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AG Berlin-Mitte v. 01.07.1996: : Ein Anspruch auf Ausgleich eines Schmerzensgeldes steht der Klägerin nicht zu. Bei den Prellungen und Schürfungen, die eine einmalige Vorstellung bei einem Arzt erforderlich machten, handelt es sich ersichtlich nur um Bagatellverletzungen, die keinen Schmerzensgeldanspruch begründen In einem unveröffentlichten Urteil vom 01.07.96 hat das AG Berlin-Mitte (105 C 458/95) festgestellt: "Ein Anspruch auf Ausgleich eines Schmerzensgeldes steht der Klägerin nicht zu. Bei den Prellungen und Schürfungen, die eine einmalige Vorstellung bei einem Arzt erforderlich machten, handelt es sich ersichtlich nur um Bagatellverletzungen, die keinen Schmerzensgeldanspruch begründen." |
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