BGH v. 05.11.1996: Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann es geboten sein zu berücksichtigen, dass die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind
Anders als beim Ersatz sonstiger Personenschäden spielt es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Rolle, ob der Verletzte bereits anlagemäßig an einer Vorschädigung leidet. Der BGH DAR 1997, 70 (Urt. v. 05.11.1996 -
VI ZR 275/95) hat entschieden:
- Die Teilnahme am modernen Straßenverkehr stellt ein sozialadäquates Verhalten dar. Es kann dem einzelnen daher im Schadensfall nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden.
- Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann es indessen geboten sein zu berücksichtigen, daß die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß sich der Schädiger ... nicht darauf berufen kann, daß der Schaden nur deshalb eingetreten sei, weil der Verletzte aufgrund besonderer Konstitution für den Schaden besonders anfällig war (BGH VersR 1996, 990). Auch der Umstand, daß sich der mit einer schadensbegünstigenden Anlage Behaftete einer gefahrträchtigen Situation ausgesetzt hat, ändert - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (BGH VersR 1984, 286; Glasknochen; BGH VersR 1981, 1178) - an der vollen Haftung des Schädigers nichts. Er ist insbesondere nicht geeignet, ein Mitverschulden des Verletzten zu begründen (OLG Koblenz VRS 72, 403 = VersR 1987, 1225 i.V.m. Nichtannahme-Beschl. des Senats v. 13.01.1987 - VI ZR 138/86 -; Bluter als Mitfahrer auf einem Mokick).
Anders verhält es sich dagegen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Da der Verletzte nur Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld hat, für dessen Festsetzung nach § 847 BGB Billigkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, kann es, wie der BGH wiederholt ausgesprochen hat, bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes durchaus geboten sein, zu berücksichtigen, daß die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind (BGH VersR 1962, 93; VersR 1968, 648; VersR 1970, 281; VersR 1970, 1110)."