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VGH München Beschluss vom 16.08.2017 - 11 CS 17.1150 - Fahrerlaubnisentziehung wegen Erkrankung an Epilepsie

VGH München v. 16.08.2017: Fahrerlaubnisentziehung wegen Erkrankung an Epilepsie


Der VGH München (Beschluss vom 16.08.2017 - 11 CS 17.1150) hat entschieden:
Bei Epilepsie besteht nur ausnahmsweise Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei zweijähriger Anfallsfreiheit. Für Fahrzeuge der Gruppe 2 besteht Fahreignung ebenfalls nur ausnahmsweise, z.B. nach fünf Jahren Anfallsfreiheit ohne Therapie.


Siehe auch Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht und Krankheiten und Fahrerlaubnis


Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt am 12.7.1990).

Am 9. Juli 2016 übersandte die Verkehrspolizeiinspektion Nürnberg der Antragsgegnerin einen Abdruck einer Verkehrsunfallanzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge geistiger oder körperlicher Mängel (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB). Beigefügt waren mehrere Aktenvermerke, eine Beschuldigtenvernehmung und drei Zeugenvernehmungen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Antragstellerin am 8. Juni 2016 wohl einen epileptischen Anfall erlitten und infolgedessen einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-​Fürth das Strafverfahren (StaAz: 704 Js 107936/16) nach § 170 Abs. 2 StPO ein und gab das Verfahren an die Verkehrspolizeiinspektion Nürnberg zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ab. In den Gründen der Verfügung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Sachschaden am von der Beschuldigten angefahrenen PKW betrage lediglich 550,- Euro. Mangels Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert seien die Voraussetzungen des § 315c StGB nicht gegeben. Über den Fortgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens lässt sich den Akten nichts entnehmen.

Mit Schreiben vom 31. August 2016 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, bis spätestens 31. Oktober 2016 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Es sei u.a. zu klären, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Falls eine Dauerbehandlung mit fahreignungsrelevanten Arzneimitteln erfolge, sei zu prüfen, ob die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen vorliege oder ggf. eine Kompensation möglich sei. Die Antragstellerin legte kein Gutachten vor.

Mit Bescheid vom 15. November 2016 entzog ihr die Antragsgegnerin daraufhin die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung von unmittelbarem Zwang die Abgabe des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung an. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und trug vor, ihr Bruder habe das Fahrzeug gefahren. Sie leide auch nicht unter epileptischen Anfällen, sondern es habe sich nur um einen Schwächeanfall gehandelt, da sie während des Ramadan kaum Nahrung zu sich genommen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2017 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.

Über die gegen den Bescheid vom 15. November 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2017 erhobene Klage (AN 10 K 17.00381) hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2017 abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die Fahrerlaubnis auf Basis des § 11 Abs. 8 FeV entziehen müssen, da die Gutachtensanordnung rechtmäßig sei. Aus den von der Polizei übersandten Unterlagen ergebe sich, dass die Antragstellerin den Unfall verursacht habe. Dass ihr Bruder gefahren sei, sei eine reine Schutzbehauptung. Im Übrigen komme es auf eine Verkehrsteilnahme auch nicht an. Die Antragstellerin und ihr Bruder hätten beide angegeben, dass sie unter epileptischen Anfällen leide. Dies reiche für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens aus.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, die Gutachtensanordnung sei nicht rechtmäßig gewesen, denn dort werde behauptet, sie habe den Unfall verursacht. Dies treffe aber nicht zu, sondern ihr Bruder sei der Fahrer des Fahrzeugs gewesen. Nach der Beweisaufnahme werde sich dies bestätigen. Sie habe auch keine Krampfanfälle oder epileptischen Anfälle, sondern nur einen kleinen Schwächeanfall gehabt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S.3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78).

2. Im vorliegenden Fall lagen hinreichende Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante Erkrankung vor, die die Anordnung eines Gutachtens rechtfertigen und durch die Gutachtensanordnung vom 31. August 2016 aufgeklärt werden sollten. Die Antragsgegnerin durfte daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen, da diese das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hat und auf diese Rechtsfolge in der Gutachtensanordnung auch hingewiesen worden ist.

Gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV besteht bei Epilepsie nur ausnahmsweise Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. bei zweijähriger Anfallsfreiheit. Für Fahrzeuge der Gruppe 2 besteht Fahreignung ebenfalls nur ausnahmsweise, z.B. nach fünf Jahren Anfallsfreiheit ohne Therapie. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Stand 28.12.2016, Abschnitt 3.9.6) ist zu differenzieren, ob es sich um einen erstmaligen Anfall oder wiederholte Anfälle handelt. Danach können z.B. auch persistierende Anfälle vorliegen, die die Kraftfahreignung nicht einschränken, wenn die Anfälle z.B. ausschließlich an den Schlaf gebunden sind.

Nach den übersandten polizeilichen Ermittlungsergebnissen hat die Antragstellerin nach dem Unfall selbst angegeben, an Epilepsie zu leiden und vor dem Unfall einen epileptischen Krampfanfall erlitten zu haben. Auch ihr Bruder gab bei seiner Zeugenvernehmung an, die Antragstellerin leide unter epileptischen Anfällen. Der letzte Anfall sei nach seiner Erinnerung im Jahr 2014 gewesen. Wenn es ihr schlecht gehe, dann sei ihre Erinnerung manchmal nicht gut. Es gebe selten solche Aussetzer, sie sei dann kraftlos, wie bei einer Ohnmacht, aber nicht richtig ohnmächtig. Das dauere nur eine Minute, dann sei sie wieder normal.

Diese übereinstimmenden Schilderungen der Antragstellerin und ihres Bruders hinsichtlich der epileptischen Anfälle reichen aus, um Bedenken gegen die Fahreignung der Antragstellerin zu begründen. Ob die Antragstellerin tatsächlich das Kraftfahrzeug geführt und den Unfall verursacht hat, ist nicht entscheidungserheblich, denn epileptische Anfälle schließen die Kraftfahreignung auch ohne vorherige Teilnahme am Straßenverkehr unter den Auswirkungen eines solchen Anfalls aus.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Sachverhalt in der Gutachtensanordnung sei unzutreffend, da sie das Fahrzeug nicht geführt habe, kann das ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Antragsgegnerin hat in der Gutachtensanordnung ausgeführt, von welchem Sachverhalt die Polizei sie in Kenntnis gesetzt hatte. Dieser Sachverhalt trägt die Gutachtensordnung unabhängig davon, ob die Antragstellerin das Fahrzeug selbst geführt hat. Im Übrigen erscheinen die Angaben der Antragstellerin und ihres Bruders, dass dieser das Fahrzeug geführt habe, aber auch nicht glaubhaft. Der Zeuge Nr. 004 hat bei der Polizei angegeben, dass er die Unfallgeräusche in seinem Laden gehört habe, daraufhin hinausgelaufen sei und gesehen habe, dass die Antragstellerin alleine im Fahrzeug gesessen sei. Sie habe dann ihr beschädigtes Fahrzeug eingeparkt und sei vom Fahrersitz ausgestiegen. Ein Fahrerwechsel sei nicht möglich gewesen. Der Zeuge Nr. 002 hat noch an der Unfallstelle angegeben, er habe durch Zufall mitbekommen, dass die Antragstellerin einen Unfall erlitten habe. Da er sie und ihren Bruder kenne, habe er diesen im Auftrag der Antragstellerin angerufen. Der habe gesagt, die Antragstellerin habe immer wieder solche Anfälle, und sei nicht überrascht gewesen. Angesichts dieser Zeugenaussagen erscheint es ausgeschlossen, dass der Bruder das Fahrzeug geführt und den Unfall verursacht hat, denn dann wäre es nicht erforderlich gewesen, ihn nach dem Unfall anzurufen.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Prüfung der psycho-​physischen Leistungsfähigkeit und eventueller Kompensationsmöglichkeiten grundsätzlich nicht von einem ärztlichen Gutachter durchgeführt werden kann, sondern regelmäßig von einem Psychologen im Rahmen einer ggf. zusätzlich anzuordnenden medizinisch-​psychologischen Begutachtung aufgeklärt werden muss (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 33; B.v. 4.1.2017 – 11 ZB 16.2285 – DAR 2017, 216 Rn. 14).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).