|
Zur Wechselwirkung zwischen Schmerzensgeldanspruch und Ausfallentschädigung bei verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Fahrzeugnutzung Der Geschädigte, der Ausfallentschädigung wegen des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs geltend macht, muß sich u. U. entgegenhalten lassen, daß für ihn wegen einer bei dem Unfallereignis verursachten Verletzung (oder auch weil er z.B. aus anderen Gründen zum Unfallzeitpunkt bereits krankgeschrieben oder in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt war) gar keine Nutzungsmöglichkeit gegeben war. Diese ist aber immer Voraussetzung für die Zahlung von Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten. Es besteht insoweit auch stets ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch auf Ausfallentschädigung und dem Schmerzensgeldanspruch. Macht man geltend, daß die Verletzung erheblich war (und fordert daher ein höheres Schmerzensgeld), dann muß man sich eben entgegenhalten lassen, daß dann möglicherweise auch keine Fahrzeugbenutzung möglich war (daher kein Nutzungsausfall); fordert man die Ausfallentschädigung, dann kann wohl wiederum die Verletzung nicht so schwerwiegend gewesen sein (daher dann wenig oder gar kein Schmerzensgeld bei leichteren Verletzungen - sog. Bagatellverletzungen). |
|