: Zur fehlenden Haftung aus Verkehrssicherungspflicht bei einem Schlagloch


Das OLG Köln (Beschluss vom 22.03.2017 - 7 U 176/16) hat entschieden:
Ein Kfz-Führer muss nach einer kurzfristigen Frostperiode bei einem allgemein milden Winter außerorts damit rechnen, das sich in einer leichten Rechtskurve ganz rechts am Fahrbahnrand ein Schlagloch mit einer Tiefe von 7-9 cm bei einer Breite von 45 cm und einer Länge von 35 cm gebildet hat.


Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Amtshaftung im Verkehrsrecht


Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9 Buchst. a StrWG NRW in Höhe von 5.389,51 EUR nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.

Er behauptet, er sei am 05.02.2016 gegen 17:30 Uhr auf dem C aus C2 kommend in Fahrtrichtung L unmittelbar hinter der Einmündung des Ss in einer Rechtskurve im Wald durch ein Schlagloch gefahren, wodurch sein Pkw beschädigt worden sei. Aufgrund der dunklen und regnerischen Witterungsverhältnisse und des dortigen Kurvenverlaufes der Straße habe er das am äußersten rechten Straßenrand befindliche Schlagloch trotz angemessener Geschwindigkeit nicht rechtzeitig erkennen können. Das Schlagloch habe eine Tiefe von 7-​9 cm bei einer Breite von 45 cm und einer Länge von 35 cm aufgewiesen. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten sei eine schuldhafte Verletzung der ihr hoheitlich obliegenden Verkehrssicherungspflicht anzulasten, die die Beklagte ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichte.

Die Beklagte ist der Ansicht, es habe bereits kein verkehrswidriger Zustand vorgelegen. Zudem sei der Beklagten kein Verschulden anzulasten, da die behauptete Unfallstelle noch am 08.01.2016 kontrolliert worden sei. Der Kläger müsse sich zudem ein seinen Anspruch ausschließendes Mitverschulden entgegenhalten lassen.

Wegen des weiteren dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, mit der die Klage abgewiesen worden ist. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Kläger begehrt weiterhin
die Verurteilung der Beklagten im erstinstanzlich beantragten Umfang.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen im Berufungsverfahren ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 16.02.2017 Bezug genommen. Dort hat der Senat ausgeführt:
"Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, insbesondere einen solchen wegen Verletzung einer ihr hoheitlich obliegenden Verkehrssicherungspflicht nach §§ 9, 9a StrWG NW als Trägerin der Straßenbaulast, verneint.

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass es bereits an einem verkehrswidrigen Zustand des Cs im Bereich der behaupteten Unfallstelle, d.h. unmittelbar nach der Einmündung des Ss, fehlt.

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung:

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung folgte allein aus der Tiefe von 9 cm und einer gegebenen Scharfkantigkeit des Schlaglochs keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte. Denn ausweislich der vom Kläger zum Beweis für die Lage der Unfallstelle vorgelegten Lichtbilder befand sich das Schlagloch am äußersten rechten Rand der Fahrbahn. Es handelte sich entgegen dem nunmehrigen Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung auch nicht um eine Stelle in einer unübersichtlichen Rechtskurve, sondern, wie der Kläger in der Klageschrift, dort Bl. 3, selbst vorgetragen hat und wie auch aus den beigefügten Lichtbildern ersichtlich ist, lediglich um eine leichte Rechtskurve im Wald. In Anbetracht der Örtlichkeiten war es keineswegs für den Kläger zwangsläufig geboten, den äußersten rechten Fahrbahnrand zu befahren. Dies war bereits deshalb nicht zwingend geboten, da sich unmittelbar anschließend an die neben dem Schlagloch befindliche rechte Markierung der Fahrbahngrenze lediglich ein unbefestigtes Bankett befand, mithin ausweislich der Lichtbilder neben der Fahrbahn kein asphaltierter Randstreifen vorhanden war. Hingegen war vom linken äußeren Rand des Schlaglochs aus gesehen noch hinreichend Platz zum Mittelstreifen, so dass der Kraftfahrer an dieser Stelle der Straße durch die Verkehrsführung gerade nicht zwangsläufig auf das Schlagloch "hingelenkt" wurde.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass es sich bei dem Zustand der streitgegenständlichen Straße nicht um eine solche Gefahr handelte, die unvermutet war und die der Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht ohne weiteres erkennen konnte: Der Kläger selbst hat bereits in der Klageschrift, dort Bl. 4, vortragen lassen, dass es sich um eine Straße handelte, die sich seit Jahren in einem schlechten Zustand befand. Gerade wenn dem Kläger aber bekannt war, dass sich die Straße in einem schlechten Zustand befand, hätte er umso eher mit dem Vorhandensein von Schlaglöchern rechnen müssen. Dies zumal aus den beigefügten Lichtbildern ebenfalls ersichtlich ist, dass sich im Bereich der Unfallstelle unschwer erkennbare großflächige Ausbesserungen der Straßendecke befanden und die Straßendecke zudem in erheblichem Maße Risse im Asphalt aufwies.

Insofern musste auch der Kläger, selbst wenn im fraglichen Zeitpunkt mildes Winterwetter herrschte, aufgrund der nach seinem eigenen Vortrag kurzfristig vorangegangenen Frostperiode damit rechnen, dass sich auf der -keine Hauptverkehrsstraße darstellenden - Nebenstraße Frostaufbrüche der Straßendecke befanden (vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 29.04.2011 -6 U 17/11- NVwZ-​RR 2011,993).

Der Kläger war daher auch nach Auffassung des Senates gehalten, seine Fahrweise gerade bei den von ihm vorgetragenen Sichtverhältnissen auf den ihm bereits als schlecht bekannten Straßenzustand einzurichten und seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. In diesem Falle wäre es ihm möglich gewesen, das Schlagloch am Fahrbahnrand zu umfahren oder seine Geschwindigkeit derart zu verlangsamen, dass er es gefahrlos durchfahren konnte.

Auch wenn es hierauf nach dem Vorstehendem nicht ankommt, wird im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 07.02.2017 lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass ausweislich des Begeherberichtes vom 08.01.2016 die streitgegenständliche Unfallstelle an diesem Tag von einer Beauftragten der Beklagten um 9:49 Uhr fahrend kontrolliert wurde. In Anbetracht der Lage des Cs und seiner untergeordneten Verkehrsbedeutung war der vorgetragene Kontrollzeitraum für die streitgegenständliche Straße von der Beklagten ausreichend bemessen."
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat allein aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles entschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.