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OLG Hamm v. 22.09.1994: Wenn durch die unfallbedingten Leiden bei schon vorhandener Vorschädigung eine ebenfalls schon vor dem Unfall vorhandene depressive Grundstimmung noch verstärkt wird, kann dies durchaus ein schmerzensgelderhöhender Umstand sein. Wenn durch die unfallbedingten Leiden bei schon vorhandener Vorschädigung eine ebenfalls schon vor dem Unfall vorhandene depressive Grundstimmung noch verstärkt wird, kann dies durchaus ein schmerzensgelderhöhender Umstand sein. So hat das OLG Hamm in DAR 1995, 77 f. (Urt. v. 22.09.1994 - 6 U 60/94) ausgeführt: "In gewissem Umfang ist auch zu berücksichtigen, daß der Kl. nunmehr in psychischer Hinsicht erhebliche Probleme hat. ... Diese Probleme sind nach der Überzeugung des Senats nicht ausschließlich, aber doch teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführen. Wenn die depressive Grundstimmung des Kl. auch teilweise auf unfallunabhängigen Vorerkrankungen wie z.B. dem Bluthochdruck und dem Herzklappenfehler beruhen mögen, so wurde sie doch verstärkt durch die bei dem Unfall erlittenen weiteren Verletzungen. Der Einholung eines weiteren psychiatrischen bzw. psychologischen Gutachtens insoweit bedarf es nicht, da nicht zu erwarten ist, daß in einem solchen Gutachten eindeutig geklärt werden kann, ob die Depressionen auch unfallunabhängig eingetreten wären." |
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