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KG Berlin v. 31.10.1994: Ein nicht deliktfähiges Kleinkind braucht sich weder sein eigenes Verhalten noch das seiner volljährigen Begleitperson im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) anspruchsmindernd anrechnen zu lassen

Hinsichtlich der Mithaftung noch nicht deliktsfähiger Kinder hat das Kammergericht Berlin in DAR 1995, 72 ff. (Urt. v. 31.10.1994 - 12 U 4031/93) entschieden:
  1. Ein nicht deliktfähiges Kleinkind braucht sich weder sein eigenes Verhalten noch das seiner volljährigen Begleitperson im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) anspruchsmindernd anrechnen zu lassen.

  2. Eine Mithaftung des nicht deliktsfähigen Kindes kommt auch nach §§ 254, 829 BGB regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Unfallgegner haftpflichtversichert ist.