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OLG Hamm Beschluss vom 28.04.2017 - III-1 RBs 35/17 - Schriftliches Vorbringen des abwesenden Betroffenen

OLG Hamm v. 28.04.2017: Zur Berücksichtigung von schriftlichem Vorbringen des von der Anwesenheit befreiten Betroffenen


Das OLG Hamm (Beschluss vom 28.04.2017 - III-1 RBs 35/17) hat entschieden:
  1. Hat die Hauptverhandlung in Bußgeldverfahren in erlaubter Abwesenheit des Betroffenen und auch ohne seinen Verteidiger stattgefunden, sind seine früheren Erklärungen gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen und zu berücksichtigen. Dazu zählen auch die durch einen Schriftsatz des Verteidigers vorgetragenen Angaben des Betroffenen, soweit der Verteidiger bei den schriftsätzlichen Angaben Verteidigungsvollmacht hatte.

  2. Enthalten diese schriftlichen Angaben Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und zu den Auswirkungen eines Fahrverbots, bedarf es bei einer Entscheidung über die Verhängung bzw. das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots einer hinreichend nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.

Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Gründe:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht Lünen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300,00 EUR verurteilt und gegen ihn unter Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs gemäß § 25 Abs. 2a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner zulässig erhobenen Rechtsbeschwerde, die zumindest auch auf die allgemeine Sachrüge gestützt ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im Übrigen das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lünen zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat in der Sache vorläufig teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch sowie im Umfang der Aufhebung zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Lünen.

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Insoweit war daher die Rechtsbeschwerde entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 21.03.2017 ausgeführt:
"Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung insoweit führen müssen. Die vom Amtsgericht dazu bislang getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und rechtfertigen nicht die Anordnung des verhängten Fahrverbots. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass es keine Veranlassung sieht, von dem Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. 11.3.8 BKat abzuweichen. Es hat ferner ausgeführt, dass auch nicht ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 4 Abs. 4 BKatV abzusehen war, und dies wie folgt begründet:
"Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Anordnung eines Fahrverbotes unverhältnismäßig ist. Dieser Möglichkeit, von einem Fahrverbot, ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen, war sich das Gericht bewusst. Maßgebend dafür, von dieser Möglichkeit vorliegend keinen Gebrauch zu machen, war, dass derartige außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles vorliegend, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 06.12.2016, nicht ersichtlich waren und das Fahrverbot im Übrigen nicht unverhältnismäßig ist. So war insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nichts bekannt. Vielmehr entspricht das Fahrverbot daher neben der Geldbuße der Schuld des Betroffenen."
Im Übrigen hat es zur beruflichen und Einkommenssituation des Betroffenen keine Feststellungen getroffen.

Diese Feststellungen sind lückenhaft (§ 267 StPO). Sie ermöglichen es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht, zu überprüfen, ob die vom Amtsgericht getroffene Fahrverbotsentscheidung zutreffend ist oder nicht. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2007 - 4 Ss 891/06 -; zitiert nach Burhoff online). Dem Tatrichter ist insoweit jedoch kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Zwar ist die Entscheidung des Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinzunehmen. Der Tatrichter muss jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Beschluss vom 29.11.2007 - 3 Ss OWi 784/07 -, zitiert nach beck-​online; Beschluss vom 30.08.2007 - 2 Ss OWi 527/07 - und Beschluss vom 07.08.2008 - 2 Ss OWi 505/08 -, jeweils zitiert nach Burhoff online). Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Amtsgericht nimmt lediglich auf einen Schriftsatz des Verteidigers vom 06.12.2016 Bezug, ohne dessen Inhalt - auch nur in groben Zügen - wiederzugeben und ohne sich damit (näher) auseinanderzusetzen, obwohl mit dem Schriftsatz offenbar das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zum ausnahmsweisen Absehen vom Fahrverbot geltend macht wird. Um die Bewertung des Amtsgerichts, der Vortrag in dem Schriftsatz rechtfertige die Annahme außergewöhnlicher Umstände nicht, überprüfbar zu machen, hätte es näherer Darlegungen zum Inhalt des Schriftsatzes bedurft.

Die Beweiswürdigung muss auch im Bußgeldverfahren so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht. Das Urteil muss deshalb auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung folgt oder ob es seine Einlassung für widerlegt ansieht. Zwar hat die Hauptverhandlung hier in (erlaubter) Abwesenheit des Betroffenen und ohne anwaltliche Vertretung stattgefunden. Gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG wären aber frühere Erklärungen des Betroffenen - nach entsprechender Einführung in die Hauptverhandlung - zu berücksichtigen gewesen. Dazu zählen auch die durch einen Schriftsatz des Verteidigers vorgetragenen Angaben des Betroffenen, soweit - wie hier - sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleiben und der Verteidiger bei den schriftsätzlich vorgetragenen Angaben Verteidigungsvollmacht hatte (zu vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.11.2008 - Ss 386/08 - m.w.N.; zitiert nach beck-​online). Hier fehlen Ausführungen dazu, mit welchem Vorbringen sich der Betroffene zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu den Auswirkungen des Fahrverbots geäußert hat (und ebenso dazu, aus welchen Gründen das Amtsgericht dieses

Vorbringen für nicht erheblich hält).

Nach alledem sind weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, so dass das angefochtene Urteil - wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße - im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Da der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob die Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung auch als Aufklärungsrüge bzgl. einer Existenzgefährdung durch das Fahrverbot auszulegen sind und ob eine solche Rüge zulässig und begründet gewesen wäre."
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.