Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 11.12.2017 - 11 C 17.2256 - Aussetzung eines Verwaltungsstreitverfahrens wegen einer Fahrtenbuchauflage

VGH München v. 11.12.2017: Vorgreiflichkeit eines Bußgeldverfahrens gegenüber einer Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage wegen desselben Vorfalls


Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 11.12.2017 - 11 C 17.2256) hat entschieden:
Wird, nachdem der Fahrzeughalter gegen eine Fahrtenbuchauflage Klage erhoben hat, danach gegen einen Betroffenen als Führer des der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegenden Verstoßes ein Bußgeldverfahren eingeleitet, so ist der Ausgang dieses Bußgeldverfahrens dem gegen die Fahrtenbuchauflage gerichteten Verwaltungsstreitverfahren vorgreiflich, so dass dessen Aussetzung bis zum Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gem. § 94 VwGO zulässig ist.


Siehe auchFahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen und Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch


Gründe:


I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Aussetzung ihrer beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen Klage gegen ihre Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Auf Anregung des Landratsamts Biberach verpflichtete das Landratsamt Neu-Ulm die Klägerin mit Bescheid vom 17. August 2017 zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen NU-.... Der Führer dieses Fahrzeugs habe am 22. März 2017 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, jedoch nicht ermittelt werden können. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden hat.

Nach Erlass des Bescheids wurde dem Landratsamt Neu-Ulm bekannt, dass das Landratsamt Biberach wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den Geschäftsführer der Klägerin als Fahrzeugführer mit Bußgeldbescheid vom 31. August 2017 eine Geldbuße festgesetzt hat. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Geschäftsführer der Klägerin Einspruch eingelegt. Nach Aktenlage ist das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht Augsburg das Klageverfahren nach Anhörung der Beteiligten bis zum Abschluss des Bußgeldverfahrens ausgesetzt. Das Bußgeldverfahren sei für die Frage, ob ein verantwortlicher Fahrer habe festgestellt werden können, vorgreiflich.

Zur Begründung der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss, dem der Beklagte entgegentritt, lässt die Klägerin im Wesentlichen ausführen, es stehe bereits jetzt fest, dass die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht vorgelegen hätten. Da der Bescheid demnach unabhängig vom Ausgang des Bußgeldverfahrens rechtswidrig sei, bleibe für eine Aussetzung des Verfahrens kein Raum.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.




II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann das Gericht nach § 94 VwGO anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. § 94 VwGO soll es dem Gericht ermöglichen, aus prozessökonomischen Gründen die Entscheidung des in der vorgreiflichen Angelegenheit zuständigen Gerichts oder der Behörde zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen abzuwarten. Die Zustimmung der Beteiligten ist im Unterschied zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht erforderlich.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auch die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Einspruchs des Geschäftsführers der Klägerin entscheidet das zuständige Amtsgericht darüber, ob dieser als Betroffener freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird (§ 72 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Da die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO voraussetzt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, stünde im Falle der Festsetzung einer Geldbuße gegen den Geschäftsführer der Klägerin fest, dass die Klägerin nicht zur Führung eines Fahrtenbuchs hätte verpflichtet werden dürfen. Der Klage gegen den erlassenen Bescheid wäre daher stattzugeben, falls der Beklagte ihn nicht aufhebt. Anders liegt es jedoch möglicherweise dann, wenn der Geschäftsführer der Klägerin als Betroffener freigesprochen wird, weil ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt hat. Dann wird im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob entweder wegen des späteren Freispruchs oder wegen der bei Erlass des Bescheids fehlenden Kenntnis des Landratsamts Neu-Ulm über das gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitete Bußgeldverfahren die Voraussetzung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, als erfüllt anzusehen ist (vgl. hierzu OVG NW, B.v. 11.11.2015 – 8 A 1846/15 – juris). Daher ist die noch ausstehende Entscheidung im Bußgeldverfahren für das anhängige Klageverfahren gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs vorgreiflich. Es erscheint auch sachgerecht, den Ausgang des Bußgeldverfahrens abzuwarten. Mangels Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der im Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung ist der Klägerin die hierdurch eintretende Verzögerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuzumuten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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