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OLG Nürnberg Urteil vom 22.12.2006 - 5 U 1921/06 - Zur Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung des Unfall-Personenschadens seitens der Versicherung

OLG Nürnberg v. 22.12.2006: Zur Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung des Unfall-Personenschadens seitens der Versicherung


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 22.12.2006 - 5 U 1921/06) hat entschieden:
Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, so ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen (Fortführung von OLG Nürnberg VersR 1998, 731).


Siehe auch Schmerzensgeld und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Neben den zu berücksichtigenden physischen und psychischen Folgen des eigentlichen Unfallgeschehens wirkt sich im Streitfall auch das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) bei der Schmerzensgeldbemessung aus.

Haftpflichtversicherungen sind verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständig - lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird. Verstoßen sie hiergegen unter Verletzung von Treu und Glauben in der Weise, dass diese auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken kann, so sind die Gerichte nach Gesetz und Verfassung verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegen zu wirken, dass sie dem Geschädigten als Genugtuung ein erhöhtes Schmerzensgeld zusprechen (Senatsurteil vom 23. Februar 1981 - 5 U 3025/80; OLG Karlsruhe NJW 1973, 851; OLG Nürnberg VersR 1998, 731; OLGR 1998, 129; VersR 1997, 502; OLG Naumburg NZV 2002, 459; OLG Brandenburg vom 25. Februar 2004 - 7 U 86/03; OLG Köln PVR 2002, 15; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 253 Rdnr. 20).

Das Verhalten der Beklagten zu 2) gebietet danach eine spürbare Erhöhung des Schmerzensgeldes. Ihr musste von Anfang an klar sein, dass ihren Versicherungsnehmer der größere Verursachungs- und damit Haftungsanteil trifft. Die vom Senat und im wesentlichen auch vom Erstgericht für richtig befundene Haftungsquote entspricht der seit langem bestehenden Praxis (OLG Stuttgart MDR 1958, 490; BGH MDR 1961, 473; MDR 1988, 41; OLG Koblenz DAR 2003, 377 und NZV 2006, 198; OLG Jena OLGR 2006, 96). Sie war auch für die Beklagten zu 2) etwa aus dem Werk von Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, ersichtlich.

Ebenso war für die Beklagte zu 2) von Beginn an erkennbar, dass allein die unstreitig durch den Unfall verursachten Verletzungen des Klägers angesichts der ihren Versicherungsnehmer treffenden Haftungsquote ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich rechtfertigen. Auch insoweit finden sich allein in der Schmerzensgeldtabelle von Slizyk genügend Belege aus der Rechtsprechung, nicht zuletzt des erkennenden Senates (OLGR 2002, 356; BGH R+S 1996, 303; OLG Celle VersR 1985, 1072; OLG Frankfurt am Main vom 3. November 1995 - 8 U 86/95; OLG Koblenz vom 23. März 1987 - 12 U 371/86; OLG Karlsruhe vom 1. Dezember 1995 - 13 U 4/94 u. v. m. ).

Wenn die Beklagte zu 2) in einer solchen Situation auf den Schmerzensgeldanspruch nur 2.000,00 Euro bezahlt, muss dies aus der Sicht des Klägers als ein gegen Treu und Glauben verstoßender Zermürbungsversuch verstanden werden. ..."







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